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Urlaub im Anschluss an eine lange Arbeitsunfähigkeit

L
Lernender
Jan 2018 bearbeitet

Eine Mitarbeiterin ist seit März 2010 Krank, August,September 2010 ist sie in Reha. Trotz schlechter Prognose wird ihr Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente abgewiesen. Sie hat 30% Schwerbehinderung. Der Antrag auf Gleichstellung abgelehnt. Wiederspruch ist eingelegt. Krankengeld bekommt nicht mehr. Alg. 1 wird momentan gezahlt. Arbeitgeber verhält sich nicht sehr kooperativ bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz, der Betriebsarzt stellt fest das sie am jetzigen Arbeitsplatz nahezu nicht einsetzbar ist. Nun zum Kern meiner Frage. diese die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung läuft bis ende September. Die Mitarbeiterin hat einen Antrag auf Urlaub gestellt, der aus betriebsbedingten Gründen abgelehnt wurde. In dem Antrag wurde auf § 7BUrLG hingewiesen. Hat jemand eine Idee was man für die Frau tun kann, insbesonder wie sie den Urlaub aus 2010 (hatte sie keinen geommen) und 2011 doch noch im Anschluss an ihre AU erhält? Da es keine Mitarbeiterin von uns ist, kann ich leider nicht so einfach agieren.

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Community-Antworten (18)

G
gironimo

30.09.2011 um 11:35 Uhr

"Da es keine Mitarbeiterin von uns ist, kann ich leider nicht so einfach agieren." Wer genehmigt denn dann den Urlaub - Euer Arbeitgeber?? Dann seit ihr doch auch zuständig und könnt Eure Mitbestimmung wahrnehmen, die in Sachen Urlaub ja bis zum Einzelfall reichen.

Also: AG fragen, wo denn die DRINGENDEN betrieblichen Gründe sind. Dann dem AG noch einmal darauf hinweisen, dass man in dieser Angelegenheit auch eine Einigungsstelle anrufen kann.......

L
Lernender

30.09.2011 um 11:49 Uhr

gironimo

die Frau ist eine gute Bekannte. Ich habe mit dem Unternehmen in dem sie beschäftigt ist nichts zu tun. Der Br. in dem Betrieb ist gewaltigem Druck ausgesetzt und keine große Hilfe.

die betriebsbedingten Gründe sind, zuviele Kollegen im Urlaub.

Ergänzend noch, ihr Arbeitgeber hat ihr einen Auflösungsvertrag angeboten.

B
blackjack

30.09.2011 um 12:19 Uhr

Lernender, der Betriebsarzt stellt fest das sie am jetzigen Arbeitsplatz nahezu nicht einsetzbar ist.

der aus betriebsbedingten Gründen abgelehnt wurde.

Dann würde mich zuerst einmal interessieren, wo die Kollegin eingesetzt werden soll? Ferner hat der AN das Recht, nach einer beendeten Maßnahme seine noch bestehenden Urlaubsansprüche unmittelbar umzusetzen. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 BurlG. Der AN kann seinen Urlaub einsetzen, wenn er nicht im unmittelbaren Anschluss einer Maßnahme (Reha) arbeiten möchte. Im Notfall mit einer einstweiligen Verfügung, welche dann das Arbeitsverhältnis belasten könnte.

L
Lernender

30.09.2011 um 12:30 Uhr

@blackjack

gerade auf den von dir zitierten Satz hat sie in ihrem Antrag abgehoben. Die Meinung des Arbeitgebers ist, die Reha hat 2010 stattgefunden und der Urlaub ist somit nicht wie im Gesetz beschrieben im Anschluss an eine Rehamaßnahme beantragt.

N
NoPain

30.09.2011 um 13:06 Uhr

@Lernender,

da Du die innerbetrieblichen Verhältnisse der Firma Deiner Bekannten nicht kennst, ist es sehr schwer bis unmöglich Dir hier ein Tipp zu geben, da Du die Fragen bezüglich Interna der Firma Deiner Bekannten nicht kennst. Denn es wäre auch interessant zu wissen ob es eine BV zur Wiedereingliederung gibt oder ob der BR Arbeitsplätze kennt wo Deine Bekannte "vorerst" untergebracht werden kann, zumindest bis sie Ihren Urlaub von 2010 nehmen kann, um u.a. auch etwas Zeit zu gewinnen und nicht in ALG2 oder Sozialhilfe zu fallen, da die Krankenkasse demnächst wohl die Weiterzahlung des Krankengeldes verweigert.

