Anspruch auf Abfindung?
folgende Situation: aufgrund eines vom Wirtschaftsausschuss bestätigten Auftragrückgangs (negative Prognose für die Zukunft mit eingeschlossen) muss Stammpersonal betriebsbedingt gekündigt werden (ca. 5% der Gesammtbelegschaft). Die zu kündigenden wurden mittels eines Punktesystems nach §95 (Auswahlrichtlinien) ermittelt. Die sozial stärksten müssen somit gehen. Betriebsrat findet keine Widerspruchsgründe in der Anhörung und äussert lediglich Bedenken. Arbeitgeber ist nicht bereit Abfindungen zu zahlen. (auch nicht, wenn MA im Gegenzug auf Kündigungsschutzklage verzichtet) Jetzt werden natürlich die verschiedensten Anwälte aktiv und ermutigen die Mitarbeiter zur Kündigungsschutzklage, weil es anscheinend gute Aussichten auf eine erstrittene Abfindung gäbe. Ich halte das für unseriös, da darunter Kollegen sind, die keine Rechtsschutzversicherung haben. Falls die die Kündigungsschutzklage verlieren, bleiben die auf den Kosten hocken. Gibt es einen Anspruch auf Abfindung? (kein erzwingbarer Sozialplan)
Community-Antworten (13)
02.10.2008 um 11:21 Uhr
@Wormser http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/arbeitsrecht-abfindung.htm Guck mal dort !
02.10.2008 um 11:36 Uhr
Danke Carrie bedeutet also: Wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist (ich denke ja, weil die wirtschaftliche Situation diesen Schritt notwendig macht, und die sozialen Gesichtspunkte richtig abgewägt wurden) ,dann wird wohl kaum ein Arbeitsrichter den AG auf Zahlung einer Abfindung verdonnern. Damit haben die Beschäftigten ein hohes Risiko den Prozess zu verlieren, und bleiben dann auf den Kosten von Anwalt und Gericht hocken.
02.10.2008 um 11:38 Uhr
@Wormser,
greift hier nicht für den WA der § 111 Abs.1 BetrVG in Verbindung mit §§ 112 und 112a BetrVG?
02.10.2008 um 12:07 Uhr
@wormser Wenn der AG gar nichts anbietet und der BR Bedenken geäußert hat, besteht fast immer im Zuge der Kündigungsschutzklage Aussicht einen „Vergleich“ bzw. eine Regelabfindung zu erhalten. Vielen Arb-Gerichte wird ein halbes Gehalt pro vollem Beschäftigungsjahr bis zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgeschlagen. Dies ist jedoch nur ein Anhaltspunkt. Häufig wird die Höhe der Abfindung auch durch die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers bestimmt. Zahlen müssen auf den Tisch. Der AG wird dann unter Druck geraten, wenn er nicht alles ausgeschöpft (Kurzarbeit, fehlerhafte Sozialauswahl, usw) um die Kündigung zu vermeiden.
02.10.2008 um 12:36 Uhr
@klinik Nein! Die geplante Betriebsänderung besteht allein in der Entlassung von Arbeitnehmern (keine Aufträge) Damit findet §112 Abs. 4 und 5 keine Anwendung (erzwingbarer Sozialplan), weil wir eben nicht 15 % entlassen.
@konrad Bedenken des BR haben doch keine rechtliche Wirkung! Ausserdem habe ich heute erfahren, dass die vom BR geäusserten Bedenken (das Schreiben) nicht an die Beschäftigten weiter gegeben wird. Aber du schreibst ja selbst: "es besteht f a s t immer die A u s s i c h t..." Erklär mal bitte einem Mitarbeiter, der keinen Rechtsschutz hat, nach der Kündigung wahrscheinlich zum Sozialfall wird, er solls doch mal probieren. Nachher verliert er und muss noch nen Tausender an den Anwalt überweisen.
02.10.2008 um 12:41 Uhr
Hallo, es gibt keinen Rechtsanspruch auf Abfindung. Ausnahme im § 1a KSchG
02.10.2008 um 12:51 Uhr
@Wormser, was mich bedenklich macht, ist Dein beharrliches abraten einer Kündigungsschutzklage. In der Güteverhandlung benötigt der AN keinen RA, er kann sich hier selbst vertreten. Ein Verzicht auf Kündigungsschutzklage wäre einfach nur dumm.
02.10.2008 um 13:10 Uhr
@wormser. Was @ridgeback schreibt stimmt!
Ansonsten hat Anspruch auf Rechtsschutz wer Mitglied der Gewerkschaft ist, eine Rechtsschutzversicherung hat oder es eben auf eigenes Risiko einen RA nimmt.
