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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Negative Folgen nach Betriebsübergang

G
GBRDeutschland
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

Folgender Fall:

Eine Spedition hat 3 GmbH´s mit der z.Zt. 6 Auftraggeber bedient werden. Insgesamt befinden sich in GmbH A 380 Mitarbeiter in der GmbH B 6 Mitarbeiter und in der GmbH C 10 10 Mitarbeiter.

In der GmbH A fällt ab nächstes Jahr ein großer Auftrag weg und ca. 200 Mitarbeiter sin davon betroffen (Sozialplan wird gerade erstellt) Es könnte ebenfalls sein, das die Spedition durch Kündigungsschutzklagen durch von einem anderen Auftraggeber der GmbH A eine Menge Geld verlieren könnte.

Die Spedition möchte nun ca 100 MA in die GmbH B und C schieben. Angeblich um Förderungsmittel vom Land und Staat zu bekommen die es nur bis zu einer Betreibsgröße von 250 MA gibt. Soweit so gut. In der GmbH A bleiben somit nur die MA erhalten, die eh ab nächstes Jahr keinen Auftrag haben und diejenigen die von dem Anderen Auftraggeber betroffenden MA mit evtl. auftauchenden Finanziellen Problemen wegen den ausstehenden Kündigungsschutzklagen.( Die MA vom vorherigen Spediteur die bei diesem Auftraggeber gefahren haben verklagen unser Spedition auf Betriebsübergang) Urteil 1 Instanz haben wir verloren.

Hier meine Frage. Kann es sein, das unsere GL vielleicht die GmbH A vor die Wand laufen lassen will ???

Bitte um viele Antworten. Danke

1.26707

Community-Antworten (7)

K
Kurzarbeiter

22.09.2011 um 17:05 Uhr

..Kann es sein, das unsere GL vielleicht die GmbH A vor die Wand laufen lassen will ???

Das musst Du die GL fragen!

Ihr habt doch einen Anwalt, habt ihr zu diesem kein Vertrauen mehr oder warum hier Fragen zu diesem Thema/Problem?

L
Lernender

22.09.2011 um 17:14 Uhr

Hier meine Frage. Kann es sein, das unsere GL vielleicht die GmbH A vor die Wand laufen lassen will ???

Hört sich auch danach an, als ob der Arbeitgeber seine eigene Sozialauswahl vorwegnimmt.

G
GBRDeutschland

23.09.2011 um 03:49 Uhr

@ Kurzarbeiter

Das wird uns die GL wohl eher nicht ins Gesicht sagen. Mit dem Anwalt werde ich Montag sprechen, keine Angst.

@ Lernender

Nein, das wohl auch nicht, da es nur Angestellte betrifft die eh nicht in die Sozialauswahl kämen, da Sie für andere Auftraggeber in anderen Niederlassungen fahren.

Das Kernproblem ist einfach das, daß sich bei mir das unwohle Gefühl breit macht, das die GL, falls es "zu teuer wird" die GmbH A in eine saubere Insolvenz laufen lassen könnte.

K
Kölner

23.09.2011 um 10:17 Uhr

@GBRDeutschland ...deswegen schließt man auch vorher einen IA/SP ab.

P
Petrus

23.09.2011 um 10:50 Uhr

da es nur Angestellte betrifft die eh nicht in die Sozialauswahl kämen, da Sie für andere Auftraggeber in anderen Niederlassungen fahren

spannend. Dass der Einsatzort (Auftraggeber) -insbesondere bei relativ ortsungebundenen und prinzipiell personenungebundenen Tätigkeiten- ein entscheidendes Kriterium für die "Nichtvergleichbarkeit der AN" sein kann... Bei welchem Schulungsanbieter lernt man denn sowas?

G
GBRDeutschland

23.09.2011 um 15:12 Uhr

@ petrus Kann man so nicht sagen. Es wurde im Vorfeld schon gefragt ob die Einzelnen Fahrer vielleicht an anderen Standorten eingesetzt werden wollen. Es kam aber keinerlei Resonanz.Sprich, es hat niemand Lust auf einen Arbeitsweg über 50 km, was meiner Meinung nach auch Sinn macht, da man eh schon bis zu 12 Stunden am Tag auf der Arbeit verbringt. Es mag den einen oder Anderen Angestellten geben, der umziehen möchte. Das wird sich aber an einer Hand abzählen lassen und wird auch berücksichtigt.

Übrigens werde und wurde ich bei W.A.F geschult. Wir sollten uns auch auf den Kern der Frage zurückbesinnen. Was kann der AN mit der GmbH A alles machen. Könnte er einem Sozialplan aus dem Wege gehen und vor Abschluß des Interessenausgleichs die GmbH A vor die Wand laufen lassen?

B
blackseven

23.09.2011 um 15:36 Uhr

@GBRDeutschland, Könnte er einem Sozialplan aus dem Wege gehen und vor Abschluß des Interessenausgleichs die GmbH A vor die Wand laufen lassen?

Das nicht. Aber Sozialpläne, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen werden sind in ihrer Dotierungshöhe beschränkt. Die maximale Abfindung ist die zweieinhalbfache Monatsvergütung der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer (§ 123 Abs. 1 InsO). Der Abfindungsanspruch der Arbeitnehmer aus einem Insolvenz-Sozialplan gehören zu den Masseverbindlichkeiten. Daher werden diese auch nur mit der Insolvenzquote befriedigt und das auch erst nach allen übrigen Masseverbindlichkeiten. Der Sozialplan sollte daher früher als 3 Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen, ansonsten könnte er vom Insolvenzverwalter widerrufen werden. Empfehle auf jeden Fall einen Fachanwalt zur Beratung.

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