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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Urlaub nach langer Krankheit

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IsabelSteidle
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen. Unser Kollege ist war seit Dezember 2015 krank und plant nun die Rückkehr Anfang März 2017 in den Betrieb. Er hat noch 10 Tage Urlaub aus 2015 und den kompletten Urlaub aus 2016. Wir sind uns uneins im BR, wie das mit dem Resturlaub handhabbar ist. Es gibt auch keine BV dafür und wir sind auch nicht tarifvertraglich gebunden. Muß er erstmal ein paar Wochen arbeiten kommen, oder kann er direkt nach der letzten Krankmeldung seinen Resturlaub nehmen? Die Plan ist, er ist bis 28.2. krankgeschrieben und ab 1.3. nimmt er direkt seinen Resturlaub, wenn auch vielleicht nur teilweise. Geht das oder muß er zuerst für 2 Wochen wieder beschäftigt sein? Steht das irgendwo?

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Community-Antworten (10)

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Pjöööng

01.02.2017 um 11:37 Uhr

Was meinst Du mit "plant nun die Rückkehr Anfang März 2017 in den Betrieb"? Was ist das für ein "Plan"? Wiedereingliederung?

"Muß er erstmal ein paar Wochen arbeiten kommen, oder kann er direkt nach der letzten Krankmeldung seinen Resturlaub nehmen?"

Arbeitsunfähigkeit und Urlaub schließen sich gegenseitig aus. Voraussetzung für die Urlaubsnahme ist daher dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt. Es ist aber nicht verpflichtend dass der Arbeitnehmer dieses erst durch eine zweiwöchige Arbeit nachweist.

Ich würde mal vermuten dass am Ende einer solchen langen Arbeitsunfähigkeit irgendwelche Maßnahmen der Rehabilitation stehen? Dann wäre § 7 (1) Satz 1 BUrlG anwendbar.

G
gironimo

01.02.2017 um 11:53 Uhr

Die Plan ist, er ist bis 28.2. krankgeschrieben und ab 1.3. nimmt er direkt seinen Resturlaub, wenn auch vielleicht nur teilweise. Geht das oder muß er zuerst für 2 Wochen wieder beschäftigt sein? Steht das irgendwo<

Das steht nirgends. Wenn der AG behauptet, dass es irgendwo steht, hat er sicherlich auch den Text parat und kann ihn euch zeigen

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celestro

01.02.2017 um 12:23 Uhr

"Wenn der AG behauptet, dass es irgendwo steht, hat er sicherlich auch den Text parat und kann ihn euch zeigen"

Und wieso kommst Du auf den Chef und irgendwelche Aussagen ? Im eingangspost kann ich davon jedenfalls nichts lesen ...

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Challenger

01.02.2017 um 13:33 Uhr

Tach auch, guuuugel mal : BAG, Urteil vom 07.08.2010 - 9 AZR 353/10 -

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ickederdicke

01.02.2017 um 13:49 Uhr

Langzeiterkrankte behalten ihren alten Urlaub 15 Monate länger bis auch er verfällt. Schau mal hier: https:www.hensche.de/Urlaub_Dauerkrankheit_Urlaub_bei_Dauerkrankheit_verfaellt_nach_15_Monaten_BAG_9AZR353-10.html

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IsabelSteidle

01.02.2017 um 14:17 Uhr

Vielen Dank erstmal an alle. Die Reha des Kollegen war schon, er ist jetzt zur Stabilisierung und Weiterbehandlung nach der Reha weiter AU gewesen, diese soll jetzt Ende Februar beendet werden, so dass er Anfang März "wiederkommen" möchte. So der Plan. Natürlich möchte er nicht wiederkommen, zwei Wochen eingearbeitet werden, und dann erst den Urlaub nehmen, sondern gleich im Anschluß, also ab März, am besten nahtlos an die AU. Der Urlaub ab 2015 verfällt per Ende März 2017, dies ist bestimmt auch ein Grund dafür, dass er diesen Urlaub gern noch nehmen möchte. Ich verstehe dass jetzt so, wenn die AU bis zum 28.2. ginge, liegt ab dem 1.3. keine Arbeitsunfähigkeit vor, also könnte er ab 1.3. seinen Resturlaub nehmen und erst danach wieder in den Betrieb kommen. Zumindest werden wir mal so argumentieren, wenn es Stress gibt.

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Pjöööng

01.02.2017 um 15:11 Uhr

"Zur Stabilisierung weiterhin AU" würde ich frech als eine Maßnahme zur Rehbilitation definieren. Soll der Arbeitgeber doch dagegen anstinken.

Im Grunde genommen sollte dieses Vorhgehen ja auch im Interesse des Arbeitgebers liegen. Ein AN der nach langer Krankheit zwei Wochen kommt und danach den aufgestauten Urlaub nimmt wird in diesen zwei Wochen wenig Nutzen bringen.

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nicoline

01.02.2017 um 16:48 Uhr

Wichtigste Voraussetzung dafür, dass der Kollege in Urlaub gehen kann, ist die Tatsache, dass er wieder arbeitsfähig ist. Denn.....Urlaub befreit von der Arbeitspflicht, die nicht besteht, wenn der Kollege weiter AU ist. Mal unabhängig davon, wann welcher Urlaub verfällt, gibt es keine gesetzliche Regelung und auch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein AN nach, egal ob kurzer oder langer Krankheit, eine Anzahl von x Tagen arbeiten muss, bevor er dann in Urlaub nehmen darf.

H
Hoppel

01.02.2017 um 17:45 Uhr

@ IsabelSteidle

Verfällt der Jahresurlaub eines AN, weil der AG beantragten Urlaub nicht genehmigt oder den Anspruch auf Jahresurlaub nicht von sich aus erfüllt hat, so hat der AN Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubes. Entscheidend ist, dass die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit bestanden hat, den Urlaub im Urlaubsjahr oder spätestens im Übertragungszeitraum auch zu nehmen. Das muss der AN darlegen und beweisen können.

Falls der Kollege ab März tatsächlich wieder arbeitsfähig sein sollte, ist ihm anzuraten, seinen Resturlaub aus 2015 auf alle Fälle rechtzeitig & schriftlich beim AG geltend machen und zwar mit konkretem Wunsch bzgl. der zeitlichen Lage!

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niemand

01.02.2017 um 18:21 Uhr

Hallo, das sind doch alles Dinge, die im BEM besprochen werden sollten. Es wundert mich, daß der Kollege nach langer Krankheit sofort wieder voll eingesetzt werden soll und nicht nach Hamburger Modell. Wenn mit Arzt und Betrieb jedoch Eingliederung mit steigender Stundenzahl (Hamburger Modell) verabredet wird, kann der Kollege zwischen Krankheit und Eingliederung keinen Urlaub machen.

Aber das alles muss im BEM geklärt werden, zu dem jeder Arbeitgeber verpflichtet ist und kein Arbeitnehmer ablehnen sollte.

Ansonsten gibt es keine gesetzliche Regelung, die vorgibt wann ein gesunder Mitarbeiter seinen Urlaub nehmen kann oder nicht. Das hängt alleine von der Genehmigung durch den AG ab.

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