Erstellt am 18.11.2011 um 12:22 Uhr von petrus
Ich kenn die Tätigkeitsschlüssel nur im Zusammenhang mit Vermittlungsvorschlägen des Arbeitsamts (so hieß das früher mal). Sprich: Was soll eine Arbeitsloser können, damit man ihn entsprechend vorshclagen kann.
Beispiel: Wenn Firma XY einen "Diplom-Ingenieur" (oder neuerdings auch einen "Master of Engineering") sucht, will das Amt per Tätigkeitsschlüssel wissen, ob das nun ein Ingenieur für Hoch-, Tief- oder Gartenbau sein soll. Und wenn die PA angibt, dass sie Mitarbeiter mit Profil 0815 suchen, mit dem (für Außenstehende ähnlichen) Profil 4711 aber grad nix anfangen können, dürfte das genauso mitbestimmungsfrei sein, wie eine entsprechende Formulierung in Prosa in einer Annonce.
Und wenn die PA die Angaben in den schriftlichen Bewerbungen mit den gewünschten Anforderungen vergleicht, dürfte das vermutlich auch gehen...
Wenn die PA allerdings meint, die tatsächlichen Bewerber anhand einer Checkliste _abfragen_ zu wollen, ist dies in der Tat ein mitbestimmungspflichtiger Personalfragebogen.
Persönliche Meinung: Wenn ein Personaler nicht ohne Fragebogen, Checkliste o.ä. rauskriegt, ob ein Bewerber ins gesuchte Profil passt, hätte sein Chef bei dessen Vorstellungsgespräch wohl besser eine Checkliste zur Hand gehabt... (Das Wort Fehlbesetzung klingt so negativ ;-) )
Erstellt am 18.11.2011 um 12:25 Uhr von gironimo
Die Arbeitsagentur erläßt keine Gesetze (aber nur so am Rande).
Es wäre die Frage, wie und bei wem die Erfassung erfolgt und unter welchen sonstigen betrieblichen Regeln.
Die Fragen mögen eine Verpflichtung sein; sofern sich ein innerbetrieblicher Regelungsbedarf bzw. -möglichkeit ergibt, besteht die Mitbestimmung (z.b. werden die Fragebogen auch innerbetrieblich genutzt?). Werden auch Fragen gestellt, die nicht der Fragestellung der Arbeitsagentur entsprechen?
Erstellt am 18.11.2011 um 13:17 Uhr von rkoch
Bei dem was Du da meinst handelt es sich um den Tätigkeitsschlüssel nach DEÜV. Dieser existiert schon immer wird jetzt zum Jahresende aber von einem 5-stellligen Schlüssel auf einen 9-stelligen Schlüssel umgestellt. Sonst ändert sich nix.
Genausowenig wie dieser bislang einer MB bedurfte braucht der neue eine MB.
Das ist allein Sache des AG und da müssen auch nicht alle AN befragt werden. Im neuen Schlüssel sind zwar Informationen hinzugekommen, aber diese sollten dem AG ohnehin bekannt sein. Und zwar:
Tätigkeit (Schlüsselstelle 1-5) (bisher Schlüsselstelle 1-3)
Schulbildung (Schlüsselstelle 6) (war bisher Schlüsselstelle 5)
Ausbildung (Schlüsselstelle 7) (neu)
Zeitarbeitsverhältnis (Schlüsselstelle 8) (neu)
Teilzeit/Befristet (Schlüsselstellt 9) (neu) (war bisher Teil von Schlüsselstelle 4)
Ich kann mit nicht vorstellen das die AG diese Information NICHT haben, da sie i.d.R. bei jeder Bewerbung mitgeteilt werden, und im Zweifelsfalle gibt es noch die Antwortmöglichkeit "nicht bekannt" bei Stelle 6 und 7 (= "9").
Die anderen 7 Stellen MÜSSEN dem AG bekannt sein. (Tätigkeit, Zeitarbeitsverhältnis und Teilzeit/Befristet) Wenn er DAS nicht weiß läuft irgendwas falsch.
Zur Schlüsselerläuterung:
http://bns-ts.arbeitsagentur.de/ (neu)
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A016-Infomanagement/Publikation/pdf/SchluesselverzeichnisSozVers.pdf (alt)