Erstellt am 08.11.2011 um 16:54 Uhr von Ulrik
Auf welcher Basis erfolgt denn die Gehaltserhöhung?
Als BR habt ihr ein Mitbestimmungsrecht, was die Grundsätze der Entlohnung angeht. Aber eben nur die Grundsätze, nicht deren Höhe oder Zulagen, die ausserhalb eines Vergütungsmodells gezahlt werden.
Von daher hat euer AG gar nciht so Unrecht, wenn er sagt, daß der BR über die Gehälter nicht zu verhandeln hat
Erstellt am 09.11.2011 um 09:23 Uhr von rkoch
Um es genau zu nehmen: Wegen §77 (3) BetrVG ist die Einmischung des Betriebsrates in die Entgelthöhe sogar verboten (Tarifvorbehalt).
Etwas anderes wäre es, wenn die Gehaltserhöhungen eine Folge einer Umgruppierung wären (d.h. es gibt ein Gehaltsgruppenschema, die einzelnen Gehälter verändern sich NICHT, aber einige MA werden in eine andere Gruppe umgestuft): Dann wäre das ein Fall der MB des BR nach §99 BetrVG.
> Unsere GL möchte eigentlich immer gerne den Gutsherren spielen!
Und das ist in dem Fall in eingeschränktem Maße auch vollkommen korrekt. Wenn der AG (die GL) nicht von der GEW zu Lohnerhöhungen gezwungen wird (natürlich auf Druck der GEW-Mitglieder/Streik), muss der AG überhaupt keine Lohnerhöhungen machen (es sei denn er hat sich durch irgendeine einzelvertragliche Vereinbarung dazu verpflichtet, was ich so nicht kenne). Wenn er es doch tut, dann quasi "freiwillig", also nach Gutsherrenart.
Auch die AN selbst können den AG nicht zu irgendetwas zwingen, da AN ohne eine GEW nicht streiken dürfen. Das einzige Druckmittel das einem AN bliebe wäre "Geld her oder ich suche mir einen neuen Job".
Erstellt am 09.11.2011 um 09:33 Uhr von gironimo
Das sehe ich etwas anders. Wenn der Chef eine Gehaltserhöhung im Betrieb durchführt, sehe ich zunächst auch den Tarifvorbehalt des § 77 Abs 3 BetrVG - wenn er eine prozentuale Erhöhung bzw. liniare Erhöhung durchführt.
Wenn er aber dann quer Beet dem einen mehr dem anderen weniger gibt, verbergen sich dahinter Gehalts- und Beurteilungsgrundsätze, die der Mitbestimmung unterliegen.
Ich würde also den Chef fragen, wie groß denn der"Gesamtgehaltstopf" ist und ihn dann auffordern seine Vorstellungen über die Verteilung vorzutragen, damit Ihr Eure Mitbestimmung ausüben könnt.
Erstellt am 09.11.2011 um 10:03 Uhr von rkoch
> Wenn er aber dann quer Beet dem einen mehr dem anderen weniger gibt, verbergen sich
> dahinter Gehalts- und Beurteilungsgrundsätze, die der Mitbestimmung unterliegen.
Nicht unbedingt... Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit kann der AG mit seinen AN Gehaltshöhen ausmachen wie er lustig ist. Und er kann auch Gehaltserhöhungen verteilen wie er will. Das ganze findet seine Grenzen in der Unbilligkeit und der Gleichbehandlung, wobei letzteres nur dann eindeutig durchsetzbar ist so weit ein Fall des AGG beweisbar ist.
So lange der AG seine Erhöhungen an irgendeinem Leistungsumstand festmacht gebe ich Dir hingegen absolut Recht! Insofern gebe ich natürlich auch zu, das ich ein Detail unter den Tisch habe fallen lassen: Natürlich ist der BR in der MB bei der Aufstellung und Änderung eines Gehaltsgruppenschemas.
Ebenso KANN man versuchen, diese Zulagen als "freiwillige" Zulagen zu deklarieren, was in dem Fall der Willkür natürlich leichter zu argumentieren ist als bei einer strukturierten Erhöhung. Auch in der Hinsicht gebe ich Dir Recht das hier der BR in der MB ist.
Aber beim "Verteilungstopf" endet u.U. der Spaß. Das MBR des BR erstreckt sich dann immer noch nur auf sachliche Verteilungskriterien, und so weit es keine solchen gibt wird es für den AG eher leicht einen "kollektiven Tatbestand" zu verneinen und die MB abzulehnen. Diese dann vor Gericht oder über die Einigungsstelle zu erzwingen... viel Spaß.