Erstellt am 03.10.2011 um 23:23 Uhr von poiuz
Ein Recht hast du nur auf unbefristete Verkürzung, das aber nach zwei Jahren erneut.
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__8.html
Erstellt am 04.10.2011 um 08:18 Uhr von gironimo
Du kannst natürlich im gegenseitigem Einvernehmen mit dem AG trotzdem eine zweijährige Verkürzung vereinbaren. Das TzBfG schließt das ja nicht aus.
Erstellt am 04.10.2011 um 08:23 Uhr von Samsonxx
Also das Problem ist das. Der/die MA will das von selber befristen, der AG sagt aber. Wenn er einer Verkürzung der Wo-Arb.-Zeit zustimmt, dann nur unbefristet. Und der/die MA hat nun Angst, nach 2 J. nicht mehr auf Vollzeit zurückzukommen.
Erstellt am 04.10.2011 um 08:44 Uhr von gironimo
Ich denke, der BR sollte vermittelnt tätig werden und vielleicht einmal nach den betrieblichen Gründen des AG fragen, warum er sich nicht mit dem AN einigen kann.
Erstellt am 04.10.2011 um 08:48 Uhr von Samsonxx
Ja aber dafür isses schon hilfreich, die genaue Gesetzesgrdlge zu kennen. Ich lese das in dem Gesetz halt nicht heraus, dass man eine Anspruch darauf hat zu sagen, ich als AN will die Verkürzg. d. Wo-AZ auf 2 J. befristen
Erstellt am 04.10.2011 um 09:01 Uhr von blackjack
@Samsonxx,
verlangt der AN die Zustimmung zu einer befristeten Verringerung der Arbeitszeit, ist das kein Antrag i.S. des § 8 Absatz I, II, und IV TzBfG. Der AG kann frei entscheiden, ob er diesen Antrag auf befristete Änderung des Arbeitsvertrages annimmt oder ablehnt. In dem Fall hat der AN die schlechteren Karten.
Erstellt am 04.10.2011 um 10:12 Uhr von NoPain
Ein Anspruch auf eine auf zwei Jahre befristete Teilzeit besteht nicht. Wie hier schon erwähnt kann dies nur über eine individuelle Absprache zwischen AN und AG vereinbart werden. Solte dies nicht möglich sein dann eben nur unbefristet, was soo schlimm auch nicht ist. Will der AN z.B. nach zwei Jahren wieder in die vollzeit, muss der AG ihn, sollte es betrieblich passen (!), bevorzugt behandeln ehe er z.B. Neueinstellungen macht. Ich würde die Argumentation vielleicht darauf aufbauen, dass wenn befristet auf Teilzeit gegangen werden darf, der AG die Arbeitszeiten festlegen darf andernfall der AN sich die für ihn am optimalsten festgelegten Arbeistzeiten aussucht, die dem AG dann wohl manchmal nicht schmecken würde ;) Bei uns funktioniert das so, ein Geben und Nehmen eben, zumindest diesbezüglich ;)
Erstellt am 04.10.2011 um 12:17 Uhr von gironimo
Es ist so, wie NoPain schreibt. Es hilft eben nur die Einsicht des Arbeitgebers.
(Vergleiche BAG, Urteil vom 12. September 2006 - 9 AZR 686/05 § 8 Abs. 1 TzBfG )
Erstellt am 04.10.2011 um 13:06 Uhr von NoPain
Der Gründlichkeitshalber weise ich aber noch darauf hin, wenn vergleichbare (!) AN bisher das Recht auf eine befristete TZ eingeräumt wurde, dass auch andere dann das "Recht" ( nicht wörtlich nehmen ) hätten befristet auf TZ zu gehen, auch wenn das dann ein harter Ritt wird ;)
Erstellt am 04.10.2011 um 15:25 Uhr von eveline
Veringerung der Arbeitszeit um ca. 6 Std./ Woche.
Da bringt die Aussage von @NoPain "..was soo schlimm auch nicht ist. Will der AN z.B. nach zwei Jahren wieder in die vollzeit, muss der AG ihn, ......., bevorzugt behandeln ehe er z.B. Neueinstellungen macht" nicht wirklich etwas.
Denn, ja der AG hat beschäftigte Teilzeitler ggf. bevorzugt zu behandeln wenn es um die Besetzung freier Stellen geht.
Doch, will der AG eine neue Vollzeitstelle besetzen, hilft dem Teilzeitler hier es nichts, da dieser ja "nur" um ca. Std. aufstocken kann, also keine ganze Volle Stelle. Weiter, hilft es auch nichts, wenn der AG hier jemanden mit ganz anderer Qualifikation einstellen möchte oder aber zur Feststellung kommt der "neue" ist geeigneter.
@NoPain hätte vielleicht zu erste diese richtige Aussagen voranstellen. ....sollte es betrieblich passen (!), ..Doch dann ließt sich das andere ganz anders!!! Denn dann passt dass mit dem ... soo schlimm auch nicht ...so eben nicht so ganz.
Erstellt am 04.10.2011 um 18:08 Uhr von NoPain
@eveline,
nicht nur Deine Interpretation des gesamten Themas ist falsch, auch Deine subjektiven (!) Einschätzungen, die von Deinem überaus großen Wissen und offenbar auch von Deinem sehr großen Erfahrungenschatz herrühren dürften, sind komplett daneben. Weshalb machst Du nicht einmal eine Schulung bezüglich TzBfG? Das hilft Dir in Zukunft Fragesteller hilfreiche Antworten zu geben anstatt diese zunehmend nur zu verunsichern?
Will der AG einen vergleichbaren AN in VZ einstellen, dann MUSS er diese Stelle ausschreiben bzw. den TZ'n mitteilen das eine VZ gebraucht wird. Insbesondere dann, wenn sich ein TZ bereits mit seinem AG in Verbindung setzte und ihn diesen VZ Wunsch offenbart hat. Demzufolge wird dann keine VZ Stelle eingestellt sondern nur eine TZ Stelle.
Sollte ich das jetzt zu schnell geschrieben haben, lass es mich Wissen!
Erstellt am 04.10.2011 um 19:01 Uhr von waf-admin
ZUSAMMENFASSUNG DER DISKUSSION:
ein Recht auf eine befristete Teilzeit besteht nach einhelliger Meinung nicht. Auf die BAG Rechtsprechung wird verwiesen. Allerdings besteht die Möglichkeit im gegenseitigem Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eine freiwillige Vereinbarung zu treffen.
Die Teilzeitkraft kann nach zwei Jahren (hier im Fallbeispiel genannte Zeit) den Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit stellen.
Das Risiko bei der Besetzung einer Vollzeitstelle tatsächlich berücksichtigt zu werden wird unterschiedlich gewertet.