Erstellt am 18.11.2011 um 09:37 Uhr von Lernender
Wisst ihr denn ob der AG dem Mitarbeiter die Verlängerung nicht schon schriftlich mitgeteilt odwer mündlich mitgeteilt hat. Evtl. mit dem Hinweis, dass der BR noch zustimmen muss.
Erstellt am 18.11.2011 um 09:42 Uhr von lolli
@Rapper, TzBfG §15 Satz 5
Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerrreichungm, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert.
Erstellt am 18.11.2011 um 09:56 Uhr von gironimo
>so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert< so ist es - aber (siehe Lernender), wenn schon vorher über die Verlängerung Einigkeit Bestand und hier nur der "Verwaltungsweg" nachhinkt, kann das eben anders aussehen.
Und weiterhin im Auge behalten: Vielleicht hat die Personalabteilung auch einen "guten Grund" zur Kündigung.
Erstellt am 18.11.2011 um 10:45 Uhr von Lernender
@gironimo
du hast was überlesen der Mitarbeiter wurde nicht gekündigt.
@rapper
meinst du das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters ist jetzt unbefristet?
Erstellt am 18.11.2011 um 11:50 Uhr von petrus
@Lernender: Das wäre zu prüfen, ob es jetzt unbefristet ist...
Wie Du schon festgestellt hast, bedarf die Verlängerung der Schriftform - und zwar _vor_ dem Auslaufen des ursprünglichen Vertrages. "Schriftlich mitgeteilt" dürfte hingegen nicht ausreichend sein (da nur einseitige Willenserklärung, kein Vertrag). Und "mündlich mitgeteilt" reicht wegen §14(4) TzBfG definitiv nicht - damit wäre das Ganze unbefristet.
Die Frage ist, wie sieht das aus, wenn rechtzeitig von ArbGeb und ArbN eine Verlängerungsvereinbarung unterschrieben wurde - allerdings der BR "vergessen" wurde - insbesondere, da der BR ja die besondere Eilbedürftigkeit nach §100 in Zweifel ziehen wird.
Ich vermute aber mal, da wär der Fall dann so aufzulösen, dass Vertrag individualrechtlich zwar gültig ist, aber der MA wegen Verstoßes gegen die kollektivrechtlichen Regelungen nicht eingestellt (also in den Arbeitsprozeß eingegliedert) werden darf. Konsequenz: Der MA darf die nächsten drei Monate bezahlt zu hause sitzen - und das war's. Hilft also keinem so wirklich.
Erstellt am 18.11.2011 um 12:28 Uhr von rkoch
@Rapper
Wie Du siehst ist Dein Vortrag offenbar nicht ganz klar.... insofern bring ich auch noch eine Varianten ein:
> Laut Arbeitsvertrag wurde er am 15.11.2010 befristet eingestellt.
> eine Verlängerung der Befristung um 3 Monate bekommen.
> Jetzt wurde die Befristung bis zum 29.02.2012 verklängert.
Der Ablauf der Befristung muss terminlich präzise bestimmt sein, "drei Monate" ist also nicht präzise genug. Ebenso sagt der Umstand das der Vertrag am 15.11.2010 begonnen hat noch gar nichts. WANN war das ENDDATUM?
Ich vermute jetzt das die "drei Monate" (oder vielleicht auch damals "1 Jahr") Bestandteil Eurer Anhörung waren!? Falls ja: Das hättet ihr zurückweisen müssen, da die Anhörung nicht ordnungsgemäß war, da ja nicht erkennbar war ab WANN diese drei Monate laufen. Eure Vermutung in Ehren das 15.11.2011 - 14.02.2012 gemeint gewesen sein könnte, aber das ist eben von Eurem AG nicht zwingend so gemeint gewesen.... Wie gesagt kann ich aus Deinem Vortrag noch nicht einmal erkennen, das der bisherige Vertrag am 14.11.2011 ausgelaufen ist, vielleicht lief er auch bis 30.11.2011?
Der neue Vertrag lautet offenbar jetzt auf Befristungsende 29.02.2012. Sofern die Formvorschriften eingehalten wurden (rechtzeitig vor dem 15.11.2011 zwischen AG und AN schriftliche vereinbart) ist das jetzt bindend und rechtmäßig, das AV endet am 29.02.2012.
Etwas anderes ist die Frage Eurer MB. Diese schließt aber nicht aus, das der AG einen wirksamen Vertrag schließt. Wie petrus sagte hättet ihr nur verlangen können, das der AG die Maßnahme (Einstellung) zurücknimmt. Aber damit ist eben niemandem geholfen. Und darauf bauen die AG ja eben regelmäßig. Eine Verletzung Eurer MB führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede.
Deine Vermutung eines unbefristeten Arbeitsvertrages würde nur zutreffen wenn
- der bisherige Vertrag abgelaufen war
- und die neue Befristungsabrede erst NACH Ablauf des Vertrages geschlossen worden wäre.
Die MB hat nix damit zu tun.
Erstellt am 18.11.2011 um 12:31 Uhr von Lernender
@petrus
Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsabschlusses durch den Arbeitgeber
Die Rechtslage ist jedoch anders zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig gemacht hat. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung nur durch eine die Befristungsform genügende Unterzeichnung des Arbeitsvertrages angenommen werden kann. Dieser Vorbehalt wird nach dem BAG in folgenden Fällen angenommen:
1. Ausdrücklicher Vorbehalt wird mündlich (nachweisbar) erklärt;
2. Schriftliche Niederlegung des Vorbehalts in einem Anschreiben oder
3. Übersendung bereits unterschriebener Vertragsformulare mit der Bitte um Unterzeichnung.
In allen drei Fällen macht der Arbeitgeber hinreichend deutlich, dass der Vertrag nur bei Wahrung des Schriftformerfordernisses zu Stande kommen soll. Durch die bloße Arbeitsaufnahme kann der Arbeitnehmer das ihm vorliegende schriftliche Vertragsangebot des Arbeitgebers nicht annehmen. Dies ist ihm nur durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde möglich.
Erstellt am 18.11.2011 um 12:41 Uhr von gironimo
Hallo Lernender,
>du hast was überlesen der Mitarbeiter wurde nicht gekündigt.< Ich weiß.
Ich meinte, wenn man auf den Trick mit dem "einen Tag weiter gearbeitet also unbefristet" besteht, könnte es sein (dies sollte man im Blick haben), das der AG dann im Anschluß möglicher Weise einen Kündigungsgrund finden wird.
rkoch's Mutmaßungen seien dahingestellt wenn es denn so wäre wie es vielleicht auch hätte sein können, wenn dem Fragesteller klar gewesen wäre wie er hätte fragen sollen.
Aber so ist das nun mal mit der Juristerei - es kommt eben immer darauf an.