Erstellt am 05.05.2015 um 11:23 Uhr von gironimo
Man muss ja nicht alles unterschreiben. Wenn man es aber tut, ist es wohl so.
Der BR hat aber auch ein Widerspruchsgrund, da ein AN Nachteile erleidet, wenn er auf einer an sich unbefristeten Stelle befristet angestellt wird. Nutzt Eure Möglichkeiten und sagt konsequent NEIN zu dieser Vorgehensweise (in Anwendung des § 99 BetrVG). Dann muss der AG entweder eine Lösung finden oder jedes Mal das Arbeitsgericht bemühen (Zustimmungersetzung)
Erstellt am 05.05.2015 um 11:29 Uhr von Fragenmann
Dann sind wir der Arsch.
Wenn wir die Info bekommen und nein sagen hat meine Kollegin halt nur die halbe Stelle fest und den anderen Teil kann sie sich in die Haare schmieren weil der böse BR nicht zugestimmt hat.
Einfacher wäre es, da kein Sachgrubd dabei ist, das einfach illegal ist.
Aber hierzu finde ich nichts, da es ja eine Zusatzvereinbarung zum unbefristeten AV ist.
Erstellt am 05.05.2015 um 11:35 Uhr von gironimo
Dann betreibt erst einmal intensive Öffentlichkeitsarbeit und erklärt den Kollegen worum es geht. Dauerhaft muss ja die Arbeit gemacht werden. Irgendjemand muss her, wenn Ihr das dauerhafte hoch und runter nicht mitmacht. Und langfristig werdet Ihr auch Erfolg haben.
Natürlich solltet Ihr auch gegenüber dem AG im Zuge der Beratungen und Eurer Vorschläge im Sinne der §§ 92, 92a BetrVG entsprechend argumentieren. Vielleicht lässt er sich ja überzeugen.
Erstellt am 05.05.2015 um 12:11 Uhr von Erbsenzähler
@Fragemann
Sehe dir mal diese Seite an:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Befristung_von_Vertragsbestandteilen.html
Erstellt am 05.05.2015 um 12:22 Uhr von Nubbel
man muss ja nicht unterschreiben, ist die dämlichste antwort und zeugt von einer gewissen realitätsentfremdung.
wenn das bei euch usus ist und wenn man sich die rechtsprechung ansieht, könnte diese kollegin durchaus mal einen arbeitsrechtsanwalt aufsuchen.
Erstellt am 05.05.2015 um 12:55 Uhr von Fragenmann
Danke Erbsenzähler für den Link aus dem ich zitiere
[]So liegt z.B. nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vor und die Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber zur Rechtfertigung einer Vertragsgestaltung wie im obigen Beispiel nichts weiter vorbringen kann als die allgemeine Unsicherheit über den künftigen Beschäftigungsbedarf. Denn die Unsicherheit über den künftigen Beschäftigungsbedarf gehört zum Unternehmerrisiko, das der Arbeitgeber nicht durch befristete Erhöhungen der Wochenstundenzahl auf den Arbeitnehmer abwälzen kann (BAG, Urteil vom 18.01.2006, 7 AZR 191/05, Rn.33).[]
Das hilft mir doch schon sehr weiter
Erstellt am 05.05.2015 um 13:10 Uhr von Pjöööng
LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 17.6.2013, 1 Sa 2/13
Erstellt am 05.05.2015 um 15:20 Uhr von kratzbuerste
Offenbar sind viele Betriebsräte schnell dabei den Arbeitnehmern zu raten, dass sie doch den Rechtsweg gehen sollen.
Erst sollte aber mal der Betriebsrat als Interessenvertreter seinen Job machen und sich vor die Kollegen stellen. Und der heißt Zustimmungsverweigerung - aber wie gironimo sagt: Man muss es den Menschen erklären.
Ihr könnt das Thema doch einmal auf einer Betriebsversammlung erklären und dort ankündigen, dass Ihr in Zukunft dieser Art von Stellenbesetzungen nicht mehr zustimmen werdet.
