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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsübergang nach Betriebsschliessung!?!?

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Rolfe
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen-am 30.11.09 schließt unsere Firma wegen Insolvenz.Wir haben eine BTV geschlossen,in der ausdrücklich steht,das nach Schliessung die Fa. sukzessive abgebaut wird.Keiner hat Schutzklage eingereicht,weil die Schließung eindeutig schien.Nun sind Investoren aufgetaucht.Ist die Belegschaft bei Weiterführung unter neuer Leitung mit im Boot,oder sind wir alle gekündigt.-Bis zu welcher Frist wäre das noch ein Betriebsübergang?Inwieweit ist der Insolvenzverwalter verpflichtet,uns zu informieren?Wir werden im unklaren gelassen.Was ist zu tun?-Wir sind 60 Mitarbeiter!-Vielen Dank im voraus!

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Community-Antworten (3)

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Konrad

05.10.2009 um 18:06 Uhr

Hallo Rolfe Viele Fragen die eigentlich der Insolvenzverwalter dem Betriebsrat und der Belegschaft beantworten müsste, er hat das Sagen und hat die Fäden im Insolvenzverfahren in der Hand. Wenn es Investoren gibt und die Firma fortgeführt würde, kann Betriebsübergang nach § 613a BGB gelten. Die Mitarbeiter sind bis zum Ausspruch einer schriftlichen Kündigung (noch) angestellt. Sollte kein Lohn/Gehalt bezahlt werden, gibt es Insolvenzgeld max. 3 Monate.

I
isalo

05.10.2009 um 18:14 Uhr

Hallo Rolfe,

Ihr habt mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Schließung bzw. den Abbau der Firma geschlossen und kein/e Mitarbeiter/in hat Kündigungsschutzklage erhoben? Ihr wisst, dass dies eine Sperre vor dem Arbeitsamt bedeutet?

An Eurer Stelle würde ich sofort Kontakt zum Insolvenzverwalter aufnehmen und ihn wegen einem Betriebsübergang ansprechen. Er ist verpflichtet Euch zu informieren.

Gleichzeitig solltet Ihr Euch SOFORT mit einem Anwalt für Arbeitsrecht in Verbindung setzen. Vielleicht lässt sich da sogar klagemäßig noch irgend etwas machen, weil Euch der Arbeitgeber eigentlich mit der Schließung der Firma getäuscht hat, wenn jetzt plötzlich Investoren auftauchen.

Aus meiner Sicht handelt es sich um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB, über den Ihr von Eurem bisherigen Arbeitgeber nicht unterrichtet wurdet. Für die Unterrichtung über einen Betriebsübergang sind der alte und der neue Arbeitgeber zuständig.

Eine Frist für irgend weche Aktivitäten beginnt erst nach ordnungsgemäßer schriftlicher Information vom Arbeitgeber über den Betriebsübergang zu laufen.

Mit freundlichen Grüßen

ISALO

P
paula

05.10.2009 um 23:52 Uhr

"Ihr habt mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Schließung bzw. den Abbau der Firma geschlossen und kein/e Mitarbeiter/in hat Kündigungsschutzklage erhoben? Ihr wisst, dass dies eine Sperre vor dem Arbeitsamt bedeutet?"

das halte ich ja nun erst einmal für ein Gerücht....

Mal eine Frage: wird der Betrieb ohne UNterbrechung weitergeführt? Wann sind die Kündigungen durch den AG raus?

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