Ähem...
> Uns droht ein Betriebsübergang nach §111 BtrvG
Kann ja sein, dass Euch ein Betriebsübergang droht, aber mit §111 BetrVG hat das zunächst mal NULL komma GAR NIX zu tun.... BetriebsÜBERGANG (nach §613a BGB) und BetriebsÄNDERUNG (nach §111 BetrVG) sind zwei GRUNDVERSCHIEDENE Sachen. Wobei es natürlich möglich ist das ein Betriebsübergang und eine Betriebsänderung Hand in Hand gehen. Aber dann nicht wegen des Betriebsübergangs an sich, sondern weil der neue oder alte AG zugleich eine der in §111 BetrVG beschriebenen Änderungen durchführt.
Eine BetriebsÄNDERUNG könnte sich bei euch durch einen "Zusammenschluss mit anderen Betrieben" ergeben. Da Ihr anscheinend bislang ein eigenständiges Unternehmen wart, welches jetzt als Betrieb einem anderen Unternehmen zugeordnet wird, wird §4 BetrVG für Euch relevant! Ein "Betriebsteil" seid ihr dann, wenn bei Euch zumindest ein gewisses Maß an Eigenständigkeit erhalten bleibt. Sofern dem so ist, ändert sich für Euch aber wahrscheinlich auch da nix, also keine Betriebsänderung.
Da Du aber schreibst " Wir sollen zu einer anderen Abteilung (unseres Konzerns) zugehören.", kann auch folgendes Eintreten:
Wenn Eure Abteilung nur noch Teil eines Ganzen ist und dann vom Hauptbetrieb aus geleitet wird, könnte theoretisch der Fall eintreten, dass ihr mit dem Hauptbetrieb "verschmolzen" werdet, ihr also kein Betriebsteil mehr seid, sondern zu dem anderen Betrieb gehört, mit weiteren Konsequenzen (vgl. §21a (2) BetrVG). Was da genau abläuft, solltet ihr schon klären.... Insofern ist es extrem wichtig auch zu wissen, WER die anderen Beteiligten sind.
> Aber was ist mit unserer Tariflichen Bindung und in Zukunft mit den Arbeitsverträgen ?
Tarfiliche Bindung kann es nur geben, wenn der AN selbst in der GEW ist und auch der aufnehmende AG im entsprechenden Verband ist. Hier gibt es drei Möglichkeiten:
1. Der AG ist NICHT in einem entsprechenden Verband: Dann gehen die tariflichen Regelungen in Eure Arbeitsverträge ein, leben in denen also quasi weiter. Die Tarifbindung an sich ist aufgelöst! Insofern kann es sein, dass der AG tarfliche Erhöhungen nicht mehr weitergibt. Es handelt sich hier mehr um einen "Bestandsschutz", d.h. der aktuelle Zustand wird eingefroren. (§613a (1) Satz 2 BGB)
2. Der AG IST in dem entsprechenden Verband: Die Tarifbindung bleibt unverändert erhalten. (§613a (1) Satz 1 BGB)
3. Der AG ist in einem ANDEREN Verband mit anderen TV: Dann verdrängen die neuen TV die alten, was auch zum Nachteil der AN sein kann, wenn dieser TV schlechtere Regelungen als der bisherige vorsieht. (§613a (1) Satz 3 BGB)
Ist der AN selbst NICHT in der GEW, gibt es noch eine 4. Möglichkeit:
4. Der AG ist in einem ANDEREN Verband mit anderem TV: Dieser gilt dann nicht schon wegen Tarifbindung wie unter 3. sondern es tritt Fall 1. ein. Allerdings kann dann die Tarifbindung mit dem neuen TV einvernehmlich zwischen AG und AN vereinbart werden, auch vor Ablauf der Frist aus Satz 2. (§613a (1) Satz 4 BGB)
Auch andere Varianten gibt es nach diesem § noch, aber ich denke das führt zu weit...
> Kann das alles nach einem Jahr vom AG geändert werden ?
> Kann der AG mit neuen Arbeitsverträgen anrücken ?
Ja, aber kein AN ist verpflichtet diese Verträge oder Änderungen zu akzeptieren. Die Änderungen bedürfen einer zweiseitigen Vereinbarung, der AN muss also explizit oder kongruent seine Zustimmung erteilen. Die Einjahresfrist bewirkt eigentlich nur, dass eine innerhalb dieser Frist
- ausgesprochene Änderungskündigung aus diesem Grund unwirksam ist (vgl. §4 KSchG "andere Gründe"). Danach kann der AG eine solche Aussprechen, wobei er aber immer noch (sofern das KSchG anwendbar ist) eine soziale Rechtfertigung (§1 KSchG) braucht und sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig wäre.
- vorgenommene einvernehmliche Änderung aus diesem Grund unwirksam ist (also vom AN angefochten werden kann - wobei das wohl widersinnig ist, wenn die Änderung einvernehmlich erfolgte).