Erstellt am 17.09.2015 um 13:33 Uhr von outofmemory
Der Fitting sagt:
Die leitenden Ang. nach § 5 Abs. 3 sind nicht von G wegen als ArbN teilnahmeberechtigt, da das G auf sie keine Anwendung findet (Richardi/Annuß Rn 6; DKKW-Berg Rn 8; HSWGNR Rn 13). Sie können zu eigenen Verslg. zusammenkommen, wenn ein Sprecherausschuss besteht (§ 15 SprAuG) oder gebildet werden soll (§ 7 Abs. 2 SprAuG). An BetrVerslg. können sie als Gäste teilnehmen, wenn weder der ArbGeb. noch der BR ihrer Teilnahme widersprechen (ErfK-Koch Rn 3). Soweit leitende Ang. als Vertr. des ArbGeb. anzusehen sind, steht ihnen unter dieser Voraussetzung ein Teilnahmerecht zu. Das Gleiche gilt für die in § 5 Abs. 2 genannten Personen. Eine Teilnahme dieser Personen ist ferner zulässig, wenn sie den ArbGeb. als Sachverständige oder Auskunftsperson begleiten.
Daher geht es auch ohne.
Erstellt am 17.09.2015 um 13:44 Uhr von stehipp
könnt ihr schon, aber ist das unbedingt schlau?
Gibt es denn einen Grund, warum man die BV nicht einfach etwas verlegt?
Ansonsten würde ich da eher den Wunsch nachkommen und so "Pluspunkte" sammeln.
Erstellt am 17.09.2015 um 15:07 Uhr von gironimo
von Euren vier Versammlungen im Jahr muss der AG ja nur einmal wirklich auftreten.
Aber ich denke es gibt ja auch so etwas wie vertrauensvolle Zusammenarbeit. Bevor man den Termin einfach so festlegt, sollte es im Normalfall so sein, dass man sich zuvor versucht mit dem Arbeitgeber auf einen Termin zu verständigen.
Also - wenn es nur um ein paar Tage geht - verschiebt die Versammlung
Erstellt am 17.09.2015 um 15:53 Uhr von Challenger
Alle drei haben recht.Ich würde es so machen,wie stehipp und gironimo geschrieben haben.
Erstellt am 17.09.2015 um 18:29 Uhr von bebob
Alles klar. Wir werden zur nächsten Versammlung darüber beraten. Mfg