Erstellt am 02.03.2022 um 22:02 Uhr von ganther
Grundsätzlich kann der AG einstellen wen er will. Wenn es einen BR gibt, dann kann man ja mal im § 99 BetrVG schauen. Aber auch da sind die Möglichkeiten begrenzt.
Erstellt am 03.03.2022 um 07:34 Uhr von seehas
gab es denn interne Bewerber für die Stelle?
Falls nein - wo ist das Problem?
Erstellt am 03.03.2022 um 08:38 Uhr von mrtvl
Ja, es gab interne Bewerber.
Wie viele interne Bewerber es insgesamt gab weiß ich nicht genau aber ich weiß aufjedenfall, dass es 3 Vorstellungsgespräche gab und 2 waren interne Kollegen.
Es waren auch 2 Stellen zu besetzen.
Es wurde quasi ein Kollege intern genommen und wie schon erwähnt ein mal jemand von außerhalb dessen Vater bei uns beschäftigt ist.
Bei dem Kollegen der zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist verlief das Gespräch ganz gut, so wurde es auch gemeldet aber der Kollege wurde nicht genommen.
Erstellt am 03.03.2022 um 09:02 Uhr von Pickel
In der Regel haben interne MA kein Vorrecht auf die Stelle.
Du nennst bisher keinen Grund, warum das hier so sein sollte!
Erstellt am 03.03.2022 um 11:57 Uhr von mrtvl
@Pickel
Der Grund ist, dass es eine „Interne Stellenausschreibung“ war und nicht extern.
Wenn man jemanden außerhalb des Betriebes einstellt, sollte man es auch nicht interne Stellenausschreibung nennen oder?
Wenn man intern niemanden findet, dann finde ich es ja okay.
Aber wir hatten intern einen Bewerber, dessen Vorstellungsgespräch auch gut verlief.
Erstellt am 03.03.2022 um 12:25 Uhr von wdliss
Die Gründe für einen Widerspruch gegen eine Einstellung sind in §99 Abs 2 BetrVG aufgelistet. Diese Liste ist abschließend, d.h. es gibt keine darüber hinausgehenden Gründe. Das was du hier bisher angeführt hast reicht aber nicht um aufgrund dessen erfolgreich einen Widerspruch begründen zu können.
Erstellt am 03.03.2022 um 12:30 Uhr von moreno
mrtvl ist aber egal wenn es keine Vereinbarung gibt, dass interne Bewerber Vorrang haben ,kann der AG den Bewerber einstellen den er möchte!
Erstellt am 03.03.2022 um 12:37 Uhr von takkus
Also: Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. §93 BetrVG. Ist ja anscheinend geschehen.
Dann weiter:
§95 BetrVG
(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
-> habt ihr dazu Vereinbarungen? Wenn nicht-> siehe Pickel.
Auch wenn die Stelle intern ausgeschrieben war hat Jeder das Recht sich initiativ zubewerben. Letztendlich entscheidet der ArbGeb mit wem er zusammenarbeiten möchte. es sei denn, ihr findet nach §9 BetrVG Gründe dies abzulehnen.
Erstellt am 03.03.2022 um 12:41 Uhr von R.Staunlich
Interne Ausschreibung bedeutet nur, dass die Stelle den bereits beschäftigten bekannt gemacht werden muss und diesen die Gelegenheit zur Bewerbung gegeben werden muss. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber die externe Ausschreibung sogar zeitgleich durchführen. Ein irgendwie ghearteter Anspruch auf diese Stelle erhält dadurch niemand!
Erstellt am 03.03.2022 um 15:43 Uhr von Muschelschubser
Aus §93 BetrVG geht ja lediglich hervor, dass eine interne Stellenausschreibung erfolgen muss. Das ist ja augenscheinlich auch geschehen. Ein Anrecht auf die tatsächliche interne Besetzung geht daraus aber nicht hervor.
Der Arbeitgeber kann also argumentieren:
Wir haben intern gesucht, aber die Bewerber weisen nicht die erforderliche Eignung auf.
Dann könnte man gegen eine externe Stellenbesetzung nichts machen.
Bliebe also nur die Prüfung, ob eine Bevorzugung interner Bewerber per Betriebsvereinbarung geregelt ist.
Für die letzte Sicherheit bliebe noch eine Nachfrage bei der Gewerkschaft, sollte z.B. ein gleichwertiger interner Bewerber außen vor geblieben sein.
Erstellt am 03.03.2022 um 15:59 Uhr von moreno
Was soll die Gewerkschaft dabei? Es ist das gute Recht des AG einen Externen einzustellen. Dass der AG dann vielleicht einen gefrusteten internen Mitarbeiter hat....damit muss er leben.
Erstellt am 03.03.2022 um 16:12 Uhr von R.Staunlich
Arbeitgebern in der Privatwirtschaft ist es sogar erlaubt, den geringer quakifizierten Bewerber einzustellen, es sei denn er hätte mit dem BR Auswahlrichtlinien vereinbart.