Erstellt am 22.09.2011 um 16:13 Uhr von Kölner
@Berlin
Nö.
Gibt es denn einen Grund für die Niederschrift? Das würde ich mir ja ersparen...
Erstellt am 22.09.2011 um 16:57 Uhr von MeikBR
nicht anz so richtig
Wenn Themen angesprochen wurden die dem AG angehen und die als Tagespunkt
ausgeschrieben war ,muß der AG eine Niederschrift bekommen über alle Punkte die
bei der Versammlung angesprochen wurden die den AG angehen
Erstellt am 22.09.2011 um 16:58 Uhr von Kölner
@MeikBR
Woher meinst Du das zu wissen?
Erstellt am 22.09.2011 um 17:07 Uhr von petrus
Welche Niederschrift? Gibt es die bei euch?
Unser Schriftführer macht persönliche Notizen (die er den anderen BRM freundlicherweise zur Verfügung stellt) - der ArbGeb darf sich auch gern seine Notizen machen.
Erstellt am 22.09.2011 um 17:08 Uhr von Kurzarbeiter
Die Nachbereitung der Betriebsversammlung
Ebenso wichtig wie die gute Vorbereitung der Versammlung ist deren Nachbereitung. Insbe-sondere das „Abarbeiten der Aufträge", die durch die Versammlung erteilt wurden, muss der Betriebsrat sehr ernst nehmen, auch wenn er gesetzlich nicht an die Beschlussfassung gebun-den ist. Unter Umständen läuft er ansonsten Gefahr, wegen grober Pflichtverletzung ein Verfah-ren nach § 23 BetrVG zu riskieren.
• „Feed-back"
Wichtig ist es, direkt im Anschluss an die Versammlung die Teilnehmer nach ihrem Eindruck über den Ablauf der Versammlung zu befragen. Diese Kritik muss in der nächsten Be-triebsversammlung verarbeitet werden.
• Das Protokoll der Versammlung ist zu fertigen und insbesondere ist eine Niederschrift über die Beschlüsse der Versammlung zu fertigen.
• Die erteilten „Arbeitsaufträge" sind zu prüfen und es ist darüber Beschluss zu fassen, auch wenn sie negativ beschieden werden. Darüber ist in der folgenden Betriebsversammlung zu berichten, unter Umständen bei aktuellen und besonders wichtigen Themen auch im Rah-men einer außerordentlichen Versammlung
Rechtsanwalt Rainer Fuchs. Justitiar der Arbeitskammer des Saarlandes
www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7258.pdf
Erstellt am 22.09.2011 um 17:10 Uhr von blackseven
@Berlin,
Betriebsversammlungen richten sich nach den parlamentarischen Regularien (im wesentlichen anhand der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages -GeschO-Bt, BGB 1980 I, 1238 - und für Länderparlamente beispielhaft der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin - GeschO-Berlin, BerlGVBl 1984, 408 ff.)
Erstellt am 22.09.2011 um 17:15 Uhr von Kölner
@Kurzarbeiter
Ich denke, dass Du weisst, dass man auf einer BetrVers. keine für den BR wirksamen Beschlüsse fassen kann und sollte. Ich halte den Verfasser Deines Textes für übertrieben sorgfältig und fast schon hinterhältig. Stell Dir vor, eine BetrVers. würde dem BR Aufträge per wirksamen Beschluss erteilen können - nicht auszudenken, was das gerade für Dich bedeuten würde.
Zumal sich der Verfasser Deines Textes dann im dritten, kopierten Unterpunkt widerspricht.
Also: KEINE PROTOKOLLPFLICHT!
@blackseven
??? Was soll das denn?
Erstellt am 22.09.2011 um 17:29 Uhr von blackseven
@Kölner,
hatte Langeweile......
4. Niederschrift
Über Sitzungen von Gesetzgebungsorganen werden Niederschriften erstellt. Betriebsversammlungen genügen bescheideneren Ansprüchen. Die gesetzlich vorgegebenen Tagesordnungspunkte liegen meist als Manuskripte vor. Beschluß- oder Ergebnisprotokolle begegnen keinen Bedenken. Darüber hinaus ist der Versammlungsleiter, aber auch jeder Versammlungsteilnehmer befugt, wortgetreue Aufzeichnungen zu führen.
