Erstellt am 06.11.2011 um 11:36 Uhr von gironimo
Im Manteltarifvertrag sind sogenannte tarifliche Ausschlußfristen definiert, die die Zeit benennen, in der man Ansprüche geltend machen kann.
Erstellt am 07.11.2011 um 08:56 Uhr von rkoch
@bertl...
Langsam mit den jungen Pferden..... Einen Schritt nach dem anderen. Ob entgangener Lohn nachgefordert werden kann ist eine Sache. Die "richtige" Eingruppierung durchzusetzen eine andere - und der Weg dorthin bestimmt auch die Sache mit der Nachforderung.
Zu einer Umgruppierung gibt es eff. nur zwei Wege:
1. Freiwillige Umgruppierung durch den AG. Sprich: MA geht zum AG und fordert eine Umgruppierung, AG ist einverstanden. In diesem Zusammenhang wird dann auch gleich geklärt werden ob der AG bereit ist eine Lohnnachzahlung zu machen. Falls nicht, entweder die Umgruppierung mitnehmen und auf die Nachzahlung verzichten, oder wir landen bei Weg 2. Ob es Sinn macht nach einer einvernehmlichen Umgruppierung noch den AG auf eine Nachzahlung anzusprechen oder ihn deswegen vor den Kadi zu ziehen lass ich mal offen.....
2. Gerichtliche Klärung. Sprich: AN führt eine Eingruppierungs-Feststellungsklage. In diesem Fall wird die Frage der Nachzahlung am besten gleich mit geklärt. Da der TV allgemeinverbindlich erklärt ist sollte das auf jeden Fall gehen....
Wie Du feststellen wirst, ist am Ende Deine Frage irellevant. Entweder wird sie einvernehmlich oder gerichtlich geklärt. Insofern ist eine Antwort auf Deine Frage nur leere Worte....
Im übrigen finde ich im MTV Einzelhandel Bayern (http://www.arbeitsrecht-fachanwalt.info/wp-content/uploads/2009/10/MTV-Einzelhandel-Bayern-30.01.2006.pdf) nur folgende Regeln:
§23 Verfallklausel: Dieser regelt aber nur die Fristen WANN ein Anspruch geltend gemacht werden kann,
§9 (5): Dieser regelt, das nur noch drei Monate geltend gemacht werden können wenn man nicht innerhalb von 3 Monaten einer Eingruppierung widerspricht...
Und daraus leite ich ab: Da die AN damals der Eingruppierung nicht widersprochen hat: 3 Monate nachforderbar.
Allerdings kennt §23 mit Abs (3) eine Klausel die den vorstehenden Absatz aufhebt, wenn der AG eine "unerlaubte Handlung" vorgenommen hat und dann die gesetzlichen Fristen ansetzt. Aber IMHO kann dieser nicht angewandt werden, da a) die Sache IMHO keine "unerlaubte Handlung" ist, b) §9 (5) nicht aufgehoben wird. Wie ein Gericht entscheiden würde, wer weiß?