Erstellt am 09.04.2018 um 04:21 Uhr von Ostseeküste
Inhalt der Stellenausschreibung benennt u.a. jeweiligen Anforderungen und benötigte Qualifikation.
Durch das Direktionsrecht des ArbG wird festgelegt welche Tätigkeiten vom einzelnen ArbN
erfüllt werden müssen.
Erstellt am 09.04.2018 um 07:49 Uhr von kratzbürste
Vom Grundsatz her sind Stellenbeschreibungen Konkretisierungen des Arbeitsvertrages. Da kommt es also auf das "Gesamtwerk" an. Ich würde hier mal einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einen Blick drauf werfen lassen.
Erstellt am 09.04.2018 um 08:12 Uhr von MaJoK
Ich würde hier keine Beschneidung von Kompetenzen sehen sondern nur eine gute Arbeitsorganisation. 2 Kollegen die sich die Datenpflege teilen, können sich untereinander besser und schneller abstimmen als 5 Kollegen.
Das würde mehr Zeit kosten, welche dann für die spezielle Arbeit Datenpflege fehlt.
Die umfängliche Stellenbeschreibung dient dem AG dazu viele gleich gut qualifizierte MA zu haben die sich ersetzen könnten,d.h. sie müssen aber nicht alle die gleiche Arbeit machen.
Vielleicht können sich die anderen Kollegen anderweitig qualifizieren/ spezialisieren.
Erstellt am 09.04.2018 um 09:59 Uhr von Husmeester
Ich würde den 3 MA raten sich vom Vorgesetzten schriftlich bestätigen zu lassen, das sie entgegen der Angaben in der Stellenbeschreibung in dem Punkt "für die korrekte Funktion des Systems XYZ verantwortlich zu sein" fein raus sind, da ihnen ja vom Vorgesetzten der Zugang verwehrt wird.