Erstellt am 04.03.2022 um 09:31 Uhr von wdliss
1. Natürlich ist Wahl gültig
2. Selbstverständlich nicht, das würde ja einer Wahlmanipulation Tür und Tor öffnen
3.siehe 1 und 2
Erstellt am 04.03.2022 um 09:55 Uhr von Lukulu
Ja, stimmt schon. Also kann man die sehr langen Postlaufzeiten schlicht als Pech (oder quasi "höhere Gewalt") abstempeln und damit ist das so.
Es ist ja nur wichtig, dass nachher die Wahl nicht angefochten wird und alles rechtlich richtig lief. Wenn das so ist, bin ich schon zufrieden
Erstellt am 04.03.2022 um 10:19 Uhr von celestro
Hier läuft wohl einiges schief:
https://www.kluge-seminare.de/betriebsratswahl/stimmabgabe-vereinfachtes-wahlverfahren/
daraus:
"Es kann sein, dass eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe erst auf Antrag erfolgt. Dieser Antrag muss spätestens drei Tage vor dem geplanten Wahltag beim Wahlvorstand gestellt werden, § 35 Absatz 1 WO. Das hat zur Folge, dass der ursprünglich anberaumte Termin zur öffentlichen Stimmauszählung nicht gehalten werden kann. Der Termin ist dann zu verlegen. Darüber muss der Wahlvorstand natürlich informieren, § 35 Absatz 2 WO. Dass macht er unverzüglich nach Ablauf der Frist, bis zu der die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragt werden kann. Die Bekanntmachung hat unter Angabe von Ort, Tag und Zeit des neuen Termins zu erfolgen. Die Bekanntmachung erfolgt in der gleichen Weise, wie auch das Wahlausschreiben bekannt gemacht worden ist. Der Wahlvorstand hat diese Mitteilung also an allen Orten, an denen auch das Wahlausschreiben bekannt gemacht wurde, auszuhängen sowie gegebenenfalls auch in elektronischer Weise bekannt zu machen.
Unterbleibt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung von Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung, führt das in der Regel zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl und damit zu ihrer Anfechtbarkeit."
Es wurde von Eurem WV also eine VORGELAGERTE Briefwahl durchgeführt ... das ist aber überhaupt nicht vorgesehen. Sondern die "Briefwähler" bekommen die Möglichkeit der "Briefwahl" für die Zeit NACH der Versammlung.
Somit wurde mMn gegen diverse Verfahrensregeln verstoßen.
a) hätte der WV 3 Tage vor der Wahlversammlung die nachträgliche Stimmabgabe bekannt machen müssen
b) hätte am "Wahltag" keine Stimmenauszählung stattfinden dürfen
c) hätte man die Frist der nachträglichen Stimmabgabe abwarten müssen und erst dann auszählen dürfen. Die nachträglich eingegangenen Stimmen wären auch gültig gewesen, da die Literatur von einer Frist von (irgendwas von 3) bis zu 7 Tagen nach der Wahlversammlung spricht
Erstellt am 04.03.2022 um 10:24 Uhr von Lukulu
Hm, das klingt nachvollziehbar und nicht gut. Angenommen das wäre nun so: Dann ist die Wahl gültig und anfechtbar oder per se ungültig? Das ist ja die wichtige Frage dahinter.
Erstellt am 04.03.2022 um 10:50 Uhr von seehas
Wenn in den nächsten 14 tagen keiner die Gültigkeit in Frage stellt, seid ihr durch. Darauf kann man es ankommen lassen.
Erstellt am 04.03.2022 um 11:10 Uhr von celestro
Anfechtbar ... auf jeden Fall ... nichtig? Keine Ahnung. Das kann ein Rechtsanwalt besser beurteilen.
Bei 12 Prozent der Wählerstimmen, hoffe ich sogar irgendwie, das angefochten wird. Aber ich bezweifel, das sich jemand findet, der zu Gericht geht ...