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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verwirkung von Ansprüchen

J
Johnboy
Jul 2020 bearbeitet

Hallo, mir geht es darum, was ist wenn der Arbeitgeber zuviel Lohn Gezahlt hat. Im TV habe ich folgende Punkte gefunden.

138 Der Arbeitnehmer ist zur Nachprüfung seiner Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit dem Lohn- bzw. Gehaltsnachweis nicht überein, so hat der Arbeitnehmer dies sofort dem Arbeitgeber zu melden. Einwände gegen die Richtigkeit der Lohn- bzw. Gehaltsberechnung sind im Laufe der darauffolgenden Kalenderwoche vorzunehmen.

139 Ansprüche aus Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit auf Zahlung von Zulagen jeder Art und Rückzahlung von Barauslagen sind spätestens zwei Monate nach Fälligkeit geltend zu machen. Alle übrigen gegenseitige Ansprüche sind spätestens sechs Monate nach Fälligkeit geltend zu machen. Alle übrigen gegenseitigen Ansprüche sind spätestens sechs Monate nach Fälligkeit geltend zu machen.

140 Nach Ablauf der angeführten Fristen sind alle gegenseitigen Ansprüche verwirkt, es sei denn, daß sie dem Arbeitgeber oder seiem Beauftragten gegenüber vorher schriftlich oder durch den Betriebsrat geltend gemacht worden sind.

141 Ansprüche aus dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen verwirken spätestens am 31. März des auf die Anspruchsbegründung folgenden Jahres.

MfG

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Community-Antworten (5)

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Matze

22.07.2020 um 12:07 Uhr

Auch wenn der AG zu viel zahlt, der AN dies bemerkt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dies zu melden. Für das Betriebsklima ist es gut, wenn Ehrlichkeit nicht hinterfragt werden muss. Also: im Zweifel nachfragen, wie sich die erfolgte Zahlung zusammensetzt. Nimm Kontakt zum Betriebsrat auf. Der sollte hier hilfreich sein.

K
krambambuli

22.07.2020 um 13:28 Uhr

Soweit würde ich nicht gehen. Ich denke, eine Plausibitätsüberprüfung und ein Check ob ausgewiesener Betrag und Überweisung übereinstimmen reichen aus.

So oder so. Nach 6 Monaten ist alles vorbei.

K
Kjarrigan

22.07.2020 um 14:08 Uhr

Welcher TV ist das? Die Ausschluss Frist von 2 Monaten ist imho zu kurz. Lt. Rechtsprechung ist die kürzeste Ausschluss Frist 3 Monate

J
Johnboy

22.07.2020 um 15:13 Uhr

TV = Bayerische Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Fassung vom 16.3.92. Im Arbeitsvertrag wird darauf verwiesen. (das darf auch sein) Lt. Rechtsprechung ist die kürzeste Ausschluss Frist 3 Monate = Hat jemand eine Quelle ?

B
BRHamburg

23.07.2020 um 11:03 Uhr

Die Frage dürfte hier auch eine Moralischen Teil haben. Rechtlich dürfte die Antwort: Nach 6 Monaten sind alle Ansprüche gegenüber der jeweiligen Partei ausgeschlossen! Richtig sein. Nur welchen Eindruck in Bezug auf Ehrlichkeit und Vertrauen gibt man ab, wenn man sich auf diese Rechtfertigung zurück zieht? Ich würde jedem Kollegen, der mit einem solchen Thema zu mir kommt raten. Geh zum AG und kläre das auf. Auch wenn es schon länger als 6 Monate zurück geht.

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