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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitszeitkonto Annahmeverzug möglich?

M
Maimunia
Mrz 2022 bearbeitet

Hallo! Uns beschäftigt zur Zeit folgende Frage: Wir arbeiten in der individuellen Betreuung Pflegebedürftiger mit einem Arbeitszeitkonto im Schichtsystem. Falls nun ein Klient ins Krankenhaus muss oder verstirbt, wird laut Dienstplan noch innerhalb der 96 Stunden Frist gezahlt, danach entstehen Minusstunden. Der beidseitig verpflichtende Dienstplan wird also in eben dieser Frist abgesagt. Ist dies zulässig? Oder entsteht in diesem Falle nicht doch ein Annahmeverzug, da die Mitarbeiter ja ihre Arbeit anbieten? Für Ideen und Anregungen wäre ich sehr dankbar! Liebe Grüße!

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Community-Antworten (9)

C
celestro

14.03.2022 um 12:07 Uhr

Wie lange reichen denn diese Dienstpläne, wenn selbst 96 Stunden (also 4 Tage) noch weitergezahlt wird und erst dann Minusstunden entstehen?

Würde sowas aber "groß regeln" ... also eine BV unter Mitwirkung eines Rechtsanwaltes (der solche speziellen Probleme sicher besser beurteilen kann) abschließen.

M
Maimunia

14.03.2022 um 13:05 Uhr

Unsere Dienstpläne sind immer für einen Monat festgelegt.

T
Tessahossa

14.03.2022 um 13:33 Uhr

Es kommt sicher auch auf die Art des Arbeitsvertrages an. Ist es ein Werksvertrag, welcher die Behandlung eines bestimmten Patienten vorsieht, dann kann bei dessen Weggang relativ schnell Schluss sein mit der Lohnzahlung. Wenn es ein (eher üblicherer) Dienstvertrag ist, bei dem Du lediglich Deine Arbeitskraft zur Verfügung stellst, dann dürfen m.E. keine Minusstunden anfallen. Es kann ja nicht sein, dass Du das unternehmerische Risiko trägst.

M
Maimunia

14.03.2022 um 13:58 Uhr

Wir haben übliche Dienstverträge, die nicht an Klienten gebunden sind.

D
DummerHund

14.03.2022 um 15:20 Uhr

Habt ihr einen Betriebsrat, und wird der zur Dienstplanänderung gehört?

K
Kampfschwein

14.03.2022 um 15:41 Uhr

Bundesarbeitsgericht Arbeitszeitkonto – Minusstunden – Annahmeverzug Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat.

[14] 2. Der Beklagte war nicht zur Verrechnung von "Minusstunden" berechtigt. [15] a) Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken (vgl. BAG 10. November 2010 – 5 AZR 766/09 – Rn. 16, DB 2011, 306; 28. Juli 2010 – 5 AZR 521/09 – Rn. 13 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 2). Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt folglich voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält (vgl. BAG 13. Dezember 2000 – 5 AZR 334/99 – zu II 2 der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 31 = EzA TVG § 4 Friseurhandwerk Nr. 1). Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands Vergütung ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann (zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG) oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber (dazu BAG 9. Juli 2008 – 5 AZR 810/07 – Rn. 22 ff., BAGE 127, 119; ErfK/Preis 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 120 ff. mwN) nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat. [16] b) Nach diesen Grundsätzen durfte der Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers nicht mit 217, 88 "Minusstunden" belasten. Denn der Beklagte hat dem Kläger keinen Vergütungsvorschuss in dieser Höhe geleistet.

C
Challenger

14.03.2022 um 15:47 Uhr

Zitat Maimunia : Oder entsteht in diesem Falle nicht doch ein Annahmeverzug, da die Mitarbeiter ja ihre Arbeit anbieten?

Selbstverständlich befindet sich der AG im Annahmeverzug

R
R.Staunlich

14.03.2022 um 16:53 Uhr

Durch die Veröffentlichung des Dienstplanes hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausgeübt und er kann diesen in der Regel nicht mehr einseitig ändern. Insofern hat der Arbeitgeber hier auf den ersten Blick schlechte Karten.

Man sollte aber auch daran denken dass eine der zu erwartenden Reaktionen des Arbeitgebers sein wird, dass er die Dienstpläne in Zukunft nicht mehr für den ganzen Monat macht.

Hat der Arbeitnehmer hier denn auch einen Verdienstausfall, oder sind es nur Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto welche zu einem anderen Zeitpunkt ausgeglichen werden?

M
Maimunia

15.03.2022 um 10:04 Uhr

Danke euch! Ich werde mich erstmal durcharbeiten.

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