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BR-Mitglied in Elternzeit - viel Fragen!

N
nics
Nov 2016 bearbeitet

Hallo. Brauche einmal Hilfe: Seit 2 Jahren bin ich nun BR-Mitglied und zur Zeit bin ich in Elternzeit, nehme aber an den regelmäßigen BR- und Ausschussitzungen teil. Jetzt ist meine Frage, wie es mit der Erstattung der Fahrtkosten und der Kosten für Kinderbetreuung aussieht? Mein Arbeitgeber weigert sich diese Kosten zu erstatten. Des weiteren gibt er mir vor auf den Stundenzettel nur den Beginn und das Ende der Sitzungen aufschreiben zu dürfen, wie sieht es da mit der Fahrtzeit zur und von der "Arbeit" aus? desw eiteren sollen diese Std. auf einem Langzeitarbeitskonto gebucht werden. Wer kann helfen? Liebe Grüße, Nicole

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Community-Antworten (2)

A
aufitauchi

01.04.2009 um 23:41 Uhr

Vermute BR-Sitzungen sind wie reguläre Arbeitszeit zu sehen. Für Deine normale Arbeit bekommst Du auch keine Kinderbetreuungskosten erstattet oder gar Fahrzeiten angerechnet. Fürchte so einfach ist das...

N
nics

01.04.2009 um 23:49 Uhr

Dies habe ich gefunden: Fahrtkostenersatz für Betriebsräte in Elternzeit?

BAG, Beschluss v. 25.5.2005, 7 ABR 45/04 - der Arbeitgeber hat Betriebsratsmitgliedern die Fahrtkosten für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen zu erstatten. Das gilt auch während der Elternzeit.

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Er muss deswegen auch die erforderlichen Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder erstatten, die diesen bei der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben entstehen. Hierzu gehören auch die Fahrkosten, die das Betriebsratmitglied zur Durchführung konkreter Betriebsratstätigkeiten aufwendet.

Im hier entschiedenen Fall hatte eine Betriebsrätin die Fahrtkosten für die Teilnahme an 6 Betriebsratssitzungen während ihrer Elternzeit in Höhe von jeweils 55,80 EUR je Fahrt geltend gemacht.

Das Gesetz:

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Er muss deswegen auch die erforderlichen Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder erstatten, die diesen bei der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben entstehen. Hierzu gehören auch die Fahrkosten, die das Betriebsratmitglied zur Durchführung konkreter Betriebsratstätigkeiten aufwendet.

Der Arbeitgeber Der Arbeitgeber hatte im Prozess argumentiert, dass die Fahrtkosten nicht wegen der Betriebsratstätigkeit entstanden seien, sondern wegen der Elternzeit.

Die Bundesrichter Die Teilnahme an der Sitzung des Betriebsrats gehört zu den gesetzlichen Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds nach § 29 BetrVG. Diese gesetzliche Aufgabe entfällt nicht, wenn sich ein Betriebsratsmitglied in der Elternzeit befindet. Denn weder erlischt dadurch die Mitgliedschaft nach § 24 BetrVG noch ist das Betriebsratsmitglied durch die Elternzeit zwangsläufig an der Ausübung des Amts verhindert (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Obwohl das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit ruht, bleibt die Zugehörigkeit zum Betriebsrat erhalten. Das Betriebsratsmitglied ist gesetzlich beauftragt, an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Dazu ist es auch während der Elternzeit in der Lage. Eine Verhinderung liegt nicht deswegen vor, weil das Betriebsratsmitglied von der Arbeitsleistung aus dem Arbeitsvertrag befreit ist. Selbst eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss nicht zu der Verhinderung im Betriebsratsamt führen.

Richtig ist sicherlich, dass die Fahrtkosten dann nicht entstünden, wenn sich das Betriebsratsmitglied sowieso am Arbeitsplatz befände und deswegen keine zusätzlichen Fahrtkosten für die Betriebsratssitzung aufzuwenden hätte. Von der Verpflichtung, am Arbeitsplatz die Arbeitsleistung zu erbringen, ist ein Betriebsratsmitglied aber gerade während der zulässigen Elternzeit befreit. Gäbe es dann keine Betriebsratssitzung, müsste das Betriebsratsmitglied auch keine Fahrtkosten aufwenden. Dadurch wird ersichtlich, dass die Fahrtkosten allein durch die Betriebsratstätigkeit entstanden sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat der Arbeitnehmerin damit dem Grunde nach Recht gegeben, allerdings die Höhe der zu ersetzenden Kosten reduziert auf 24,80 EUR für eine Hin- und Rückfahrt. Denn der Arbeitgeber habe nur die notwendigen Kosten zu erstatten. Dies seien hier die Kosten für eine Fahrkarte der 2. Klasse mit der Deutschen Bahn.


Nur wie siehts dann mit Kinderbetreuungskosten aus? Wäre wohl genauso zu behandeln, oder?

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