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Befristung zum Arbeitsvertrag unwirksam?

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Fragenmann
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen Handelt es sich um eine zulässige Befristung? Eine Kollegin hat eine halbe Stelle unbefristet per AV. Zum 6.Mal hat sie nun eine weitere halbe Stelle oben drauf bekommen und kommt so auf eine volle. Der zweite Stellenanteil ist aber wieder befristet. In der Zusatzvereinbarung zum AV heißt es:

[...] wird folgende Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom x.x.2009 in der derzeit gültigen Fassung getroffen:

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Frau x erhöht sich ab 1. Juni 2015 auf 39 Stunden. Die Erhöhung der Arbeitszeit ist befristet bis zum 31.12.2015[...]

Dies ist bei uns gängiges Spiel, kleine Arbeitsverträge fest und Stundenanteile nach Belieben aufstocken allerdings hier über Jahre befristet. Die Kollegen müssen teilweise alle 6 Monate Anträge stellen auf Beibehaltung der vollen Stelle. Daraus resultierend natürlich auch eine schlechtere Planungssicherheit und auch eine schlechtere Kreditwürdigkeit z.b. Was kann man tun? Ist das überhaupt rechtens oder würde ein Arbeitsgericht ohnehin feststellen, dass meine Kollegin unwirksam befristet und somit eine volle Stelle hat?

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Community-Antworten (13)

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gironimo

05.05.2015 um 13:23 Uhr

Man muss ja nicht alles unterschreiben. Wenn man es aber tut, ist es wohl so.

Der BR hat aber auch ein Widerspruchsgrund, da ein AN Nachteile erleidet, wenn er auf einer an sich unbefristeten Stelle befristet angestellt wird. Nutzt Eure Möglichkeiten und sagt konsequent NEIN zu dieser Vorgehensweise (in Anwendung des § 99 BetrVG). Dann muss der AG entweder eine Lösung finden oder jedes Mal das Arbeitsgericht bemühen (Zustimmungersetzung)

F
Fragenmann

05.05.2015 um 13:29 Uhr

Dann sind wir der Arsch. Wenn wir die Info bekommen und nein sagen hat meine Kollegin halt nur die halbe Stelle fest und den anderen Teil kann sie sich in die Haare schmieren weil der böse BR nicht zugestimmt hat. Einfacher wäre es, da kein Sachgrubd dabei ist, das einfach illegal ist. Aber hierzu finde ich nichts, da es ja eine Zusatzvereinbarung zum unbefristeten AV ist.

G
gironimo

05.05.2015 um 13:35 Uhr

Dann betreibt erst einmal intensive Öffentlichkeitsarbeit und erklärt den Kollegen worum es geht. Dauerhaft muss ja die Arbeit gemacht werden. Irgendjemand muss her, wenn Ihr das dauerhafte hoch und runter nicht mitmacht. Und langfristig werdet Ihr auch Erfolg haben.

Natürlich solltet Ihr auch gegenüber dem AG im Zuge der Beratungen und Eurer Vorschläge im Sinne der §§ 92, 92a BetrVG entsprechend argumentieren. Vielleicht lässt er sich ja überzeugen.

E
Erbsenzähler

05.05.2015 um 14:11 Uhr

N
Nubbel

05.05.2015 um 14:22 Uhr

man muss ja nicht unterschreiben, ist die dämlichste antwort und zeugt von einer gewissen realitätsentfremdung.

wenn das bei euch usus ist und wenn man sich die rechtsprechung ansieht, könnte diese kollegin durchaus mal einen arbeitsrechtsanwalt aufsuchen.

F
Fragenmann

05.05.2015 um 14:55 Uhr

Danke Erbsenzähler für den Link aus dem ich zitiere

[]So liegt z.B. nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) ei­ne un­an­ge­mes­se­ne Be­nach­tei­li­gung des Ar­beit­neh­mers vor und die Be­fris­tung der Ar­beits­zeit­erhöhung ist un­wirk­sam, wenn der Ar­beit­ge­ber zur Recht­fer­ti­gung ei­ner Ver­trags­ge­stal­tung wie im obi­gen Bei­spiel nichts wei­ter vor­brin­gen kann als die all­ge­mei­ne Un­si­cher­heit über den künf­ti­gen Beschäfti­gungs­be­darf. Denn die Un­si­cher­heit über den künf­ti­gen Beschäfti­gungs­be­darf gehört zum Un­ter­neh­mer­ri­si­ko, das der Ar­beit­ge­ber nicht durch be­fris­te­te Erhöhun­gen der Wo­chen­stun­den­zahl auf den Ar­beit­neh­mer abwälzen kann (BAG, Ur­teil vom 18.01.2006, 7 AZR 191/05, Rn.33).[]

Das hilft mir doch schon sehr weiter

P
Pjöööng

05.05.2015 um 15:10 Uhr

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 17.6.2013, 1 Sa 2/13

K
kratzbuerste

05.05.2015 um 17:20 Uhr

Offenbar sind viele Betriebsräte schnell dabei den Arbeitnehmern zu raten, dass sie doch den Rechtsweg gehen sollen.