II. Tagesordnung
1. Erforderlichkeit
Eine nach Themen und Reihenfolge gegliederte Tagesordnung setzt das Betriebsverfassungsgesetz voraus (§ 43 II 1). Nichts anderes gilt, wenn der Tätigkeitsbericht des Betriebsrats der einzige (und regelmäßig obligatorische) Tagesordnungspunkt sein sollte.
2. Reihenfolge
Dem Gesamtzusammenhang des § 43 BetrVG kann entnommen werden, daß der Betriebsrat als Gremium die Tagesordnung festlegt, nicht etwa der Betriebsratsvorsitzende allein. Die Gestaltung der Themenfolge unterliegt Zweckmäßigkeitserwägungen. In der Praxis steht meist der Tätigkeitsbericht des Betriebsrats an erster Stelle. Ohne weiteres kann aber auch mit dem Lagebericht des Arbeitgebers oder einem anderen Thema begonnen werden.
Eine Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten setzt nach parlamentarischen Regeln einen entsprechenden Beschluß des Ältestenrats oder, nach Eröffnung der Sitzung, des Versammlungsplenums voraus. Eine Übertragung dieses Grundsatzes auf die Betriebsversammlung kann auch nicht im entferntesten in Betracht gezogen werden. Diese ist schon ihrem Wesen nach nicht primär Beschlußgremium, ihre Debatten zielen nicht auf eine Art legislative Erledigung von Beratungsgegenständen. Sachgerecht ist es vielmehr, dem Betriebsrat mit Blick auf seine Veranstaltungshoheit auch die Befugnis zu belassen, die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte bis zum Ende der Versammlung zu bestimmen. Da es nun andererseits auch für Betriebsratsmitglieder keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Betriebsversammlung gibt und demzufolge innerhalb dieser möglicherweise keine Beschlußfähigkeit des Betriebsrats gegeben ist, wird man den Versammlungsleiter für befugt halten müssen, aus gegebenem Anlaß die Reihenfolge der Tagesordnung zu ändern.
Erstellt am 22.09.2011 um 17:55 Uhr von Kölner
@blackseven
???
Also ich sehe keinen zwingenden Grund, eine NIEDERSCHRIFT für die Betriebsversammlung anzufertigen.
Kannst Du auch noch was zur Debattierpflicht raussuchen? :0))
Erstellt am 22.09.2011 um 18:04 Uhr von blackseven
@Kölner,
"..keinen zwingenden Grund, eine NIEDERSCHRIFT.."
Stimmt.
"Debattierpflicht"( Aussprache)
Die Sitzungen gesetzgebender Organe leben von der Aussprache. Demgegenüber beschränken sich Betriebsversammlungen oft auf die Erstattung der tagesordnungsmäßigen Berichte ohne anschließende Diskussion. Soweit eine Aussprache stattfindet, lassen sich - cum grano salis - die parlamentarischen Gepflogenheiten entsprechend übertragen.
Erstellt am 22.09.2011 um 18:10 Uhr von Kölner
@blackseven
'cum grano salis'...das habe ich ja ewig nicht mehr gelesen. Klasse!
Hast Du auch noch was zur indirekten Anwesenheitspflicht!
Erstellt am 22.09.2011 um 18:18 Uhr von blackseven
Beinhaltet Antwort 14
http://books.google.de/books?id=VtMCS1MFzvgC&pg=PA602&lpg=PA602&dq=indirekte+anwesenheitspflicht&source=bl&ots=4QHWNo0KW3&sig=5TrOfw_AkGmBbbqx9SR4pofnPOE&hl=de&ei=M3J7Ts--MYTTsgboq9S8Dw&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=6&ved=0CEAQ6AEwBQ#v=onepage&q&f=false
und so sieht sie aus:
http://vafpage.de/Benz%20%282%29.jpg
Erstellt am 22.09.2011 um 19:53 Uhr von Kurzarbeiter
Kölner
Sorry, aber vieleicht verstehst Du den Text ja nicht. Der RA widersprich sich auch nicht. Er besagt ja nur was stimmt.