L
Lernender

30.09.2011 um 13:39 Uhr

NoPain

es gibt keine BV zur Wiedereingliederung. Sie erhält kein Krankengeld mehr sondern ALG 1. Die Arge hat sie zu einem Vorstellungstermin geschickt mit der gleichen Beschäftigung die sie in ihrem Betrieb hat. Wollte dann weitere Auszahlungen stoppen nach dem sie erklärt hat das sie den Job nicht machen kann. Dank des eintretens des Integrationsbeauftragten, bekommt sie jetzt weiter Alg.1. Ihr jetziger Arbeitgeber hat ihr einen Auflösungsvertrag angeboten, den sie abgelehnt hat.

Ich sehe das Problem in der Unbeweglichkeit des Arbeitgebers darin begründet, das die Frau momentan ihn nichts kostet.

N
NoPain

30.09.2011 um 13:56 Uhr

@Lernender,

hmmm, wenn es einen geeigneten Arbeitsplatz für Deine Bekannte gibt und der AG nutzt die Lage Deiner Bekannten nur aus, um z.B. eben einen \"günstigen\"? Aufhebungsvertrag durchzubekommen, er sie also zappeln lässt, würde ich ihn mal an seine vertraglichen Nebenpflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB - vertragliche Rücksichtsnahmepflicht - erinnern und ihm ggf. darauf aufmerksam machen, dass er ggf. schadensersatzverpflichtet wäre wenn nicht umgehend (!) eine Lösung gefunden würde ;)

Nachtrag:

Vielleicht sollte Deine Bekannte jetzt schon parallel über Schadensersatzansprüche gegenüber dem AG nachdenken, ggf. dafür einen Fachanwalt einschalten, denn ich schätze mal das sie das was sie vom Arbeitsamt bekommt auch zurückzahlen muss?

L
Lernender

30.09.2011 um 14:13 Uhr

NoPain

ich befürchte wenn wenn sie auf 241 BGB verweist, wird er ihr sagen dann sollsie doch ihrer Verpflichtung zur Arbeit nachkommen bevor sie den Urlaub antritt.

Warum sie das erhaltene Geld an die Arge zurückzahlen soll ist mir nicht klar, es wäre nett wenn du mich aufklärst.

N
NoPain

30.09.2011 um 14:35 Uhr

@Lernender,

macht sie doch, sie hat vom Betriebsarzt, wenn ich das richtig verstanden habe, doch die Erklärung das sie an ihrem alten Arbeitsplatz nahezu nicht einsetzbar ist. Sie stellt ihre Arbeitskraft so gut es eben geht zur Verfügung, nur kann sie eben nicht an ihrem alten Arbeitsplatz zurückkehren, nämlich aus gesundheitlichen Gründen. Dies ist dem AG seitens Deiner Bekannten und des Betriebsarztes eindeutig mitgeteilt worden. Da sie auch nicht gekündigt ist, stehen ihr ersteinmal auch die Gehaltszahlungen zu, zumindest solange bis der AG kündigt. Hat er gekündigt? Nein, also muss er weiterzahlen. Das dazu.

Ist ein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden und bietet er ihr den nicht an und verweigert die Gehaltszahlung deshalb, dann § 241 Abs. 2 BGB, da sie Ihre Arbeitskraft ja den Umständen entsprechend anbietet aber er, der AG, dieses Angebot zur Arbeitsaufnahme nicht annimmt oder sie kündigt. Ist ein geeigneter Arbeitsplatz gefunden, vielleicht in einer anderen Abteilung, kann man sich den Urlaubsantrag ja nochmal ansehen, vielleicht passt es ja dort personaltechnisch das sie ihren Urlaub "umgehend" antreten kann ;)

Unter gewissen Umständen müssen Zahlungen des Arbeitsamtes zurückgezahlt werden. Aber bitte recherchiere diesbezüglich selber. Zum anderen kenne ich die Absprachen des Arbeitsamtsmitarbeiters mit Deiner Bekannten nicht, wenn es denn eine gibt, wie z.B. rückzahlbarer "Kredit" oder "Vorschuss", denn sie ist doch nicht arbeitslos gemeldet oder?

