Erstellt am 22.09.2011 um 15:05 Uhr von Kurzarbeiter
..Kann es sein, das unsere GL vielleicht die GmbH A vor die Wand laufen lassen will ???
Das musst Du die GL fragen!
Ihr habt doch einen Anwalt, habt ihr zu diesem kein Vertrauen mehr oder warum hier Fragen zu diesem Thema/Problem?
Erstellt am 22.09.2011 um 15:14 Uhr von Lernender
Hier meine Frage. Kann es sein, das unsere GL vielleicht die GmbH A vor die Wand laufen lassen will ???
Hört sich auch danach an, als ob der Arbeitgeber seine eigene Sozialauswahl vorwegnimmt.
Erstellt am 23.09.2011 um 01:49 Uhr von GBRDeutschland
@ Kurzarbeiter
Das wird uns die GL wohl eher nicht ins Gesicht sagen. Mit dem Anwalt werde ich Montag sprechen, keine Angst.
@ Lernender
Nein, das wohl auch nicht, da es nur Angestellte betrifft die eh nicht in die Sozialauswahl kämen, da Sie für andere Auftraggeber in anderen Niederlassungen fahren.
Das Kernproblem ist einfach das, daß sich bei mir das unwohle Gefühl breit macht, das die GL, falls es "zu teuer wird" die GmbH A in eine saubere Insolvenz laufen lassen könnte.
Erstellt am 23.09.2011 um 08:17 Uhr von Kölner
@GBRDeutschland
...deswegen schließt man auch vorher einen IA/SP ab.
Erstellt am 23.09.2011 um 08:50 Uhr von petrus
> da es nur Angestellte betrifft die eh nicht in die Sozialauswahl kämen, da Sie für andere
> Auftraggeber in anderen Niederlassungen fahren
spannend. Dass der Einsatzort (Auftraggeber) -insbesondere bei relativ ortsungebundenen und prinzipiell personenungebundenen Tätigkeiten- ein entscheidendes Kriterium für die "Nichtvergleichbarkeit der AN" sein kann... Bei welchem Schulungsanbieter lernt man denn sowas?
Erstellt am 23.09.2011 um 13:12 Uhr von GBRDeutschland
@ petrus
Kann man so nicht sagen. Es wurde im Vorfeld schon gefragt ob die Einzelnen Fahrer vielleicht an anderen Standorten eingesetzt werden wollen. Es kam aber keinerlei Resonanz.Sprich, es hat niemand Lust auf einen Arbeitsweg über 50 km, was meiner Meinung nach auch Sinn macht, da man eh schon bis zu 12 Stunden am Tag auf der Arbeit verbringt. Es mag den einen oder Anderen Angestellten geben, der umziehen möchte. Das wird sich aber an einer Hand abzählen lassen und wird auch berücksichtigt.
Übrigens werde und wurde ich bei W.A.F geschult. Wir sollten uns auch auf den Kern der Frage zurückbesinnen. Was kann der AN mit der GmbH A alles machen. Könnte er einem Sozialplan aus dem Wege gehen und vor Abschluß des Interessenausgleichs die GmbH A vor die Wand laufen lassen?
Erstellt am 23.09.2011 um 13:36 Uhr von blackseven
@GBRDeutschland,
**Könnte er einem Sozialplan aus dem Wege gehen und vor Abschluß des Interessenausgleichs die GmbH A vor die Wand laufen lassen?**
Das nicht. Aber Sozialpläne, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen werden sind in ihrer Dotierungshöhe beschränkt.
Die maximale Abfindung ist die zweieinhalbfache Monatsvergütung der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer (§ 123 Abs. 1 InsO).
Der Abfindungsanspruch der Arbeitnehmer aus einem Insolvenz-Sozialplan gehören zu den Masseverbindlichkeiten. Daher werden diese auch nur mit der Insolvenzquote befriedigt und das auch erst nach allen übrigen Masseverbindlichkeiten.
Der Sozialplan sollte daher früher als 3 Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen, ansonsten könnte er vom Insolvenzverwalter widerrufen werden.
Empfehle auf jeden Fall einen Fachanwalt zur Beratung.