zwei kleine fragen.... Sozialauswahl + Elternzeit
Hallo zuammen,
habe mal zwei Fragen:
- Ab wann muss eine Sozialauswahl getroffen werden? (Anzahl der Personen)
- ... kann ich, nach erfolgter Elternzeit, verlangen nur teilz. beschäftigt zu werden, oder muss ich eine volle Stelle nehmen?
Community-Antworten (3)
15.08.2012 um 10:59 Uhr
Hallo Betrieb,
zu Deiner Frage Nr. 2
Schaue mal in § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz
Danach hat jeder das recht auf Teilzeit zu gehen, ABER der arbeitgeber ist hiernach nicht verpflichtet jemanden wieder mehr Arbeiten zu lassen.
Ansonsten: § 15 Bundeselterngeld Gesetz genauer § 15 (4 und nachfolgende) den ich so verstehe, das jemand in Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein darf. Dies hat den Vorteil, das man/frau nach ende der Elternzeit wieder auf Vollzeit zurückgehen kann.
15.08.2012 um 13:07 Uhr
Ab wann muss eine Sozialauswahl getroffen werden? (Anzahl der Personen)
Darauf gibt es im Grunde zwei Antworten:
- Das KSchG gilt überhaupt erst ab 5,25 bzw. 10,25 AN (vgl. §23 (1) KSchG), insofern lautet die Antwort: 5,25 bzw. 10,25 AN. (BTW: Der 1/4tel AN ist kein Witz, sondern ergibt sich aus dem Wortlaut von §23 (1) bzgl. Teilzeitbeschäftigten! Es ist ein üblicher Fehler, den Text "5 oder weniger AN" als "mindestens 6 AN" zu interpretieren)
- Wenn 1. zutrifft, dann muss wegen jeder einzelnen betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl erfolgen, also lautet die Antwort: 1 AN.
15.08.2012 um 17:36 Uhr
Eine Sozialauswahl kann es auch bei Versetzungen geben: http://www.betriebsrat-aktuell.de/rechtsprechung_6.htm Sozialauswahl bei Versetzung
BAG, Beschluß vom 2. April 1996 - 1 ABR 39/95
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