Manche RA lassen sich auch Erfolgshonrar ein.
Ein Verzicht auf Kündigungsschutzklage wäre nur die 2. beste Lösung.
02.10.2008 um 13:23 Uhr
@ridgeback und konrad Ich rate nicht davon ab! Ich wollte nur eure Meinung hören, weil hier Leute an meine Tür klopfen und um Rat fragen. Es geht hier um Risikoabwägung für Kollegen, die eben nicht in der Gewerkschaft sind und keine Rechtsschutzversicherung haben. Und sich selbst vor dem AG vertreten...naja...wird reden hier von an- bzw. ungelernten Produktionshelfern, die grösstenteils nur sehr schlecht Deutsch sprechen. Wird wohl schwierig. Und genau die Leute sollen noch mit dem Anwalt ein Erfolgshonorar vereinbaren..?? Hab hier nen Kollegen, der hat bereits ne Vollmacht unterschrieben. Kosten des Anwalts bei Erfolglosigkeit ca. 1200.- Euro! Aussicht auf Klageerfolg ???????? Klar, alle mit Rechtsschutz sollten klagen. Die haben nichts zu verlieren.
02.10.2008 um 14:56 Uhr
Hallo Wormser, bei Verfahren, wo es keinen Anwaltzwang gibt, erklärt § 6 RDG (Rechtdienstleistungsgetz) die unentgeltliche Rechtsdienstleistung für Familienmitglieder, Freunde und Bekannte grundsätzlich für zulässig. Also könnte ein erfahrenes BR-Mitglied den Kolleginnen und Kollegen vor Gericht beistehen.
02.10.2008 um 17:35 Uhr
@pit 47: Diese Aussage ist unsinn!
Ein BR hat kein Mandat vor dem Arbeitsgericht aufzutreten oder gar „juristisch“ zu sprechen!
Sicher kann am zum Gütetermin einen Angehörigen mitnehmen, aber beim Hauptverfahren besteht Anwaltspflicht!
Wer sich den nicht leisten kann, sollte es sein lassen, den „bei Gericht und auf hoher See....“???
Unter Umständen gibt es für Geringverdiener die Möglichkeit der Prozeßkostenhilfe nach ZPO 1 § 114 einen Teilzuschuß/Ratenzahlung erhalten.
02.10.2008 um 18:31 Uhr
@Wormser Wer hat den Auftragsrückgang (zukunftsprognose) ermittelt? Der hinweis von @klinik ist gar nicht so abwägig. Wie wäre es wenn man dies durch einen unabhängigen Gutachter überprüfen lässt bevor man MA in die Arbeitslosigkeit schickt?!
04.10.2008 um 23:20 Uhr
@all Was kostet denn der KüSch-Prozess? Wohl nicht Unmengen...schon gar nicht, wenn ein Anwalt fehlt!
Verwandte Themen
Lohnt Aufhebungsvertrag wenn noch kein neuer Arbeitsplatz vorhanden ist?
Älterhallo, auch auf die gefahr hin, dass der admin meinen beitrag als "artfremd" löscht, stelle ich meine fragen: bald werden auf uns entlassungen zukommen (von ca. 105 ma sollen ca. 25 gekündigt werd
Entlassungen, Sozialplan, Abfindungen unterschiedlich.
ÄlterHallo, einige Fragen zum Thema Entlassungen u. Sozialplan. Wir machen mit kleinen Unterbrechungen ab April 2009 Kurzarbeit. Wir sind noch 45 Mitarbeiter, davon sollen 5 gekündigt werden wegen Auf
ankündigung von kündigungen , betriebsbedingt , abfindung umgehen?
Ältera) wenn in einem unternehmen aus betrieblichen gründen, schlechte autragslage oder ähnliches , pauschal den mitarbeitern mitgeteilt wird das die GL ( geschäftsleitung) einen standard - sozialplan zuh
Abfindung auch bei Aufhebungsvertrag möglich?
Älterhallo liebes forum, brauche mal wieder euren rat ;-) situation: einer kollegin wurde gekündigt. diese verzichtete auf klage und nahm die in aussicht gestellte abfindung an. nun hat die kollegin
Aufhebungsvertrag! Künd.fristen werden nicht eingehalten! Höhere Abfindung?
Älterhallo zusammen! ich bräuchte bitte eure hilfe bezüglich aufhebungsvertrag und abfindung! einem mitarbeiter (gesetzl. kündigungsfrsit 7 monate!) wurde vom chef ein aufhebungsvertrag angedeutet! die