Erstellt am 02.10.2008 um 09:21 Uhr von carrie
@Wormser
http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/arbeitsrecht-abfindung.htm
Guck mal dort !
Erstellt am 02.10.2008 um 09:36 Uhr von Wormser
Danke Carrie
bedeutet also:
Wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist (ich denke ja, weil die wirtschaftliche Situation diesen Schritt notwendig macht, und die sozialen Gesichtspunkte richtig abgewägt wurden) ,dann wird wohl kaum ein Arbeitsrichter den AG auf Zahlung einer Abfindung verdonnern.
Damit haben die Beschäftigten ein hohes Risiko den Prozess zu verlieren, und bleiben dann auf den Kosten von Anwalt und Gericht hocken.
Erstellt am 02.10.2008 um 09:38 Uhr von klinik
@Wormser,
greift hier nicht für den WA der § 111 Abs.1 BetrVG in Verbindung mit §§ 112 und 112a BetrVG?
Erstellt am 02.10.2008 um 10:07 Uhr von Konrad
@wormser
Wenn der AG gar nichts anbietet und der BR Bedenken geäußert hat, besteht fast immer im Zuge der Kündigungsschutzklage Aussicht einen „Vergleich“ bzw. eine Regelabfindung zu erhalten. Vielen Arb-Gerichte wird ein halbes Gehalt pro vollem Beschäftigungsjahr bis zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgeschlagen. Dies ist jedoch nur ein Anhaltspunkt.
Häufig wird die Höhe der Abfindung auch durch die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers bestimmt. Zahlen müssen auf den Tisch.
Der AG wird dann unter Druck geraten, wenn er nicht alles ausgeschöpft (Kurzarbeit, fehlerhafte Sozialauswahl, usw) um die Kündigung zu vermeiden.
Erstellt am 02.10.2008 um 10:36 Uhr von Wormser
@klinik
Nein! Die geplante Betriebsänderung besteht allein in der Entlassung von Arbeitnehmern (keine Aufträge)
Damit findet §112 Abs. 4 und 5 keine Anwendung (erzwingbarer Sozialplan), weil wir eben nicht 15 % entlassen.
@konrad
Bedenken des BR haben doch keine rechtliche Wirkung! Ausserdem habe ich heute erfahren, dass die vom BR geäusserten Bedenken (das Schreiben) nicht an die Beschäftigten weiter gegeben wird.
Aber du schreibst ja selbst: "es besteht f a s t immer die A u s s i c h t..."
Erklär mal bitte einem Mitarbeiter, der keinen Rechtsschutz hat, nach der Kündigung wahrscheinlich zum Sozialfall wird, er solls doch mal probieren. Nachher verliert er und muss noch nen Tausender an den Anwalt überweisen.
Erstellt am 02.10.2008 um 10:41 Uhr von mainpower
Hallo,
es gibt keinen Rechtsanspruch auf Abfindung.
Ausnahme im § 1a KSchG
Erstellt am 02.10.2008 um 10:51 Uhr von ridgeback
@Wormser,
was mich bedenklich macht, ist Dein beharrliches abraten einer Kündigungsschutzklage.
In der Güteverhandlung benötigt der AN keinen RA, er kann sich hier selbst vertreten.
Ein Verzicht auf Kündigungsschutzklage wäre einfach nur dumm.
Erstellt am 02.10.2008 um 11:10 Uhr von Konrad
@wormser. Was @ridgeback schreibt stimmt!
Ansonsten hat Anspruch auf Rechtsschutz wer Mitglied der Gewerkschaft ist, eine Rechtsschutzversicherung hat oder es eben auf eigenes Risiko einen RA nimmt.
Manche RA lassen sich auch Erfolgshonrar ein.
Ein Verzicht auf Kündigungsschutzklage wäre nur die 2. beste Lösung.
Erstellt am 02.10.2008 um 11:23 Uhr von Wormser
@ridgeback und konrad
Ich rate nicht davon ab! Ich wollte nur eure Meinung hören, weil hier Leute an meine Tür klopfen und um Rat fragen. Es geht hier um Risikoabwägung für Kollegen, die eben nicht in der Gewerkschaft sind und keine Rechtsschutzversicherung haben.
Und sich selbst vor dem AG vertreten...naja...wird reden hier von an- bzw. ungelernten Produktionshelfern, die grösstenteils nur sehr schlecht Deutsch sprechen. Wird wohl schwierig.
Und genau die Leute sollen noch mit dem Anwalt ein Erfolgshonorar vereinbaren..??
Hab hier nen Kollegen, der hat bereits ne Vollmacht unterschrieben. Kosten des Anwalts bei Erfolglosigkeit ca. 1200.- Euro! Aussicht auf Klageerfolg ????????
Klar, alle mit Rechtsschutz sollten klagen. Die haben nichts zu verlieren.
Erstellt am 02.10.2008 um 12:56 Uhr von pit47
Hallo Wormser,
bei Verfahren, wo es keinen Anwaltzwang gibt, erklärt § 6 RDG (Rechtdienstleistungsgetz) die unentgeltliche Rechtsdienstleistung für Familienmitglieder, Freunde und Bekannte grundsätzlich für zulässig.
Also könnte ein erfahrenes BR-Mitglied den Kolleginnen und Kollegen vor Gericht beistehen.
Erstellt am 02.10.2008 um 15:35 Uhr von Konrad
@pit 47: Diese Aussage ist unsinn!
Ein BR hat kein Mandat vor dem Arbeitsgericht aufzutreten oder gar „juristisch“ zu sprechen!
Sicher kann am zum Gütetermin einen Angehörigen mitnehmen, aber beim Hauptverfahren besteht Anwaltspflicht!
Wer sich den nicht leisten kann, sollte es sein lassen, den „bei Gericht und auf hoher See....“???
Unter Umständen gibt es für Geringverdiener die Möglichkeit der Prozeßkostenhilfe nach ZPO 1 § 114 einen Teilzuschuß/Ratenzahlung erhalten.
Erstellt am 02.10.2008 um 16:31 Uhr von rainer w
@Wormser
Wer hat den Auftragsrückgang (zukunftsprognose) ermittelt? Der hinweis von @klinik ist gar nicht so abwägig. Wie wäre es wenn man dies durch einen unabhängigen Gutachter überprüfen lässt bevor man MA in die Arbeitslosigkeit schickt?!
Erstellt am 04.10.2008 um 21:20 Uhr von Kölner
@all
Was kostet denn der KüSch-Prozess? Wohl nicht Unmengen...schon gar nicht, wenn ein Anwalt fehlt!