Erstellt am 18.10.2011 um 09:28 Uhr von rkoch
> Wann spätestens müsste sie dem AG spätestens Bescheid geben, falls sie das 3. Jahr nahtlos anhängen möchte?
Auch für eine erneute Beantragung gilt IMHO §16 (1) BEEG, also i.d.R. 7 Wochen vorher.
> Sollte sie in der Zwischenzeit erneut entbinden, verkürzt sich dann die Elternzeit des 1. Kindes und beginnt sofort die Elternzeit für das 2. Kind?
Elternzeit kann bis zum vollendeten 3. Lebensjahr eines Kindes genommen werden. In diesem Sinne verkürzt oder verlängert sich durch eine erneute Entbindung von selbst nichts, nur die Anspruchsgrundlage verlängert sich bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des nachgeborenen Kindes. Allerdings kann nach BAG v. 21.4.2009, 9 AZR 391/08 die Elternzeit für das erste Kind auf Wunsch (vier Wochen vor Beendigung, §16 (3) BEEG) entsprechend verkürzt werden und die so verbleibende Zeit bis zu max. 12 Monaten nach §15 (2) BEEG auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes übertragen werden.
> Hat sie nach der Elternzeit einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung?
Nach den Bedingungen von §15 (5) BEEG oder allgemein nach TzBfG, ja.
My personal 5ct, da nicht mein Fachgebiet.... vielleicht weiß es jemand besser.....