Erstellt am 18.10.2011 um 23:37 Uhr von sanifair
für eien Kündigung reicht das m.E. nicht da es sich wohl kaum um ein Betriebsgeheimnis handelt. ABER: wie verdammt kommst du auf das schmale Brett der MA Namen von anderen Kollegen zu nennen? Gehts noch????
Ich bin schockiert!
Erstellt am 19.10.2011 um 00:17 Uhr von neskia
Und wie ist sichergestellt, dass er dann nicht trotzdem kündigt? Du bekommst es sicher nicht schriftlich oder vor Zeugen.
Es ist zwar nicht geschickt von dir gewesen, aber um dein Verhalten aus Sicht des BetrVG zu bewerten, genügt ein Blick in §120 (2). Hier wäre von Interesse, wie du zu den Informationen gelangt bist. ???
Unabhängig einer (fach)anwaltlichen Bewertung meine ich, dass es falsch wäre auf das BR-Mandat zu verzichten.
Wichtig ist auch die Beurteilung ob hier eine Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten oder von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag vorliegt. Denn eine Amtspflichtverletzung kann nicht zu arbeitsvertraglichen Sanktionen, sondern nur zu betriebsverfassungrechtlichen Sanktionen (Amtsenthebung §23 BetrVG führen) (aus Fitting)
Erstellt am 19.10.2011 um 05:33 Uhr von Hassan
@sanifair
Gehts noch???? Ich bin schockiert!
Ihre Antworten und Kommentare sind teileweise bedenkenswürdig .
Augustus schreibt nichts davon,ob ihr Chef auf die Verschwiegenheit
*Ausdrücklich hingewiesen hat und sie, Kollege sanifair,geben hier
eine völlig unangebrachte und abwertende Antwort .
BetrVG §120
(1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Betriebsrat,bekannt geworden
und das vom Arbeitgeber *ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet
worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Ich glaube nichtmals das es sich hier um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt.
Lasse mich aber gern belehren .
Gruß Hassan
Vieleicht meldet sich Kollege Augustus, nochmals dazu.
Erstellt am 19.10.2011 um 05:48 Uhr von Hassan
Betriebsgeheimnisse beziehen sich auf den technischen Betriebsablauf
(z. B. neue Produktionsverfahren), Geschäftsgeheimnisse betreffen den allgemeinen Geschäftsverkehr des Unternehmens (z. B. Kunden- und Lieferantendateien).
Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung haben. Keinen Geheimschutz genießen daher sitten- oder gesetzwidrige Begebenheiten (z. B. Steuerhinterziehung, Straftaten). Die Verpflichtung zur Geheimhaltung ist zudem nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine bestimmte Angelegenheit als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu betrachten und darüber Stillschweigen zu bewahren ist. Tatsachen, die offenkundig sind (z. B. Daten und Zahlen aus dem zu veröffentlichenden Jahresabschlussbericht einer Kapitalgesellschaft), können kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sein.
Ich denke das ein BRM sogar die Pflicht hat,als gewählte Person der Vertrauens,ihren Kollegen beizustehen und den betroffenen Kollegen,vieleicht die Möglichkeit bieten
sich selber auf ein anstehendes Gespräch vorzubereiten .
Da die Namen dem Betriebsrat genannt wurden, ist von einer feststehenden Personalplanung auszugehen und das die GL alles unter Dach und Fach hat .
Erstellt am 19.10.2011 um 07:57 Uhr von Lernender
@sani fair?
dieser Kommentar von dir
( ABER: wie verdammt kommst du auf das schmale Brett der MA Namen von anderen Kollegen zu nennen? Gehts noch????
Ich bin schockiert!
schockiert mich!
Da hat ein Br. Kollege echte Probleme und du steckst den Finger in die Wunde.
@Augustus
auf keinen Fall zurücktreten. Das reicht nie für eine Kündigung. Außerdem, warst du mit der Kollegin unter vier Augen?
Ist es ein Geheimnis gewesen, dass früher schon ältere Mitarbeiter befragt wurden. Ich kann mir vorstellen das nach solanger Zeit sich längst rumgesprochen hat wer davon betroffen ist.
Bei diesem neuerlichen Anlauf Mitarbeiter abzufinden, habt ihr selbstverständlich das Recht dies allen Mitarbeitern mitzuteilen.
Natürlich darfst du gegenüber der Mitarbeiterin nicht die anderen Namen preisgeben. Ich sehe hier aber allenfalls eine grobe Pflichtverletzung als Br. Also ein Antrag nach § 23 BetrVG.
