Erstellt am 14.11.2011 um 18:14 Uhr von neskia
Kommt darauf an zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis als beendet gilt. Vor oder nach dem Todeszeitpunkt. Liegt der Todeszeitpunkt vor dem Ende des Arbeitsverhältnis gibt es nichts. BAG 10.5.2007, 2 AZR 45/06
Erstellt am 14.11.2011 um 23:32 Uhr von DrUmnadrochit
Das ist aber eine sehr gewagte Auslegung, hat das BAG dort doch über einen Anspruch aus § 1a KSchG geurteilt. Das BAG hat den Anspruch verneint, weil der § 1a KSchG ausdrücklich regelt, dass der Anspruch erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht ("... hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.").
Das Urteil dann auf einen Fall zu übertragen, bei dem diese gesetzliche Grundlage eben genau nicht vorliegt ist im höchsten Maße unzulässig, weil dann die Argumentation mit dem Wortlaut eben nicht mehr funktioniert.
Erhellender ist da sicherlich folgendes Urteil: BAG vom 22.05.2003, Az.: 2 AZR 250/02. Dort bekräftigt das BAG dass ein schuldrechtlicher Anspruch mit dem Abschluss des zu Grunde liegenden Vertrages entsteht, wenn der Vertrag nichts anderes regelt.
Erstellt am 15.11.2011 um 08:51 Uhr von rkoch
@DrUmnadrochit
Ich würde allerdings neskias Variante nicht von der Hand weisen, Zitat:
> ein Vergleich abgeschlossen. Unteranderen war ein großer Betrag als Abfindung zum 31.01.2012 vereinbart.
Damit würde ich eben annehmen, das die Abfindung eben mit Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2012 fällig wird - und damit haben wir genau neskias Fall....
Möglich wäre allerdings, dass das Verfahren erst nach Ablauf der Kündigungsfrist stattfand, dann allerdings frage ich mich warum die Zahlung erst zum 31.1.12 vereinbart wurde. Aber das dieser Termin aus irgendwelchen Gründen quasi willkürlich gewählt wurde (z.B. um eine Anfechtungsfrist zu wahren) ist eben nicht auszuschließen.
Am Ende würde wieder nur ein Gericht Klärung bringen wenn der AG nicht von sich aus zahlt.
Erstellt am 15.11.2011 um 09:15 Uhr von DrUmnadrochit
rkoch schrieb: "Ich würde allerdings neskias Variante nicht von der Hand weisen, "
Das verwundert mich!
rkoch schrieb: "Damit würde ich eben annehmen, das die Abfindung eben mit Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2012 fällig wird - und damit haben wir genau neskias Fall...."
Nein, nein und nochmals nein! "neskias Fall" beruht auf einem Abfindungs"anspruch" aus § 1a KSchG und das BAG bezieht sich in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich auf die Formulierung des § 1a KSchG und den darin zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers. Damit passt dieses Urteil vorne und hinten nicht!
Du verwechselst hier auch offensichtlich "Entstehung des Anspruches" und "Fälligkeit". Der Anspruch entsteht mit dem Abschluss des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes (sofern dort nichts anderes vereinbart ist), die Fälligkeit ist nur noch die Frage wann das Geld zu fließen hat.
Basteln wir uns ein ganz einfaches Beispiel: Du verkaufst heute Dein Auto. In diesem Vertrag vereinbarst Du, dass der Kaufpreis am 01.01.2012 fällig ist. Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises besteht mit Abschluss des Vertrages! Die Fälligkeit ist allerdings erst am 01.12.2012. Solltest Du diesen Tag nicht mehr erleben, dann geht der Anspruch auf Deine Erben über und es bleibt dabei, dass das Geld am 01.01.2012 fällig ist, dann eben zu Gunsten der Erben.
Ich hatte übrigens nicht zufällig das Urteil des BAG vom 22.05.2003, Az.: 2 AZR 250/02 erwähnt. Dort ist nämlich genau so ein Fall wie er hier ursprünglich gefragt wurde abgeurteilt worden. Es lohnt sich, dieses Urteil mal zu lesen (und bitte nicht nur den Leitsatz).
Erstellt am 15.11.2011 um 09:23 Uhr von Kölner
@rkoch
Es verwundert mich sehr, dass DrUmnadrochit gerade Dir (indirekt) inkompetenes Verhalten unterstellt, da er deutlich darauf hinweist, Urteile bitte nicht nur im Leitsatzmodus zu lesen.
In der Sache stimme ich den Ausführungen aber zu und gebe ihm recht. Mir ist auch noch nichts Gegenteiliges bekannt geworden.
Erstellt am 15.11.2011 um 09:41 Uhr von DrUmnadrochit
Kölner schrieb: "@rkoch
Es verwundert mich sehr, dass DrUmnadrochit gerade Dir (indirekt) inkompetenes Verhalten unterstellt, da er deutlich darauf hinweist, Urteile bitte nicht nur im Leitsatzmodus zu lesen."
Ach Kölner!
Brauchst Du das? Immer wieder Zwietracht säen?
