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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Postlaufzeiten - Wahl gültig?

L
Lukulu
Mrz 2022 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum Thema Betriebsratswahl, genauer gesagt Briefwahl. Nehmen wir mal an, dass in einem Betrieb 91 Wahlberechtigte sind und davon knapp 40 Personen auf Grund von Home-Office-Pflicht Briefwahl fristgerecht beantragt haben und die Wahlunterlagen auch ohne schuldhaftes Zögern verschickt wurden. Die Frist zur Rücksendung der Briefwahlunterlagen endete einen Tag vor der Wahlversammlung. Fristen wurden alle soweit eingehalten. Durch die späte Ernennung des Wahlvorstands wurden sämtliche Fristen aber auf das mögliche Minimum gelegt.

Die Wahl fand statt. Insgesamt haben sich 44 Personen an der Wahl beteiligt, ca. 25 davon per Briefwahl. Stimmen wurden ausgezählt, alles fein.

Wählerinnen und Wähler berichteten aber, dass die Postlaufzeiten zum Teil sehr lang gewesen seien. Teilweise haben Briefe 4 Tage gebraucht, um die Wähler*innen zu erreichen. 2 Tage nach der Wahl sind noch 11 Rückumschläge eingangen (was immerhin 12 Prozent aller Wahlbeteiligten ausmacht).

Daraus ergeben sich ein paar Fragen:

  1. Ist die Wahl dennoch gültig? Könnte sie ggf. angefochten werden?
  2. Gibt es eine Möglichkeit (oder sogar Pflicht?), die zu spät eingetroffenen Stimmen noch auszuzählen und das vorläufige Ergebnis ggf. zu korrigieren?
  3. Sollte der Wahlvorstand (sofern es eine Möglichkeit gibt, die Stimmen zu berücksichtigen) eher selbst aktiv werden oder lediglich reagieren, falls Einsprüche / Beschwerden kommen?

Vielen Dank für die Hilfe! Bin sehr gespannt.

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Community-Antworten (6)

W
wdliss

04.03.2022 um 10:31 Uhr

  1. Natürlich ist Wahl gültig
  2. Selbstverständlich nicht, das würde ja einer Wahlmanipulation Tür und Tor öffnen 3.siehe 1 und 2
L
Lukulu

04.03.2022 um 10:55 Uhr

Ja, stimmt schon. Also kann man die sehr langen Postlaufzeiten schlicht als Pech (oder quasi "höhere Gewalt") abstempeln und damit ist das so. Es ist ja nur wichtig, dass nachher die Wahl nicht angefochten wird und alles rechtlich richtig lief. Wenn das so ist, bin ich schon zufrieden

C
celestro

04.03.2022 um 11:19 Uhr

Hier läuft wohl einiges schief:

https://www.kluge-seminare.de/betriebsratswahl/stimmabgabe-vereinfachtes-wahlverfahren/

daraus:

"Es kann sein, dass eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe erst auf Antrag erfolgt. Dieser Antrag muss spätestens drei Tage vor dem geplanten Wahltag beim Wahlvorstand gestellt werden, § 35 Absatz 1 WO. Das hat zur Folge, dass der ursprünglich anberaumte Termin zur öffentlichen Stimmauszählung nicht gehalten werden kann. Der Termin ist dann zu verlegen. Darüber muss der Wahlvorstand natürlich informieren, § 35 Absatz 2 WO. Dass macht er unverzüglich nach Ablauf der Frist, bis zu der die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragt werden kann. Die Bekanntmachung hat unter Angabe von Ort, Tag und Zeit des neuen Termins zu erfolgen. Die Bekanntmachung erfolgt in der gleichen Weise, wie auch das Wahlausschreiben bekannt gemacht worden ist. Der Wahlvorstand hat diese Mitteilung also an allen Orten, an denen auch das Wahlausschreiben bekannt gemacht wurde, auszuhängen sowie gegebenenfalls auch in elektronischer Weise bekannt zu machen.

Unterbleibt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung von Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung, führt das in der Regel zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl und damit zu ihrer Anfechtbarkeit."

Es wurde von Eurem WV also eine VORGELAGERTE Briefwahl durchgeführt ... das ist aber überhaupt nicht vorgesehen. Sondern die "Briefwähler" bekommen die Möglichkeit der "Briefwahl" für die Zeit NACH der Versammlung.

Somit wurde mMn gegen diverse Verfahrensregeln verstoßen.

a) hätte der WV 3 Tage vor der Wahlversammlung die nachträgliche Stimmabgabe bekannt machen müssen

b) hätte am "Wahltag" keine Stimmenauszählung stattfinden dürfen

c) hätte man die Frist der nachträglichen Stimmabgabe abwarten müssen und erst dann auszählen dürfen. Die nachträglich eingegangenen Stimmen wären auch gültig gewesen, da die Literatur von einer Frist von (irgendwas von 3) bis zu 7 Tagen nach der Wahlversammlung spricht

L
Lukulu

04.03.2022 um 11:24 Uhr

Hm, das klingt nachvollziehbar und nicht gut. Angenommen das wäre nun so: Dann ist die Wahl gültig und anfechtbar oder per se ungültig? Das ist ja die wichtige Frage dahinter.

S
seehas

04.03.2022 um 11:50 Uhr

Wenn in den nächsten 14 tagen keiner die Gültigkeit in Frage stellt, seid ihr durch. Darauf kann man es ankommen lassen.

C
celestro

04.03.2022 um 12:10 Uhr

Anfechtbar ... auf jeden Fall ... nichtig? Keine Ahnung. Das kann ein Rechtsanwalt besser beurteilen.

Bei 12 Prozent der Wählerstimmen, hoffe ich sogar irgendwie, das angefochten wird. Aber ich bezweifel, das sich jemand findet, der zu Gericht geht ...

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