Erstellt am 05.05.2015 um 18:51 Uhr von Nubbel
wenn es bedeutet keine stundenerhöhung zu bekommen, kann man gut darauf verzichten das sich ein betriebsrat ins individualrecht einmischt
Erstellt am 05.05.2015 um 20:27 Uhr von Fragenmann
Jupp so sehe ich es auch!
Mein Chef würde dann sagen
"Also zum 1. kann ich Ihnen die viertel Stelle mehr erstmal nicht geben, der BR hat nicht zugestimmt, da fehlen ihnen erstmal 33% Gehalt, die Arbeit macht die Heidi so lang mit und beiher versuchen wir mal mit dem BR zu reden, vors Gericht ziehe ich jedenfalls nicht um mir die Zustimmung zu holen, das müssen sie verstehen!
Erstellt am 05.05.2015 um 22:05 Uhr von Pjöööng
Das größte Problem an Kratzbürstes Tipp dürfte sein, dass derweil die Klagefristen ablaufen und die betroffenen AN keine Möglichkeit mehr haben, sich ihre erhöhte Stundenzahl einzuklagen.
Erstellt am 07.05.2015 um 11:48 Uhr von celestro
Ich habe in letzter Zeit mehrfach über Befristungen im Internet geschaut und ein "Schluß davon" fehlt mir hier in der Diskussion.
Der BR hat nämlich über die Zulässigkeit einer Befristung NICHT zu entscheiden und kann seine Zustimmung demnach auch nicht verweigern, weil er die Befristung für unzulässig hält.
Somit dürfte eine Zustimmungsverweigerung "alleine deshalb" rechtlich unwirksam sein, denke ich.
Klar sollte der BR sich mal mit nem RA besprechen und was tun. Aber die Möglichkeit der Zustimmungsverweigerung sehe ich ehrlich gesagt nicht.
Erstellt am 07.05.2015 um 12:01 Uhr von Fragenmann
Folgenden Anhang werden wir wohl aushängen:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
immer wieder kommen Kollegen zu uns und fragen was sie tun können. Ihre Arbeitsverträge sind zwar unbefristet allerdings werden durch Zusatzvereinbarungen regelmäßig über Jahre hinweg Erhöhungen der Arbeitszeit vereinbart.
Manchmal ist dies natürlich in Eurem Sinne, um später wieder „kürzer treten“ zu können oder in absehbarer Zeit eventuell wieder mehr Zeit für Freunde und Familie haben zu können.
Schlecht ist es für die Kolleg-en/innen unter euch die auf lange Sicht planen müssen, Sicherheiten brauchen und auf die erhöhte Stundenzahl angewiesen sind. Für diese Kollegen hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Jahr 2013 ein interessantes Urteil erlassen:
LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 17.6.2013, 1 Sa 2/13
Inhaltskontrolle bei der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen - institutioneller Rechtsmissbrauch
Leitsätze: Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zum institutionellen Rechtsmissbrauch zur Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG entwickelt hat, finden auch bei der Inhaltskontrolle der Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen nach § 307 BGB Anwendung, falls eine wertungsmäßige Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen besteht. Eine derartige Vergleichbarkeit liegt etwa vor, wenn der Arbeitgeber bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit über Jahre hinweg (im Entscheidungsfall: 11 Jahre) nur befristete Aufstockungen der Arbeitszeit angeboten hat, obwohl der Arbeitnehmer den Wunsch nach einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis geäußert hatte.
Für Euch heißt das, wenn ihr einen Antrag auf Beibehaltung der Arbeitszeiterhöhung stellt, schreibt immer dazu, dass ihr um Entfristung der Zusatzvereinbarung bittet.
Sollte Euer Arbeitsvertrag über Jahre hinweg mittels Zusatzvereinbarungen im Bereich der Arbeitszeit angepasst werden, stellt, sofern Ihr dies wollt, einen Antrag auf Entfristung der Zusatzvereinbarung.
Der Betriebsrat unterstützt Euch gerne bei Eurem Antrag. Wie Ihr uns erreichen könnt steht an den schwarzen Brettern.
Kollegiale Grüße