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Gesetzliche Regelung bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit und wieder zurück

B
betriebsratten
Jan 2018 bearbeitet

Hallo KollegInnen, da ist eine Frage aufgetaucht, in spezifischen Dingen wie Tarifvertrag etc. finde ich dazu nichts-was gibt es gesetzliches dazu?

Kollege ist zeitlich befristet auf Teilzeit gegangen-das läuft kommendes Jahr aus. Kann man bereits jetzt die Arbeitszeit noch weiter verkürzen? Kann man überhaupt ein zweites Mal eine solche befristete Verkürzung haben ohne Gefahr dass dann keine Rückkehr zur vollen Arbeitszeit mehr möglich ist? welche Regelungen gelten da?

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Community-Antworten (5)

L
Lernender

24.10.2011 um 16:02 Uhr

Wenn der Arbeitgeber mitmacht ist es kein Problem eine weitere Verkürzung der Arbeitszeit einzugehen. Selbstverständlich auch befristet.

Was den gesetzlichen Anspruch angeht, regelt das TzBFG in § 8

Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühesten nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbg. einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. In § 9 TzBFG findest du Regelungen zur Verlängerung der Arbeitszeit.

N
NoPain

24.10.2011 um 16:44 Uhr

Individuallrechtlich kann der AN und der AG bezüglich Arbeitzeit machen was sie für richtig halten und gesetzlich erlaubt ist. Auch hier gilt die Vertragsfreiheit nach BGB. Sie können also jeden Monat neue befristete Arbeitzeitabsprachen machen. Die rechtlichen Ansprüche und Vorausetzungen um einen Teilzeitanspruch einzufordern und deren Rückgängigmachung hat @Lernender schon erwähnt.

Sollte der Teilzeitler in Benutzung des TzBFG wieder in Vollzeit gehen wollen, muss der AG den TZ-AN bevorzugt behandeln, also wenn ein vergleichbarer Arbeitsplatz in VZ besetzt werden soll und dem AG ist bekannt das der AN wieder zurück in die VZ gehen will, natürlich bei Einhaltung der Fristen, dass er den TZ dann in VZ setzt und dann ggf. eine TZ Stelle einstellt.

B
betriebsratten

25.10.2011 um 12:47 Uhr

@nopain und alle

Jetzt hat sich noch ne Frage ergeben: Unsere Mitarbeiter machen das eigendlich nur befristet. Was greift denn dann nach Ablauf der Befristung? Doch der normale ursprüngliche Vertrag mit Vollzeit-oder?

Gruss von den Betriebsratten

L
Lernender

25.10.2011 um 13:55 Uhr

Wenn nur eine vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit vereinbart ist, wird nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes die ursprüngliche Arbeitszeit wieder gelten.

Jetzt musst du nur noch Fragen wie es ist wenn überdas Vereinbarte Ende der Veringerung hinaus gearbeitet wird und ein Vertragspartner auf die alte Regelung besteht.

N
NoPain

26.10.2011 um 12:42 Uhr

@betriebsratten,

Was greift denn dann nach Ablauf der Befristung? Doch der normale ursprüngliche Vertrag mit Vollzeit-oder?

Das ist korrekt. Man sollte ggf. einige Wochen vor Ablauf dieser Vereinbarung das Gespräch suchen und klären ob diese Vereinbarung weiterhin befristet (!) gilt oder einer der beiden die Rückkehr in die VZ wünscht.

@Lernender,

Jetzt musst du nur noch Fragen wie es ist wenn überdas Vereinbarte Ende der Veringerung hinaus gearbeitet wird und ein Vertragspartner auf die alte Regelung besteht.

Meinst Du das dann das Selbe gelten könnte, wie als wenn ein befristeter Arbeitsvertrag endet, dennoch so (!) weitergearbeitet wird und dann ein unbefristeter AV besteht? Der TZ Beschäftigte dann automatisch einen unbefristeten TZ AV hat? Von soetwas habe ich noch nie gehört. Auf der anderen Seite stellt sich mir die Frage, was würde passieren wenn Dein Szenario eintrifft. Könnte der AG rechtlich durchsetzen, dass der befristete TZ Beschäftigte dann unbefristet TZ'ler wird? Hmm.....

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