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Anspruch aus Stellenbeschreibung ???

T
touchandgo
Apr 2018 bearbeitet

Hallo liebes Forum, welche Ansprüche ergeben sich aus klar formulierten Stellenbeschreibungen, für den davon betroffenen Personenkreis. Um meine Frage zu verdeutlichen: Ein Arbeitgeber hat in seiner Stellenausschreibung folgendes formuliert: "Der Arbeitnehmer ist für die Datenpflege und die korrekte Funktion des Systems XYZ verantwortlich". Die Stelle wird von insgesamt 5 Kollegen, alle mit gleicher Ausbildung und Qualifikation, besetzt. Der Vorgesetzte gewährt aber nur zwei von den fünf Mitarbeitern einen entsprechenden Zugang um die im System hinterlegten Daten zu pflegen. Die übrigen 3 Mitarbeiter, die auf Grund Ihrer Ausbildung ebenfalls die Datenpflege betreiben könnten, fühlen sich in Ihren Kompetenzen und Befugnissen nun beschnitten. Der von mir angeführte Punkt ist nur einer von vielen in der Stellenbeschreibung und bedeutet nicht das Kerngeschäft der eigentlichen Beschäftigung. Haben die übrigen drei Mitarbeiter den rechtlichen Anspruch ebenfalls Datenpflege betreiben zu dürfen? Haben Mitarbeiter, welche die selbe Stelle bekleiden, eine rechtlichen Anspruch auf die gleichen Befugnisse und Pflichten, die sich aus der Stellenbeschreibung ergeben? Und wenn ja, wie kann man dies mit Hilfe des BR durchsetzen? Vielen Dank für Eure Antworten. Gruß, Tom

1.94804

Community-Antworten (4)

O
Ostseeküste

09.04.2018 um 06:21 Uhr

Inhalt der Stellenausschreibung benennt u.a. jeweiligen Anforderungen und benötigte Qualifikation. Durch das Direktionsrecht des ArbG wird festgelegt welche Tätigkeiten vom einzelnen ArbN erfüllt werden müssen.

K
kratzbürste

09.04.2018 um 09:49 Uhr

Vom Grundsatz her sind Stellenbeschreibungen Konkretisierungen des Arbeitsvertrages. Da kommt es also auf das "Gesamtwerk" an. Ich würde hier mal einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einen Blick drauf werfen lassen.

M
MaJoK

09.04.2018 um 10:12 Uhr

Ich würde hier keine Beschneidung von Kompetenzen sehen sondern nur eine gute Arbeitsorganisation. 2 Kollegen die sich die Datenpflege teilen, können sich untereinander besser und schneller abstimmen als 5 Kollegen. Das würde mehr Zeit kosten, welche dann für die spezielle Arbeit Datenpflege fehlt.

Die umfängliche Stellenbeschreibung dient dem AG dazu viele gleich gut qualifizierte MA zu haben die sich ersetzen könnten,d.h. sie müssen aber nicht alle die gleiche Arbeit machen. Vielleicht können sich die anderen Kollegen anderweitig qualifizieren/ spezialisieren.

H
Husmeester

09.04.2018 um 11:59 Uhr

Ich würde den 3 MA raten sich vom Vorgesetzten schriftlich bestätigen zu lassen, das sie entgegen der Angaben in der Stellenbeschreibung in dem Punkt "für die korrekte Funktion des Systems XYZ verantwortlich zu sein" fein raus sind, da ihnen ja vom Vorgesetzten der Zugang verwehrt wird.

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