Erst sollte aber mal der Betriebsrat als Interessenvertreter seinen Job machen und sich vor die Kollegen stellen. Und der heißt Zustimmungsverweigerung - aber wie gironimo sagt: Man muss es den Menschen erklären.

Ihr könnt das Thema doch einmal auf einer Betriebsversammlung erklären und dort ankündigen, dass Ihr in Zukunft dieser Art von Stellenbesetzungen nicht mehr zustimmen werdet.

N
Nubbel

05.05.2015 um 20:51 Uhr

wenn es bedeutet keine stundenerhöhung zu bekommen, kann man gut darauf verzichten das sich ein betriebsrat ins individualrecht einmischt

F
Fragenmann

05.05.2015 um 22:27 Uhr

Jupp so sehe ich es auch! Mein Chef würde dann sagen "Also zum 1. kann ich Ihnen die viertel Stelle mehr erstmal nicht geben, der BR hat nicht zugestimmt, da fehlen ihnen erstmal 33% Gehalt, die Arbeit macht die Heidi so lang mit und beiher versuchen wir mal mit dem BR zu reden, vors Gericht ziehe ich jedenfalls nicht um mir die Zustimmung zu holen, das müssen sie verstehen!

P
Pjöööng

06.05.2015 um 00:05 Uhr

Das größte Problem an Kratzbürstes Tipp dürfte sein, dass derweil die Klagefristen ablaufen und die betroffenen AN keine Möglichkeit mehr haben, sich ihre erhöhte Stundenzahl einzuklagen.

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celestro

07.05.2015 um 13:48 Uhr

Ich habe in letzter Zeit mehrfach über Befristungen im Internet geschaut und ein "Schluß davon" fehlt mir hier in der Diskussion.

Der BR hat nämlich über die Zulässigkeit einer Befristung NICHT zu entscheiden und kann seine Zustimmung demnach auch nicht verweigern, weil er die Befristung für unzulässig hält.

Somit dürfte eine Zustimmungsverweigerung "alleine deshalb" rechtlich unwirksam sein, denke ich.

Klar sollte der BR sich mal mit nem RA besprechen und was tun. Aber die Möglichkeit der Zustimmungsverweigerung sehe ich ehrlich gesagt nicht.

F
Fragenmann

07.05.2015 um 14:01 Uhr

Folgenden Anhang werden wir wohl aushängen:

Liebe Kolleginnen und Kollegen, immer wieder kommen Kollegen zu uns und fragen was sie tun können. Ihre Arbeitsverträge sind zwar unbefristet allerdings werden durch Zusatzvereinbarungen regelmäßig über Jahre hinweg Erhöhungen der Arbeitszeit vereinbart. Manchmal ist dies natürlich in Eurem Sinne, um später wieder „kürzer treten“ zu können oder in absehbarer Zeit eventuell wieder mehr Zeit für Freunde und Familie haben zu können. Schlecht ist es für die Kolleg-en/innen unter euch die auf lange Sicht planen müssen, Sicherheiten brauchen und auf die erhöhte Stundenzahl angewiesen sind. Für diese Kollegen hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Jahr 2013 ein interessantes Urteil erlassen: LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 17.6.2013, 1 Sa 2/13 Inhaltskontrolle bei der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen - institutioneller Rechtsmissbrauch Leitsätze: Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zum institutionellen Rechtsmissbrauch zur Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG entwickelt hat, finden auch bei der Inhaltskontrolle der Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen nach § 307 BGB Anwendung, falls eine wertungsmäßige Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen besteht. Eine derartige Vergleichbarkeit liegt etwa vor, wenn der Arbeitgeber bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit über Jahre hinweg (im Entscheidungsfall: 11 Jahre) nur befristete Aufstockungen der Arbeitszeit angeboten hat, obwohl der Arbeitnehmer den Wunsch nach einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis geäußert hatte.

Für Euch heißt das, wenn ihr einen Antrag auf Beibehaltung der Arbeitszeiterhöhung stellt, schreibt immer dazu, dass ihr um Entfristung der Zusatzvereinbarung bittet. Sollte Euer Arbeitsvertrag über Jahre hinweg mittels Zusatzvereinbarungen im Bereich der Arbeitszeit angepasst werden, stellt, sofern Ihr dies wollt, einen Antrag auf Entfristung der Zusatzvereinbarung. Der Betriebsrat unterstützt Euch gerne bei Eurem Antrag. Wie Ihr uns erreichen könnt steht an den schwarzen Brettern.

Kollegiale Grüße

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