Die erteilten „Arbeitsaufträge" sind zu prüfen und es ist darüber Beschluss zu fassen, auch wenn sie negativ beschieden werden.
Also, es muss nicht zwingend ein positiver Beschluss erfolgen.
Aber ja, AN und AG und BR können sich mit dem AG in einer Betriebsversammlung auf bestimmte Dinge/ Maßnahmen verständigen, dieses ist dann festzuhalten und der BR behandelt dieses dann im Rahmen seiner Aufgaben.
Also, nun doch bitte RA nicht immer Wissen absprechen
Weiter auch WAF weißt hierauf auf seiner WiKi Seite hin
http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Seite%3ABetriebsversammlung
Auch würde die IGM solches nicht einstellen wenn es falsch ist.
Doch auch ich habe noch keine Betriebsversammlung erlebt wo solche Aufträge vereinbart wurden.
Also, keine Vereinbarungen keine Niederschrift, wenn Vereinbarungen dann Niederschrift. Auch wenn es bestimmten nicht gefällt.
Ach ja, wo bitte steht, dass auf einer Betriebsversammlung keine Verabredungen zwischen AG/AN/BR getroffen werden dürfen??
ABER... § 86a BetrVG
BetrVG § 86a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
§ 86a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.
Wenn also hier etwas entsprechend beauftrag wurde, kommt diese in die Niederschrift ! Da solches aber von 5% der AN eingebracht werden muss, eigenen sich besonders gut eben Betriebsversammlungen hierfür.
PS: Wenn man die erwähnte Anlage ließ, kann man auch feststellen, dass ein der Muster Einladadung/TO der Betriebsversammlung genau um so etwas ging.
PS: Aber auch auch habe es bisher noch nie erlebt, doch es ist trotzdem möglich
Erstellt am 23.09.2011 um 14:11 Uhr von Kurzarbeiter
Hallo Kölner,
vermisse Gegenrede, oder etwa überzeugt??
;-)
Erstellt am 23.09.2011 um 21:35 Uhr von DrUmnadrochit
@ kurzarbeiter!
Lass Dich doch nicht von Kölner verunsichern!
Deine Antwort von 17:08 war nicht zu beanstanden. Man gewinnt hier häufiger den Eindruck dass es einigen nicht auf den Erkenntnisgewinn ankommt, sondern darauf, dass andere Unrecht haben.
Mach weiter so, Deine Antworten sind das beste was ich hier bisher in diesem Forum gefunden habe.
Erstellt am 23.09.2011 um 21:41 Uhr von Kölner
@Ort bei Lochness
Na, als Troll verkleidet mal wieder hier? 'Fredda, KerstinB, Ratzeburg, keiner' waren nicht genug?
@Kurzarbeiter
Brauchst Du diese Unterstützung?
@admin
Kann der admin mal eingreifen?
Erstellt am 23.09.2011 um 21:57 Uhr von DrUmnadrochit
Kölner schrieb "@admin
Kann der admin mal eingreifen?"
Nach dem admin rufen, bloß weil ein gegenteilger Standpunkt unterstützt wird? Ist nicht Dein Ernst?
Erstellt am 23.09.2011 um 22:01 Uhr von Kölner
Doch das ist mein Ernst! Du hast Dich mit Deinen Kenntnissen, auch die Antwortgrenzen zu überschreiten, entlarvt.
Weisst Du:
Dieses Forum krankt massiv an Deinesgleichen. Sie sind da, treten auf, meinen irgendeine Zwietracht säen zu müssen und wandeln dann wieder in einem anderem Nick.
Erstellt am 23.09.2011 um 22:15 Uhr von DrUmnadrochit
Ein Forum lebt doch von unterschiedlichen Standpunkten
Wo habe ich Deines Erachtens Zwietracht gesät?
Erstellt am 23.09.2011 um 22:17 Uhr von Kölner
Lass gut sein. Ich wünsche Dir ein besseres Leben.
Und TSCHÜSS...
