W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Minusstunden / Arbeitszeitkonto

G
Giftzwerg
Aug 2019 bearbeitet

Hallo Leute ! Ich habe hier einen etwas komplizierten Fall.

Wir haben eine TV/35 Stundenwoche. Im Juni hatten wir Kurzarbeit. Unser Betrieb war vom 03. Juni bis 07 Juni geschlossen. Über die Kurzarbeit hatten wir uns zwei Wochen vorher mit dem AG verständigt.

Wir haben bei uns im Betrieb zwei Leiharbeiter beschäftigt, die natürlich auch von der Kurzarbeit betroffen waren. Die Leiharbeiter wurden von unserem AG auch sofort über die bevorstehende Kurzarbeit informiert. Diese wiederum haben gleichzeitig ihre Firma informiert. Die Zeitarbeitsfirma hatte jedoch für diesen Zeitraum keine Einsatzmöglichkeit fü die Zwei.

Jetzt kommt der Knackpunkt. Den Leiharbeitern wurden die 35 Ausfallstunden auch bezahlt. Gleichzeitig wurden ihnen die 35 bezahlten Ausfallstunden jedoch als Minusstunden in ein Arbeitszeitkonto eingestellt. Das bedeutet docht letztlich, dass die Minusstunden irgendwann unentgeldlich nachgearbeitet werden müssen. Oder sehe ich das falsch ?

Meine Frage : Wenn es zutrifft, dass die Minusstunden unentgeldlich nachgearbeitet werden müssen, wäre das mit den Gesetzen vereinbar ?

769011

Community-Antworten (11)

P
Pjöööng

02.08.2019 um 15:50 Uhr

In der Leiharbeitnehmerbranche ist es nicht unüblich Verträge abzuschließen die eine kürzere Arbeitszeit vorsehen als in der Regel geleistet werden muss. Also z.B. 30 Stunden. Die fünf Stunden die hier dann mehr gearbeitet würden, gehen auf ein Arbeitszeitkonto von dem entnommen wird wenn kein Einsatz ist. Ziemlich fies, aber rechtlich zulässig.

G
Giftzwerg

02.08.2019 um 16:00 Uhr

@ Pjöööng ...... Ziemlich fies, aber rechtlich zulässig.

Hallo Pjöööng, danke für Deine Antwort. Hättest Du eine Fundstelle für mich, wonach das Ganze rechtlich zulässig sein soll. Vorab schon mal Dank für Deine weiteren Bemühungen.

P
Pjöööng

02.08.2019 um 16:05 Uhr

Wenn ich mit den Begriffen "arbeitnehmerüberlassung tarifvertrag stundenkonto" googel finde ich eine Menge interessante Links. Da sehe ich dann allerdings auch dass dieser Brauch wohl mittlerweile vom BAG als unzulässig verworfen wurde.

K
Kjarrigan

02.08.2019 um 16:19 Uhr

Zunächst must du erst einmal die Vertragsverhältnisse trenne. Ihr seid "nur Entleiher. Euer Ag hat einen Vertrag mit dem Verleiher. Wenn der AG dem Verleiher nur "rechtzeitig" mitteilt - wir machen unserer Betrieb eine Woche zu - ich benötige in dieser Woche die beiden nicht - ist für ihn ide Sache erledigt.

Die beiden Leiharbeitnehmer müssen nun zu ihrem AG - also dem Verleiher und dort ihre Arbeit (die sie laut AV schulden - da muss man in die Av schauen) anbieten. Und jetzt gibt es halt wie Pjöööng shcon schrieb "unzählige" Möglichkeiten wie die VErträge gestaltet sind. Eine Möglich ware, dass die beiden Ihre Stunden "opfern" müssen - eine andere das der Verleih-Ag in Annahmeverzug great, weil er die beiden nicht woanderes einsetzen kann und die Stunden trotzdem bezahlen muss. Das ArbeitsvErtragsverhältnis ist aber zwischen dem VErleih AG und den beiden Leuten - ihr als BR habt da - leider keine Möglichkeiten., da ihr ja nicht der BR der Verleih Firma seid.