Da wir aber alle keine Arbeitsrechtler sind, solltest du sofort einen Anwalt aufsuchen.
Erstellt am 19.10.2011 um 08:41 Uhr von rkoch
Auch noch mein Senf dazu.....
> die Befragung der älteren Mitarbeiter ob sie sich vorstellen könnten früher in Rente zu gehen
Allein an dieser Frage (wenn es genau DABEI bleibt) ist nichts verwerfliches, weder von Seiten des AG noch von Seiten des BR. Der AG hätte noch nicht einmal den BR fragen müssen. Wenn er es aber schon getan hat, dann soll doch der BR dem AG auch eine Antwort geben, oder nicht? Welche Antwort soll er denn geben, wenn er nicht weiß wie die KOLLEGEN darüber denken? Die Kollegen zu fragen ist also mehr als legitim, sondern möglicherweise sogar notwendig. Selbst das nennen der andern Kollegen ist nicht verwerflich, sondern u.U. notwendig! Der BR hat KOLLEKTIV zu denken, also kann er nur dann sinnvoll agieren, wenn ALLE Betroffenen sich über die Sache abstimmen können. Oder verheimlicht ihr auch im Vorfeld wer Überstunden machen soll?
Dumm ist nur:
- der BR ist niemals der Überbringer schlechter Nachrichten.
- dem Chef mit einer Frage vorzugreifen wenn der Chef selbst nur fragen will (und nicht mehr) greift dem Chef vor - und das führt die Sache ad absurdum
- wenn der BR die Mitarbeiter befragen möchte, dann tut das der BR, nicht irgendein BRM aus eigenem Antrieb.
Kurz: Die Sache ist in keinster Weise verwerflich und rechtfertigt auf keinen Fall die harten Bandagen des AG, aber saudumm gelaufen ist es schon.....
Als BR hätte ich auf die Geschichte GANZ anders reagiert:
Lieber Chef, wenn Du die älteren AN loswerden willst, was hältst Du von ALTERSTEILZEIT ???? (Ja die gibt es noch, ja die kostet den AG was, aber: Ja, dann ist der AG die älteren AN für einen angemessenen Preis vorzeitig los.)
Erstellt am 19.10.2011 um 09:40 Uhr von gironimo
auch ich würde sagen - kühlen Kopf bewahren.
Meine Meinung: Es ist richtig, dass der BR geplanten Personalabbau betriebsöffentlich macht - ein Geheimnis ist das nicht.
Ich bin aber der Meinung, dass die Vorgehensweise - nämlich einer Mitarbeiterin Namen anderer zu nennen, nicht der richtige Weg der Öffenlichkeitsarbeit ist.
Ein Kündigungsgrund ergibt sich daraus nicht. Selbst wenn es sich um eine Verletzung gesetzlicher Verpflichtungen aus dem BetrVG handeln würde, sieht das BetrVG keine Kündigung vor. In Frage kämen so etwas wie Amtsenthebung. Aber das sehe ich in weiter ferne.
Also nicht irre machen lassen.
Erstellt am 19.10.2011 um 20:36 Uhr von Augustus
Hallo,
ich habe mit der Kollegin unter vier Augen gesprochen. Sie hatte zuvor wiederholt bedauert, dass sie bei der letzten Krise das Angebot des vorzeitigen Ruhestands nicht angenommen hatte. Da ich somit dachte ihr eine erfreuliche Nachricht zu überbringen, habe ich sie vorab informiert. Die andern Namen sind durch ihre Nachfrage gefallen.
Die Information hatte ich zuvor vom Betriebsratsvorsitzenden erhalten, der die Order hatte die andern zu informieren. Auf eine Geheimhaltungspflicht wurde nicht hingewiesen. Da bereits Kurzarbeit angekündigt war, war die Belegschaft über die wirtschaftliche Lage informiert.
Erstellt am 19.10.2011 um 20:41 Uhr von Kölner
@Augustus
Wenn ihr in Kurzarbeit seid, die entsprechende BV abgeschlossen habt, dann würde ich aktuell auch nicht in Vorruhestand gehen.
Was die Geheimhaltungspflicht betrifft: Da würde ich mich leicht entspannen und mir nochmals Aufzeichnungen machen, was wie gelaufen ist.
Erstellt am 20.10.2011 um 13:49 Uhr von Niemand
ich würde den Chef mjal fragen ob ihm der § bekannt ist:
§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
3.
ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Abs. 2 Satz 3 um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.