Erstellt am 23.09.2011 um 22:25 Uhr von DrUmnadrochit
Ok, zurück zur Sache.
Auch Fitting schreibt zu $ 42 in den Rnen 37 ff
"Nähere Vorschriften über die Gestaltung und den Ablauf der BetrVerslg., insbes. über die Beschlussfassung, bestehen nicht. (...)
Zweckmäßigerweise wird der BR ... über den Verlauf der BetrVerslg. eine Niederschrift fertigen.
(...)
Die Beschlüsse der BetrVerslg. werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(...)
Für die Beschlussfähigkeit ist eine Mindestanzahl von Teilnehmern nicht vorgeschrieben.
(...)"
Erstellt am 23.09.2011 um 23:05 Uhr von nessie
@DrUmnadrochit
Da Du hier immer wieder auftauchst, um immer wieder die gleiche Person zu diskredetieren, melde Dich einfach mal. Vielleicht kann Dir noch geholfen werden? Vielleicht hilft es, wenn Dir jemand zuhört? Vielleicht möchtest Du Dir anderweitig Luft machen?
Wenn Du denkst es wäre vielleicht hilfreich, melde Dich!
nessieloch@web.de
Erstellt am 24.09.2011 um 00:08 Uhr von rainerw
@DrUmnadrochit
Zweckmäßigerweise wird der BR ... über den Verlauf der BetrVerslg. eine Niederschrift fertigen.
Du sagst es ja selber aus, oder lese ich da etwas von "muß" oder "hat" ?
Erstellt am 24.09.2011 um 00:30 Uhr von DrUmnadrochit
Sorry, aber ich hatte klar geschrieben dass Fitting das aussagt.
Erstellt am 24.09.2011 um 15:01 Uhr von Kurzarbeiter
rainerw
wer hat wa svon MUSS geschrieben. MUSS nur wenn, was ja möglich ist Beschlüsse gefasst werden.
nessie
seltsam, dass Du nun auch Aussagen des Fitting angreifst!!!
Kölner, nun ja vergebens. Er kann einfach oder will es nicht einsehen, dass andere vielleicht auch einmal etwas wissen oder erkennne. Grund ????????? Könnte man nun viele anführen.
Allen BR sollte doch der § 86a klar und verständlich sein!
Jetzt aber bitte nicht damit kommen, dass es im § 86a nicht steht, dass dieser in einer Betriebsversammlung angewendet werden darf. Auch nicht weil er es so nicht kennt. Doch es wäre ein Thema welches sich aus dem TOP Aussprache sehr schnell ergeben könnte, weil eben AN mit dem Handeln des AG oder auch BR nicht einverstanden sind.
Erstellt am 24.09.2011 um 15:09 Uhr von Kurzarbeiter
alle ungläubigen.
Nach jedem Tagesordnungspunkt ist den Teilnehmern ausreichend Möglichkeit zur Diskussion zu geben.
Stellungnahmen und Willensäußerungen der Betriebsversammlung erfolgen durch Beschluss. Antragsberechtigt ist jeder teilnahmeberechtigte Arbeitnehmer oder der Betriebsrat, nicht der Arbeitgeber. Stimmberechtigt sind nur die Arbeitnehmer des Betriebs.
Eine besondere Form der Beschlussfähigkeit ist nicht vorgeschrieben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Betriebsversammlung kann keine Betriebsvereinbarungen abschließen, kündigen oder aufheben.
Die Beschlüsse können Anregungen oder Arbeitsaufträge an den Betriebsrat enthalten.
Der Betriebsrat ist an die Beschlüsse der Betriebsversammlung nicht gebunden.
Er hat die Beschlüsse jedoch sorgfältig zu prüfen um festzustellen, ob sie seine ihm aus dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Pflichten berühren.
Sind die Beschlüsse berechtigt und folgt ihnen der Betriebsrat nicht, so kann hierin eine grobe Pflichtverletzung liegen.
Empfehlenswert ist die Anfertigung einer Niederschrift gem. § 34 BetrVG in der evtl. von der Betriebsversammlung gefasste Beschlüsse festgehalten werden.
