Betriebsvereinbarung über das Arbeitszeitkonto
Hallo zusammen,
unser Arbeitgeber ist an uns herangetreten und möchte eine BV abschließen zum Thema Arbeitszeitkonto. Wir haben in unseren Arbeitsverträgen den Passus stehen: "Arbeitsstunden die über die wöchentliche Regelarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehen, werden mit maximal 10 Stunden pro Monat dem Zeitkonto ohne Zuschläge gutgeschrieben." Ab der 11. Stunde gibt es immer eine Auszahlung der Überstunden.
Nun möchte unser Arbeitgeber genau das ändern, dass alle geleisteten Überstunden direkt auf das Zeitkonto gebucht werden und in schwachen Zeiten abgebaut werden können/müssen.
Ich bin der Meinung, dies kann und darf nicht mit einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Hier müssten einzelvertragliche Änderungen mit jedem einzelnen Mitarbeiter vereinbart werden. Oder täusche ich mich da?
Vielen Dank für eure Antworten
Community-Antworten (7)
08.05.2019 um 10:55 Uhr
Ja da irrst Du. Das kann sehr gut in einer BV geregelt warden. z.B. mit einem Ampelmodell. Was passiet wenn eine bestimmte Stundenanzahl erreicht ist - Abbau freiwillig, Abbau angeordnet, Auszahlung usw. Ich finde auch wichtig - das Konto nicht nur ins Plus sondern auch ins minus laufen lassen zu können. Grenzen nicht zu hoch setzen - Zuschläge vereinbaren etc.
Und es gilt natrülcih das Günstigkeitsprinzip - Hat ein AN was güstigeres im AV stehen als in der BV - gilt der AV.
08.05.2019 um 11:19 Uhr
Hallo Kjarrigan,
ich glaube da haben wir uns falsch verstanden.
DAS mit dem Ampelmodell ist mir bewusst, dass ist ja die Verwendung des Arbeitszeitkontos. Aber in unseren Verträgen steht ja, dass pro Monat eine gewisse Anzahl von Überstunden auf das Zeitkonto geschrieben werden und das was über diese Zahl hinausgeht ausbezahlt wird. Und unserer Arbeitgeber möchte nun nichts mehr ausbezahlen, sondern nur noch auf das Zeitkonto.
Bisher war es eben so, wer alle Überstunden auf das Zeitkonto haben wollte konnte das selbst entscheiden und jetzt soll das verpflichtend werden.
08.05.2019 um 11:28 Uhr
@Nathalie2018: Kjarrigan beschreibt, was aus Sicht der AN in der BV zu vereinbaren ist. Das ist zwangsläufig nicht das selbe wie das, was der AG gerne hätte. Deswegen gilt es sich in einer BV zu einigen.
08.05.2019 um 12:44 Uhr
Geanu so ist es. Das ist doch klassisches MBR nach § 87 BetrVG. BV verhaldeln mit dem Ag - versuchen viel für die AN rauszuholen und notfalls bis zur Einigungsstelle. Auch wenn der AG nicht mehr ausbezahlen will, muss es ja eine Regelung geben wie die Mehr- bzw. Überstunden abgebaut warden können, es kann ja nicht immer nur nach oben gehen - da landet man dann in Langzeitkonten und das wird noch schwieriger, da es zwingend eine Insolvenzsicherung geben muss.
08.05.2019 um 13:59 Uhr
Aber warum ihr nein sagt ist euch überlassen. Man muss ja nicht alles mitmachen, nur weil es dem Arbeitgeber gefällt.
08.05.2019 um 14:34 Uhr
Zitat Nathalie2018 : Hier müssten einzelvertragliche Änderungen mit jedem einzelnen Mitarbeiter vereinbart werden. Oder täusche ich mich da?
Davon würde ich DRINGEND abraten, weil die Position der einzelnen AN zu schwach ist. Im übrigen ist dies, worauf Kjarrigan bereits hingewiesen hat, ein klassisches MBR nach § 87 BetrVG. Darüber hinaus verdrängen einzelne vertraglich Vereinbarungen nicht die erzwingbaren MBR nach § 87 BetrVG. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die zwingenden Regelungen des § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug) nicht unterlaufen und somit das Betriebsrisiko auf die AN verlagert wird
08.05.2019 um 15:08 Uhr
man kann sicherlich die BV so abschließen. Stellt sich nur die Frage, bei wievielen AN er am Ende die Regel auch so anwenden kann, denn:
Zitat: "Das Günstigkeitsprinzip gilt auch im Verhältnis zwischen Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung. Das bedeutet, dass im Falle einer doppelten Regelung derselben Angelegenheit die jeweils für den Arbeitnehmer günstigere Regelung gilt. Ist die arbeitsvertragliche Regelung günstiger, gilt diese. Ist die Regelung in der Betriebsvereinbarung günstiger, ist diese maßgeblich.
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