Erstellt am 06.03.2022 um 20:56 Uhr von celestro
Unsere genaue Frist müsste ich nachschauen. Aber 14 Tage finde ich zuviel. Klar will der WV sicher gehen, das genug Zeit ist, die Unterlagen auch zurückzusenden. Aber wenn es genügend Personen beantragen wollen würden ... könnte ich mir sogar eine Anfechtbarkeit vorstellen.
Erstellt am 07.03.2022 um 07:35 Uhr von IlkaB
Wir hatten gar keine Frist, man konnte selbst am Tag der Wahl noch Briefwahlunterlagen abholen - es ist ja möglich, dass jemand, der eigentlich im Werk arbeiten sollte, auf die Schnelle zum Kunden muss. Die Aushändigung wurde notiert.
Die, von den wir wussten, dass sie am Tag X im Urlaub, Krank, auf Reisen, Schulungen etc. sein würden, haben wir mit Aushang des Wahlausschreibens die Unterlagen zugesendet, ebenso denen, deren Arbeitsplätze Homeoffice-fähig waren. Für den Rest gab es keine Frist, denn kurzfristige Planänderungen sind immer möglich.
Erstellt am 07.03.2022 um 09:01 Uhr von John_
Wir haben unseren Kollegen EMPFOHLEN spätestens bis eine Woche vor dem Wahltag die Briefwahl zu beantragen.
Ich habe empfohlen so hervorgehoben, da im normalen Wahlverfahren keine Frist vorgesehen ist. Wenn ihr im normalen Verfahren wählt und euer Wahlvorstand nach Ablauf seiner Frist die Ausgabe von Briefwahlunterlagen verweigert macht er die Wahl damit anfechtbar.
Erstellt am 07.03.2022 um 18:42 Uhr von Stadtwerker
DANKE!
Eine Woche vor dem Wahltermin finde ich auch ausreichend!
haben wir ihm heute auch so gesagt, aber Einsicht sieht anders aus.
Zumindest hat er schon mal eingeräumt, dass er bei Krankheitsfällen eine pragmatische Vorgehensweise umsetzen will,
Ich hoffe mal, dass das alles glatt geht und es keine "Härtefälle" gibt.
VG
Erstellt am 08.03.2022 um 00:24 Uhr von celestro
"Eine Woche vor dem Wahltermin finde ich auch ausreichend!"
Ich nicht, siehe Post von "John_".
Erstellt am 08.03.2022 um 10:43 Uhr von R.Staunlich
Viel niedriger kann man die Schwelle für eine erfolgreiche Wahlanfechtung kaum legen. Die Vermutung dass Briefwähler fälschlicherweise auf ihr Wahlrecht verzichtet haben, weil sie davon ausgingen dass sie die Frist versäumt haben, dürfte kaum zu widerlegen sein.
Erstellt am 08.03.2022 um 19:15 Uhr von Stadtwerker
Ich hoffe das uns eine Anfechtung erspart bleibt!
Kollegen die aufgrund von Schichtdiensten oder in Standorten arbeiten an welchen sie nicht so einfach zum wählen wegkommen, wurden von Anfang an zu Briefwählern.
Mir geht es eher um die, die kurzfristig durch Krankheit ausfallen, wir haben ja immer noch eine Pandemie mit steigender Inzidenz und in Folge dessen nicht wählen können.
Da ist mit einer Meldefrist natürlich dem Ärger, Tür und Tor geöffnet.
VG
Erstellt am 08.03.2022 um 20:53 Uhr von celestro
"Kollegen die aufgrund von Schichtdiensten oder in Standorten arbeiten an welchen sie nicht so einfach zum wählen wegkommen, wurden von Anfang an zu Briefwählern."
Der WV darf mWn nicht allen Schichtlern einfach so die Briefwahlunterlagen zuschicken.
Erstellt am 08.03.2022 um 21:42 Uhr von Stadtwerker
Das ist aber seit Jahren so bei uns und wird auch als pragmatische Lösung angesehen.
Ich glaube nicht, dass irgendjemand das wirklich anzweifelt.
VG
Erstellt am 09.03.2022 um 01:20 Uhr von celestro
"Das ist aber seit Jahren so bei uns"
Das ist kein Argument!
"und wird auch als pragmatische Lösung angesehen."
mag sein ... es ist dennoch falsch.
Erstellt am 09.03.2022 um 18:28 Uhr von Stadtwerker
Wurde uns aber sogar von einem Arbeitsrechtler bei einer Schulung des Walhvorstands und von einem Gesellschaftsrechter im Zuge einer Schulung für eine Wahl der Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat empfohlen bzw. das Verfahren bestätigt.
Von daher haben wir uns dazu nie Gedanken gemacht.
Wie macht ihr das?
VG
Erstellt am 09.03.2022 um 23:15 Uhr von R.Staunlich
"... eine Wahl der Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat ..."
Die wird nunmal nicht nach dem BetrVG durchgeführt.
Erstellt am 10.03.2022 um 17:02 Uhr von Stadtwerker
Das ist richtig!
