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zwei kleine fragen.... Sozialauswahl + Elternzeit

B
betrieb
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zuammen,

habe mal zwei Fragen:

  1. Ab wann muss eine Sozialauswahl getroffen werden? (Anzahl der Personen)
  2. ... kann ich, nach erfolgter Elternzeit, verlangen nur teilz. beschäftigt zu werden, oder muss ich eine volle Stelle nehmen?
1.10403

Community-Antworten (3)

A
Arkalus

15.08.2012 um 10:59 Uhr

Hallo Betrieb,

zu Deiner Frage Nr. 2

Schaue mal in § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz

Danach hat jeder das recht auf Teilzeit zu gehen, ABER der arbeitgeber ist hiernach nicht verpflichtet jemanden wieder mehr Arbeiten zu lassen.

Ansonsten: § 15 Bundeselterngeld Gesetz genauer § 15 (4 und nachfolgende) den ich so verstehe, das jemand in Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein darf. Dies hat den Vorteil, das man/frau nach ende der Elternzeit wieder auf Vollzeit zurückgehen kann.

R
rkoch

15.08.2012 um 13:07 Uhr

Ab wann muss eine Sozialauswahl getroffen werden? (Anzahl der Personen)

Darauf gibt es im Grunde zwei Antworten:

  1. Das KSchG gilt überhaupt erst ab 5,25 bzw. 10,25 AN (vgl. §23 (1) KSchG), insofern lautet die Antwort: 5,25 bzw. 10,25 AN. (BTW: Der 1/4tel AN ist kein Witz, sondern ergibt sich aus dem Wortlaut von §23 (1) bzgl. Teilzeitbeschäftigten! Es ist ein üblicher Fehler, den Text "5 oder weniger AN" als "mindestens 6 AN" zu interpretieren)
  2. Wenn 1. zutrifft, dann muss wegen jeder einzelnen betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl erfolgen, also lautet die Antwort: 1 AN.
W
wahlvst

15.08.2012 um 17:36 Uhr

Eine Sozialauswahl kann es auch bei Versetzungen geben: http://www.betriebsrat-aktuell.de/rechtsprechung_6.htm Sozialauswahl bei Versetzung

BAG, Beschluß vom 2. April 1996 - 1 ABR 39/95

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