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Abmahnungen

L
Lustig
Nov 2016 bearbeitet

folgende Frage habe ich: Auf welche Paragrafhen kann ich mich berufen wenn wir über Abmahungen in unserem Hause informiert werden wollen § 80/ 2 und 87

In unserem Hause ist es jetzt üblich das der Betriebsrat nicht über Abmahnungen informiert wird das hindert schon etwas bei der Beurteilung wenn der Arbeitnehmer gekündigt wird.

Danke für viele Antworten

2.372011

Community-Antworten (11)

K
Kurzarbeiter

28.09.2011 um 11:01 Uhr

§ 80 Abs. 2 BetrVG

L
Lernender

28.09.2011 um 11:22 Uhr

Wenn sich ein betroffener Kollege an dich wendet und eine Beschwerde gegen die Abamahnung einlegt (§ 84,85 BetrVG) hast du Möglichkeiten . Ansonsten muss der Arbeitgeber dem Br. nach § 102 BetrVG die Abmahnungen bei der Anhörung vorlegen. Macht er dies nicht ist die Anhörung unvollständig.

Ei allgemeiner Anspruch auf Vorlage der Abmahnung besteht nicht.

P
Petrus

28.09.2011 um 11:26 Uhr

In unserem Hause ist es jetzt üblich das der Betriebsrat nicht über Abmahnungen informiert wird das hindert schon etwas bei der Beurteilung wenn der Arbeitnehmer gekündigt wird .

Warum das jetzt? Wenn euch der ArbGeb nicht informiert, dann handelt im Zweifel zugunsten des Angeklagten. Es gibt keine oder zumindest keine berechtigte Abmahnung - damit gibt es einen entsprechenden Widerspruch zur Kündigung und gut ist.

Wenn der ArbGeb was anderes will, liegt es ja an ihm, euch jederzeit rechtzeitig und umfassend zu informieren. Ob ihr dann einer Kündigung nicht mehr widersprecht, ist eine andere Frage...

K
Kurzarbeiter

28.09.2011 um 11:45 Uhr

§ 102 nicht grundsätzlich. § 102 betrifft Kündigungen. Also Abmahnungen bei dem zu kündigenden AN. Es geht hie rum vollständige Info zu Kündigungen. Also nicht generell um Abmanhnungen, sofern keine Kündigung folgt.

E
eveline

28.09.2011 um 11:47 Uhr

Informationsrechte des Betriebsrats bei Abmahnungen Der Betriebsrat hat zwar bei der Abmahnung keine unmittelbaren Mitbestimmungsrechte, jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet den Betriebsrat noch vor Ausspruch der Abmahnung nach § 80 Abs. 2 BetrVG zu informieren. Der Sinn und Zweck dieser Informationspflicht des Arbeitgebers besteht darin, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, in der er überprüfen kann, ob seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG tangiert sind. (LAG Niedersachsen, AuR 85, 99; ähnlich Kollektivabmahnungen auch ArbG Bremen, AiB 84, 95; Klebe § 80 Nr. 16). Praxis Tipp Der Betriebsrat sollte versuchen eine freiwillige Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der Abmahnungserteilung abzuschließen. Regelungsinhalte könnten u. a. folgende sein: - Abmahnungsfristen, - Anhörung, bzw. Unterrichtung des Betriebsrats, - Anhörung des Arbeitnehmers, - "Verjährungsfristen" einer Abmahnung, Herausnahme aus der Personalakte. http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Seite%3AAbmahnung#InformationsrechtedesBetriebsratsbeiAbmahnungen

B
blackjack

28.09.2011 um 12:42 Uhr

**Auf welche Paragrafhen kann ich mich berufen wenn wir über Abmahungen in unserem Hause informiert werden wollen **

§ 2 Abs. 1 BetrVG

K
Kurzarbeiter

28.09.2011 um 12:45 Uhr

blackjack

§ 2 Abs. 1 BetrVG

viel zu schwach!

Da hat das LAG doch den besseren benannt § 80 Abs. 2 BetrVG

B
blackjack

28.09.2011 um 13:02 Uhr

Kurzarbeiter, man sollte mit einem .22 lfB Geschoss beginnen und im Fall einer geringen Trefferquote auf ein 300 grain Vollmantelgeschoß umsteigen.

L
Lernender

28.09.2011 um 13:58 Uhr

Ich sehe die Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem LAG Urteil bei Kollektiven Abmahnungen den Betriebsrat vorab zu Informieren (im Sinne des § 80 Abs.2).

Doch wo steht dies für Individuelle Abmahnungen?

G
gironimo

28.09.2011 um 16:27 Uhr

Eben - was Lernender sagt sehe ich auch so. Es gibt keinen unmittelbar wirksamen Anspruch des BR nach dem Motto "heute haben wir Herrn xy abgemahnt".

Es bleibt natürlich den Abgemahnten unbenommen, sich ratsuchend an den BR zu wenden.

P
Petrus

28.09.2011 um 16:38 Uhr

Hallo Leute, ihr könnt auch noch länger um Kaisers Bart streiten - nur haben wir keine Monarchie mehr...

Hier will der ArbGeb was - nämlich eine Zustimmung zur Kündigung. Dann muss der ArbGeb auch alle Infos liefern - egal ob das im Gesetz steht oder nicht. Macht er das nicht, widerspricht der BR. Feierabend. Den Rest klärt dann der Arbeitsrichter.

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