Aber das Verfahren für die Briefwähler bzw. ob jemand direkt als Briefwähler identifiziert wird ist bei uns gleich. Wir haben Tätigkeitsbereiche, da kann man davon ausgehen, dass die Kollegen aufgrund von Schichtplänen und möglichen Änderungen dieser Schichtpläne, nicht so einfach den weg zum Wahllokal finden können. Für diese Kollegen wird direkt das Briefwahlverfahren eingeleitet, damit sie auf jeden Fall die Möglichkeit haben an der Wahl teilzunehmen. Wer will und doch die Zeit und Möglichkeit hat, kann mit seinen Briefwahlunterlagen auch am Wahltag ins Wahllokal gehen und dort vor Ort wählen. Das ist seit der Neufassung der Wahlordnung wohl möglich, sagt der Arbeitsrechtler, der unseren Wahlvorstand geschult hat.
VG
Erstellt am 11.03.2022 um 00:29 Uhr von celestro
"Wir haben Tätigkeitsbereiche, da kann man davon ausgehen, dass die Kollegen aufgrund von Schichtplänen und möglichen Änderungen dieser Schichtpläne, nicht so einfach den weg zum Wahllokal finden können. Für diese Kollegen wird direkt das Briefwahlverfahren eingeleitet, damit sie auf jeden Fall die Möglichkeit haben an der Wahl teilzunehmen."
Das haben wir verstanden ... ist rechtlich aber immer noch unzulässig. Diese MA können alle Briefwahl beantragen. Aber ihnen die Briefwahlunterlagen einfach so zuschicken, darf der WV nun einmal nicht.
siehe z.B. selbst hier:
"Beschäftigte, die zwar aus betrieblichen Gründen zum konkreten Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht anwesend sein werden, ihre Tätigkeit aber stets im Betrieb verrichten (z.B. Beschäftigte im Schichtdienst, die am Tag der Wahl eine Freischicht haben), gehören nach richtiger Auffassung nicht zu dieser Gruppe. Sie können einen Antrag auf Briefwahl stellen.
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Aenderungen-bei-der-Briefwahl-~.html"
nicht einmal den Schichtlern, von denen der WV weiß, dass sie am Wahltag auf Freischicht und somit nicht im Betrieb sein werden, darf er die Unterlagen einfach so übersenden.
"Wer will und doch die Zeit und Möglichkeit hat, kann mit seinen Briefwahlunterlagen auch am Wahltag ins Wahllokal gehen und dort vor Ort wählen. Das ist seit der Neufassung der Wahlordnung wohl möglich, sagt der Arbeitsrechtler, der unseren Wahlvorstand geschult hat."
Ich nehme mal an, dass Ihr den Schulungsleiter da falsch verstanden habt. Das durfte man nämlich auch vorher schon.
Erstellt am 11.03.2022 um 16:58 Uhr von Stadtwerker
Also ich bin kein Wahlvorstand.
Aber ich kenne den Arbeitsrechtler mehr als gut und kann sagen, einen besseren zu finden wird schwierig, aber das ist subjektiv.
Aber ich weiß, dass wenn unser Wahlvorstand dem Arbeitsrechtler unser Prozedere der Briefwahl genau schildert und dieser sagt, dass dieses Vorgehen so richtig und praktikabel ist, dass das dann auch so ist.
Ist ja nicht so, dass durch dieses Vorgehen irgendjemandem die Teilnahme an der Wahl erschwert oder gar nicht ermöglicht wird, ganz im Gegenteil, vermutlich ist daher unsere Wahlbeteiligung immer sehr hoch, zuletzt bei 97%.
Du magst aber recht haben, wobei ich nicht glauben will, dass unser Arbeitsrechtler uns da Mist erzählt.
Wenn die Quote unserer gewerkschaftlich organisierten Kollegen ähnlich hoch wäre, wäre das super, aber das ist ein anderes Thema.
VG
Erstellt am 11.03.2022 um 17:31 Uhr von celestro
"Ist ja nicht so, dass durch dieses Vorgehen irgendjemandem die Teilnahme an der Wahl erschwert oder gar nicht ermöglicht wird, ganz im Gegenteil,"
anders herum wird ein Schuh daraus.
Nehmen wir mal an, es gibt (der Einfachheit halber) eine Firma mit Produktion und Vertrieb. Der Vertrieb hat "nur" Tagschicht, die Produktion fährt Wechselschicht.
Wenn jetzt die MA in der Produktion "automatisch" die Wahlunterlagen erhalten, werden sie im Normalfall auch überdurchschnittlich an der Wahl teilnehmen.
Gäbe es also eine "Vertriebs-" und eine Produktions-Liste, bekäme die Produktions-Liste einen Vorteil, weil die MA im Vertrieb die Briefwahl beantragen müssen (die in der Produktion nicht).
"ich kenne den Arbeitsrechtler mehr als gut"
dann spricht ja vermutlich nichts dagegen, ihm dieses Thema hier zu zeigen und dann soll er zu dem Link von mir mal Stellung nehmen. ;-)
Erstellt am 11.03.2022 um 19:19 Uhr von Stadtwerker
Erstellt am 12.03.2022 um 16:30 Uhr von Stadtwerker
Bevorteilung durch Briefwahl? Interessant, aber wie von Dir geschildert durchaus ein Argument.
Da wir aber im normalen Wahlverfahren eine Persönlichkeitswahl machen, sehe ich da diese Gefahr nicht, werde unseren Arbeitsrechtler aber gerne mal darauf ansprechen.
VG
Erstellt am 13.03.2022 um 01:14 Uhr von celestro
Personenwahl ist mMn kein Argument. Ob jetzt ein Vorteil für eine Liste oder einzelne Kandidaten entsteht, macht ja schließlich keinen Unterschied.