Quelle: WAF
http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Seite%3ABetriebsversammlung
Kommt nun von Kölner wieder eine Aussage wie WAF hat keine Ahnung oder ich lese falsch??
Erstellt am 24.09.2011 um 19:23 Uhr von Kölner
@Kurzarbeiter
Wenn Du genau liest, dann habe ich nichts anderes gesagt! Fasst Ihr mal ruhig auf BVers, Eure Beschlüsse.
*brüll*
Erstellt am 25.09.2011 um 21:20 Uhr von DrUmnadrochit
Netter Versuch, einfach seinen Beitrag von 17:15 um drei entscheidende Worte nachträglich zu ergänzen. Leider sehr durchsichtig. Was tut mancher nicht alles... ;-)
Erstellt am 25.09.2011 um 22:23 Uhr von Kölner
Schwätze nicht dumm herum! Das ist tumber Blödsinn.
Erstellt am 25.09.2011 um 22:44 Uhr von DrUmnadrochit
Kölner schrieb: "Schwätze nicht dumm herum! Das ist tumber Blödsinn."
Contenance werter Herr!
Erstellt am 25.09.2011 um 23:08 Uhr von Kölner
NEIN - keine Contenance.
Du bist eine widerliche, Nickname wechselnde Person, die auf klare Ansagen (Lass dieses Stalkingverhalten; suche Dir Hilfe) nicht reagiert. Und zudem bist Du auch bereit, private Daten - z.B. zu meiner Person - zu veröffentlichen. Das ist KRANK und lässt nur den Schluss zu: Du willst Schaden anrichten und ergötzt Dich daran, speziell mir, zu schaden. Du scheinst intensiv zu recherchieren und Daten über mich zu besitzen, die Du dann auch noch unauffällig preisgibst. Das ist im höchsten Maße gefährlich und nährt den Verdacht, dass erst dann aufhörst, wenn z.B. ich verschwinde.
Was ist denn los mit Dir? Bist Du versessen darauf, interessant zu wirken? Bist Du wirklich dumm oder nur eine gekränkte Eitelkeit, die meint hier verbal Amok laufen zu müssen?
Was verstehst Du eigentlich nicht, wenn man Dir sagt, dass Du verschwinden sollst? Hast Du Lochfrass im Hirn? Meinst Du, dass Deine ab und an eingestreuten Pseudointelligenzien helfen?
Du bist ein Troll und hättest es verdient nur mit Missachtung gestraft zu werden. Da wir uns aber langsam im strafrechtlichen Bereich bewegen, wird sich auch die WAF Deines Problems annehmen.
Erstellt am 25.09.2011 um 23:14 Uhr von DrUmnadrochit
Kölner schrieb:
"NEIN - keine Contenance.
Du bist eine widerliche, Nickname wechselnde Person, die auf klare Ansagen (Lass dieses Stalkingverhalten; suche Dir andere Hilfe) nicht reagiert. Und zudem auch noch bereit bist private Daten - z.B. zu meiner Person - zu veröffentlichen. Das ist KRANK und lässt nur den Schluss zu: Du willst Schaden anrichten und ergötzt Dich daran, speziell mir, zu schaden. Du scheinst zu recherchieren und Daten über mich zu besitzen, die Du auch noch preisgibst.
Was ist denn los mit Dir? Bist Du versessen darauf interessant zu wirken? Bist Du dumm oder nur eine gekränkte Eitelkeit, die meint hier verbal Amok laufen zu müssen?
Was verstehst Du eigentlich nicht, wenn man Dir sagt, dass Du verschwinden sollst? Hast Du Lochfrass im Hirn? Meinst Du, dass Deine ab und an eingestreuten Pseudointelligenzien helfen?
Du bist ein Troll und hättest es verdient nur mit missachtung gestraft zu werden. Da wir uns aber langsam im strafrechtlichen Bereich bewegen, wird sich auch die WAF Deines Problems annehmen."
Geht's noch? Welche privaten Daten soll ich denn veröffentlicht haben? Leidest Du unter Verfolgungswahn? Die strafrechtliche Schwelle wird ja wohl vor Allem von Dir überschritten!