W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Anspruch auf Abfindung?

W
Wormser
Jan 2018 bearbeitet

folgende Situation: aufgrund eines vom Wirtschaftsausschuss bestätigten Auftragrückgangs (negative Prognose für die Zukunft mit eingeschlossen) muss Stammpersonal betriebsbedingt gekündigt werden (ca. 5% der Gesammtbelegschaft). Die zu kündigenden wurden mittels eines Punktesystems nach §95 (Auswahlrichtlinien) ermittelt. Die sozial stärksten müssen somit gehen. Betriebsrat findet keine Widerspruchsgründe in der Anhörung und äussert lediglich Bedenken. Arbeitgeber ist nicht bereit Abfindungen zu zahlen. (auch nicht, wenn MA im Gegenzug auf Kündigungsschutzklage verzichtet) Jetzt werden natürlich die verschiedensten Anwälte aktiv und ermutigen die Mitarbeiter zur Kündigungsschutzklage, weil es anscheinend gute Aussichten auf eine erstrittene Abfindung gäbe. Ich halte das für unseriös, da darunter Kollegen sind, die keine Rechtsschutzversicherung haben. Falls die die Kündigungsschutzklage verlieren, bleiben die auf den Kosten hocken. Gibt es einen Anspruch auf Abfindung? (kein erzwingbarer Sozialplan)

5.442013

Community-Antworten (13)

C
carrie

02.10.2008 um 11:21 Uhr

W
Wormser

02.10.2008 um 11:36 Uhr

Danke Carrie bedeutet also: Wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist (ich denke ja, weil die wirtschaftliche Situation diesen Schritt notwendig macht, und die sozialen Gesichtspunkte richtig abgewägt wurden) ,dann wird wohl kaum ein Arbeitsrichter den AG auf Zahlung einer Abfindung verdonnern. Damit haben die Beschäftigten ein hohes Risiko den Prozess zu verlieren, und bleiben dann auf den Kosten von Anwalt und Gericht hocken.

K
klinik

02.10.2008 um 11:38 Uhr

@Wormser,

greift hier nicht für den WA der § 111 Abs.1 BetrVG in Verbindung mit §§ 112 und 112a BetrVG?

K
Konrad

02.10.2008 um 12:07 Uhr

@wormser Wenn der AG gar nichts anbietet und der BR Bedenken geäußert hat, besteht fast immer im Zuge der Kündigungsschutzklage Aussicht einen „Vergleich“ bzw. eine Regelabfindung zu erhalten. Vielen Arb-Gerichte wird ein halbes Gehalt pro vollem Beschäftigungsjahr bis zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgeschlagen. Dies ist jedoch nur ein Anhaltspunkt. Häufig wird die Höhe der Abfindung auch durch die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers bestimmt. Zahlen müssen auf den Tisch. Der AG wird dann unter Druck geraten, wenn er nicht alles ausgeschöpft (Kurzarbeit, fehlerhafte Sozialauswahl, usw) um die Kündigung zu vermeiden.

W
Wormser

02.10.2008 um 12:36 Uhr

@klinik Nein! Die geplante Betriebsänderung besteht allein in der Entlassung von Arbeitnehmern (keine Aufträge) Damit findet §112 Abs. 4 und 5 keine Anwendung (erzwingbarer Sozialplan), weil wir eben nicht 15 % entlassen.

@konrad Bedenken des BR haben doch keine rechtliche Wirkung! Ausserdem habe ich heute erfahren, dass die vom BR geäusserten Bedenken (das Schreiben) nicht an die Beschäftigten weiter gegeben wird. Aber du schreibst ja selbst: "es besteht f a s t immer die A u s s i c h t..." Erklär mal bitte einem Mitarbeiter, der keinen Rechtsschutz hat, nach der Kündigung wahrscheinlich zum Sozialfall wird, er solls doch mal probieren. Nachher verliert er und muss noch nen Tausender an den Anwalt überweisen.

M
Mainpower

02.10.2008 um 12:41 Uhr

Hallo, es gibt keinen Rechtsanspruch auf Abfindung. Ausnahme im § 1a KSchG

R
ridgeback

02.10.2008 um 12:51 Uhr

@Wormser, was mich bedenklich macht, ist Dein beharrliches abraten einer Kündigungsschutzklage. In der Güteverhandlung benötigt der AN keinen RA, er kann sich hier selbst vertreten. Ein Verzicht auf Kündigungsschutzklage wäre einfach nur dumm.

K
Konrad

02.10.2008 um 13:10 Uhr

@wormser. Was @ridgeback schreibt stimmt!
Ansonsten hat Anspruch auf Rechtsschutz wer Mitglied der Gewerkschaft ist, eine Rechtsschutzversicherung hat oder es eben auf eigenes Risiko einen RA nimmt. Manche RA lassen sich auch Erfolgshonrar ein.
Ein Verzicht auf Kündigungsschutzklage wäre nur die 2. beste Lösung.

W
Wormser

02.10.2008 um 13:23 Uhr

@ridgeback und konrad Ich rate nicht davon ab! Ich wollte nur eure Meinung hören, weil hier Leute an meine Tür klopfen und um Rat fragen. Es geht hier um Risikoabwägung für Kollegen, die eben nicht in der Gewerkschaft sind und keine Rechtsschutzversicherung haben. Und sich selbst vor dem AG vertreten...naja...wird reden hier von an- bzw. ungelernten Produktionshelfern, die grösstenteils nur sehr schlecht Deutsch sprechen. Wird wohl schwierig. Und genau die Leute sollen noch mit dem Anwalt ein Erfolgshonorar vereinbaren..?? Hab hier nen Kollegen, der hat bereits ne Vollmacht unterschrieben. Kosten des Anwalts bei Erfolglosigkeit ca. 1200.- Euro! Aussicht auf Klageerfolg ???????? Klar, alle mit Rechtsschutz sollten klagen. Die haben nichts zu verlieren.

P
pit47

02.10.2008 um 14:56 Uhr

Hallo Wormser, bei Verfahren, wo es keinen Anwaltzwang gibt, erklärt § 6 RDG (Rechtdienstleistungsgetz) die unentgeltliche Rechtsdienstleistung für Familienmitglieder, Freunde und Bekannte grundsätzlich für zulässig. Also könnte ein erfahrenes BR-Mitglied den Kolleginnen und Kollegen vor Gericht beistehen.

K
Konrad

02.10.2008 um 17:35 Uhr

@pit 47: Diese Aussage ist unsinn! Ein BR hat kein Mandat vor dem Arbeitsgericht aufzutreten oder gar „juristisch“ zu sprechen! Sicher kann am zum Gütetermin einen Angehörigen mitnehmen, aber beim Hauptverfahren besteht Anwaltspflicht! Wer sich den nicht leisten kann, sollte es sein lassen, den „bei Gericht und auf hoher See....“???
Unter Umständen gibt es für Geringverdiener die Möglichkeit der Prozeßkostenhilfe nach ZPO 1 § 114 einen Teilzuschuß/Ratenzahlung erhalten.

RW
rainer w

02.10.2008 um 18:31 Uhr

@Wormser Wer hat den Auftragsrückgang (zukunftsprognose) ermittelt? Der hinweis von @klinik ist gar nicht so abwägig. Wie wäre es wenn man dies durch einen unabhängigen Gutachter überprüfen lässt bevor man MA in die Arbeitslosigkeit schickt?!

K
Kölner

04.10.2008 um 23:20 Uhr

@all Was kostet denn der KüSch-Prozess? Wohl nicht Unmengen...schon gar nicht, wenn ein Anwalt fehlt!

Ihre Antwort