Erstellt am 15.11.2011 um 09:51 Uhr von Kölner
@Ach DrUmnadrochit
Wer will schon Zwietracht? Die hat man meistens schon genug in seinem näheren Umfeld. Es ist allerdings nicht hilfreich, auf ordentliche Zitate mit Vorwürfen gg. dem/der Zitierenden zu antworten.
Ich nehme nunmehr an, dass Du rkoch gar nicht persönlich angesprochen haben wolltest, sondern nur ganz allgemein (z.B. mir) den Hinweis gegeben hast, dass ein Urteil nicht nur aus Leitsätzen besteht.
Danke schön - verzeih mein Missverstehen!
Erstellt am 15.11.2011 um 09:53 Uhr von blackjack
BAG Urteil vom 22.05.2003 - 2 AZR 250/02
b) Etwas anderes gilt nur, wenn sich aus der Parteivereinbarung ergibt, daß das Erleben des vereinbarten Beendigungszeitpunkts Vertragsinhalt geworden ist. Haben die Parteien nicht ausdrücklich vereinbart, daß die Abfindung nur gezahlt werden soll, wenn der Arbeitnehmer den vereinbarten Beendigungszeitpunkt erlebt, so ist insbesondere die im Vertrag verlautbarte Interessenlage der Parteien zu würdigen (BAG 26. August 1997 - 9 AZR 227/96 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 8 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 29). Es ist vor allem zu prüfen, welchem Zweck die Abfindung nach dem erklärten Parteiwillen dienen sollte. Stellt die Abfindung in erster Linie eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Einwilligung des Mitarbeiters in die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, so spricht dies nach der Rechtsprechung eher dafür, daß die Zahlung der Abfindung nach dem Parteiwillen nicht davon abhängig sein sollte, daß der Arbeitnehmer den vereinbarten Beendigungszeitpunkt auch erlebt. Anders ist es, wenn bei Frühpensionierungsprogrammen die Abfindung vor allem dem Zweck dienen sollte, den Verdienstausfall des Arbeitnehmers zwischen dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt und dem frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen Altersrente auszugleichen. Stirbt bei einem derartigen Abfindungsvergleich der Arbeitnehmer vor dem vorgesehenen Beendigungszeitpunkt, so steht fest, daß die Vermögensnachteile, die die Abfindung vor allem ausgleichen sollte, nicht mehr entstehen können. Würde man hier die Zahlung der Abfindung von der tatsächlichen Beendigung durch den Aufhebungsvertrag abkoppeln, so würde der Vertrag nur die Erben begünstigen, was nach dem Ziel der Parteivereinbarung (Milderung der sich aus der Frühpensionierung für den Arbeitnehmer ergebenden finanziellen Folgen) nicht gemeint sein kann (BAG 16. Mai 2000 - 9 AZR 277/99 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 20 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 36).
Erstellt am 15.11.2011 um 10:25 Uhr von gironimo
3 Juristen - 5 Meinungen.
Ich würde hier gar keine Prognose wagen. Dazu kennt man ja viel zu wenig den Fall. Da könnte doch der Anwalt, der am Verfahren beteiligt war noch am ehesten was dazu sagen. Und notfalls das Gericht - naja Gericht und hohe See........
Erstellt am 15.11.2011 um 13:35 Uhr von rkoch
@DrUmnadrochit
Ich gebe Dir Recht das ich die Sache zu schnell gelesen und ein Detail übersehen habe. Husky redet von einem Vergleich vor dem ArbG. Das schließt natürlich von vorneherein eine Abfindung nach §1a KSchG aus, da dem Vergleich ja eine Klage vorausgegangen sein muss..... das habe ich nicht gerafft..... Insofern ist Neskias Urteil tatsächlich unpassend. Schön das Du aufgepasst hast!
Allerdings hat auch Dein zitiertes Urteil genug Dreh- und Angelpunkte (nachdem ich mir jetzt die Zeit genommen habe es zu lesen) um trotzdem auf Huskys Frage mit "Vielleicht" zu antworten. Es hängt wieder mal von den Details ab..... auch wenn ich zugebe das man in die Frage genug hineininterpretieren könnte (keine explizite Vereinbarung für den Erlebensfall, kein vorzeitiger Renteneintritt, etc. s. Urteil) um die Frage mit "Ja" zu beantworten......
Erstellt am 15.11.2011 um 21:44 Uhr von DrUmnadrochit
gironimo schrieb: "3 Juristen - 5 Meinungen.
Ich würde hier gar keine Prognose wagen. Dazu kennt man ja viel zu wenig den Fall. Da könnte doch der Anwalt, der am Verfahren beteiligt war noch am ehesten was dazu sagen. Und notfalls das Gericht - naja Gericht und hohe See........"
In der Tat! Und das schönste: Dieser Beitrag passt eigentlich zu jeder juristischen Fragestellung.
rkoch schrieb: "Allerdings hat auch Dein zitiertes Urteil genug Dreh- und Angelpunkte ... um trotzdem auf Huskys Frage mit "Vielleicht" zu antworten. "
Genau deshalb habe ich ja auch nicht mit "Ja" oder "nein" geantwortet... ;0)