C
Challenger

02.08.2019 um 22:57 Uhr

Auf dem ersten Blick scheint dass Einstellen von Minusstunden in das Arbeitszeitkonto in ordnung zu sein, wenn man das hier liest :

BZA/DGB-Tarifverträge - BAP (Leiharbeit)

§ 4.2 Zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der nach § 2 / § 3 vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeits-zeit des Mitarbeiters und der tatsächlichen Arbeitszeit nach § 4.1 wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. In das Arbeitszeitkonto können Plus- und Minusstunden eingestellt werden.

§ 4.3 Plusstunden sind die über die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden. Minusstunden sind die unter der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit liegenden Arbeitsstunden.

K
Kampfschwein

03.08.2019 um 14:18 Uhr

Challenger Auf dem ersten Blick scheint dass Einstellen von Minusstunden in das Arbeitszeitkonto in ordnung zu sein

Hallo Challenger, aber auch nur auf dem ersten Blick. Nach dem Urteil des LAG Hessen haben die Leiharbeiter beste Chancen, dass die Minusstunden wieder gelöscht werden müssen.

LAG Hessen, 28.04.2016 - 9 Sa 1287/15 - https://dejure.org/.../rechtsprechung?. ... 0Sa%2012...

Der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) - vormals Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. (BZA) - und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossene Manteltarifvertrag Zeitarbeit vom 22. Juli 2003 berechtigt den Arbeitgeber nicht, verleihfreie Zeiten (Nichteinsatzzeiten) einseitig als Abzugsposition im Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers zu verbuchen. Diese Zeiten sind keine "Minusstunden" im Sinne des MTV. Der Arbeitgeber kann die verleihfreie Zeit auch nicht einseitig zur Nichtarbeitszeit (Freizeit) machen.(Rn.87)

C
Challenger

03.08.2019 um 14:35 Uhr

Hallo Kampfschwein, Mit dem Urteil des LAG Hessen hast Du meine Motivation angestachelt, mich in die Materie zu vertiefen und bin auf das hier gestoßen :

LAG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 15 Sa 982/14 -

  1. Der zwischen den BZA und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossene MTV Zeitarbeit vom 22.07.2003 erlaubt es nicht, auf ein Arbeitszeitkonto vorhandene Plusstunden mit Minusstunden zu verrechnen, die sich deswegen ergeben, weil für den Arbeitnehmer keine Einsatzmöglichkeiten bestehen.

  2. Regelungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen, sind unwirksam.

K
Kampfschwein

04.08.2019 um 14:58 Uhr

Im Grunde ist der zwischen dem BAP und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossene Manteltarifvertrag Zeitarbeit vom 22. Juli 2003 bezüglich des Arbeitszeitkontos,nichts anderes als ein Gefälligkeitstarifvertrag

K
Kampfschwein

04.08.2019 um 15:12 Uhr

@Giftzwerg : Meine Frage : Wenn es zutrifft, dass die Minusstunden unentgeldlich nachgearbeitet werden müssen, wäre das mit den Gesetzen vereinbar ?

Nein Giftzwerg, ist es nicht. Hier sind die Gesetze eindeutig. Siehe dazu :

§11 Abs.4 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden;

Denn auch der Manteltarifvertrag Zeitarbeit ist ein Vertrag. Soweit dieser MTV es zulässt, dass verleihfreie Zeiten (Nichteinsatzzeiten) einseitig als Abzugsposition im Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers eingestellt werden können, die in Zukunft nachgearbeitet werden müssen, verstößt er gegen höherrangiges Recht.

G
Giftzwerg

04.08.2019 um 21:32 Uhr

@Kampfschwein : Soweit dieser MTV es zulässt, dass verleihfreie Zeiten (Nichteinsatzzeiten) einseitig als Abzugsposition im Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers eingestellt werden können, die in Zukunft nachgearbeitet werden müssen, verstößt er gegen höherrangiges Recht.

Wie kann es denn sein, dass Gewerkschaften so einen TV überhaupt abschließen ? Da streuben sich ja einem die Haare

K
Kampfschwein

07.08.2019 um 01:31 Uhr

@Giftzwerg : Wie kann es denn sein, dass Gewerkschaften so einen TV überhaupt abschließen ?

Hallo Giftzwerg, auf Deine Frage komme ich nochmal zurück. Ich muss noch nach einem alten Gesetzestext des AÜG suchen.

Ihre Antwort