L
Lernender

30.09.2011 um 14:47 Uhr

@NoPain

der Arbeitgeber sagt, sie soll arbeiten kommen ohne vorher Urlaub zu nehmen.

N
NoPain

30.09.2011 um 14:54 Uhr

Wo soll sie denn hin arbeiten kommen?

L
Lernender

30.09.2011 um 15:12 Uhr

an ihren alten Arbeitsplatz. Da sie das nicht leisten kann geht er davon aus, dass sie dann weiter krank ist und er nicht in die Lohnfortzahlung reinkommt ( das mit der Lohnfortzahlung ist meine Vermutung).

N
NoPain

30.09.2011 um 15:22 Uhr

Wovon der AG ausgeht bleibt ihm überlassen, es zählt nur die Krankschreibung, ist diese nicht vorhanden ist sie, wohl, eingeschränkt arbeitsfähig und ab dann auch berechtigt ihr Gehalt weitergezahlt zu bekommen oder gekündigt zu werden.

An ihrem alten Arbeitsplatz kann sie offensichtlich nicht zurückkehren, zumindest wohl nicht uneingeschränkt. Wenn dem AG das reicht, eingeschränkt einsatzfähig mit allen Konsequenzen, wie z.B. öfters mal aus gesundheitlichen Gründen früher gehen, muss sie zurückkehren und darauf warten das sie ihren Urlaub nehmen kann.

Andernfall, wenn die Möglichkeit einer Umsetzung besteht und der AG nutzt diese böswillig nicht, verhält er sich vertragswidrig, was die eine oder andere Klage nach sich ziehen kann.

Nachtrag:

Wurde sie denn von der Krankenkasse während des langen Krankengeldbezuges zum medizinischen Dienst geschickt? Falls ja, was sagt der zur Arbeitsfähigkeit? Hat Deine Bekannte schon einen Antrag auf EU-Rente gestellt?

G
gironimo

30.09.2011 um 15:39 Uhr

"Ich sehe das Problem in der Unbeweglichkeit des Arbeitgebers darin begründet, das die Frau momentan ihn nichts kostet."

Ich könnte Dir sagen was böse Menschen in dieser Situation empfehlen könnten: Die Kollegin sollte die Arbeit wieder aufnehmen. Und wer weiß - sie ist ja gesundheitlich angeschlagen - erkrankt sie zwei - drei Tage später an einer ganz anderen Krankheit. Ja und dann...... lohnt der Blick ins Entgeltfortzahlungsgesetz.

Aber das kann man nun wirklich nicht empfehlen.

N
NoPain

30.09.2011 um 15:49 Uhr

Naja, wenn die Firma nur sehr klein ist, kann es durchaus möglich sein das kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist. Und wenn sie ihre Arbeit dann wirklich nicht mehr ausüben kann und der AG auf eingechränkte Einsatzfähigkeit nicht will, dann bleibt leider wirklich nur die Möglichkeit selber zu kündigen oder den AG um eine Kündigung zu beten. Oder, falls das gehen würde, einen Antrag auf Teilzeit nach dem TzBfG zu stellen.

Da wir aber auch alle keine bösen Menschen sind, empfehlen wir Deinen vorletzten Absatz auch nicht.

L
Lernender

01.10.2011 um 16:44 Uhr

Danke fürs Antworten

S
Schmerzsender

01.10.2011 um 16:54 Uhr

Lernender Achte mal ein bisschen auf die Rhetorik von NoPain "da Du die innerbetrieblichen Verhältnisse der Firma Deiner Bekannten nicht kennst, ist es sehr schwer bis unmöglich Dir hier ein Tipp zu geben, da Du die Fragen bezüglich Interna der Firma Deiner Bekannten nicht kennst" Fällt Dir was auf ?

N
NoPain

01.10.2011 um 17:06 Uhr

@Kölner ähmmm @Schmerzsender,

was meinst Du denn?

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