Erstellt am 21.09.2011 um 10:14 Uhr von Lernender
Hallo,
der Br. muss noch nicht mal von der Abmahnung erfahren. Wenn doch kann er sich gegen eine Abmahnung aussprechen. Er hat aber kein Mitbestimmungsrech.
Grüße, Lernender
Erstellt am 21.09.2011 um 10:23 Uhr von MonaLisa
@Lernender,
der BR muss nicht mal von einer Abmahnung erfahren aber er kann sich gegen dieselbe aussprechen??
Wat denn nu? Was darf der BR?
Erstellt am 21.09.2011 um 10:27 Uhr von Widder
Ein Informationsrecht hat der BR bei Abmahnung schon.
Siehe folgendes Urteil:
Der Betriebsrat hat zwar bei der Abmahnung keine unmittelbaren Mitbestimmungsrechte, jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet den Betriebsrat noch vor Ausspruch der Abmahnung nach § 80 Abs. 2 BetrVG zu informieren. Der Sinn und Zweck dieser Informationspflicht des Arbeitgebers besteht darin, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, in der er überprüfen kann, ob seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG tangiert sind.
(LAG Niedersachsen, AuR 85, 99; ähnlich Kollektivabmahnungen auch ArbG Bremen, AiB 84, 95; Klebe § 80 Nr. 16).
Erstellt am 21.09.2011 um 10:28 Uhr von Ulrik
Vom Prozess her macht es Sinn, daß sich der BR bei Abmahungen informieren lässt, um zu prüfen, ob seine MBR betroffen sind.
Erstellt am 21.09.2011 um 10:41 Uhr von MonaLisa
@Ulrik,
wenn der AG denn informiert! Das tun nun mal die allerwenigsten! Aber es gibt sie.
Der AG muss nicht informieren, der AN ist nicht gezwungen zum BR zu gehen und sich zu beklagen.
Es kann also passieren, dass der BR davon rein gar nix erfährt und das ist rechtlich auch erlaubt.
Der BR könnte eine BV erstellen und hoffen, dass sich der AG auf diese (freiwillige!) einlässt..........
Erstellt am 21.09.2011 um 10:46 Uhr von Lernender
Hallo zusammen, dies hier hab ich gefunden.
11. Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte der Abmahnung
Anders als im Falle einer Kündigung besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht, den Betriebsrat vor Ausspruch einer Abmahnung anzuhören. § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), der die Betriebsratsanhörung im Falle der Kündigung regelt, ist auf die Abmahnung nicht anzuwenden auch nicht entsprechend.
Es wäre jedoch ein Fehler daraus zu schließen, daß betriebsverfassungsrechtliche Aspekte im Falle einer Abmahnung nicht zu beachten seien. Einer der wesentlichen Aspekte der Abmahnung ist, daß sie in der Regel Rechtswirksamkeitsvoraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung ist. § 102 BetrVG schreibt vor, daß der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören ist. Wird die Anhörung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, so ist die Kündigung schon aufgrund dieses formellen Mangels unwirksam. Zu einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung gehört im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung auch, daß der Arbeitgeber den Betriebsrat über eventuell erfolgte einschlägige Abmahnungen unterrichtet. Versäumt es der Arbeitgeber, den Betriebsrat über eine erfolgte Abmahnung zu unterrichten, so führt dies in der Regel zu einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung und in der Folge zur Unwirksamkeit der Kündigung, jedenfalls kann sich der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozeß nicht auf die vorausgegangene Abmahnung berufen. Hat der Arbeitnehmer eine schriftliche Gegendarstellung zur Abmahnung eingereicht und deren Aufnahme in die Personalakte verlangt, so muß der Betriebsrat neben der Abmahnung auch über den Inhalt der Gegendarstellung unterrichtet werden. Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur den Inhalt einer Abmahnung, nicht aber den Inhalt einer eingereichten schriftlichen Gegendarstellung mit, so kann auch dies zu einem Mangel im Anhörungsverfahren und damit zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Gegendarstellung nicht auf den schlichten Hinweis beschränkt, daß die Vorwürfe ungerechtfertigt seien, sondern einen substantiellen Sachvortrag enthält, der geeignet ist, die Abmahnung in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen.
Grüße, Lernender
Erstellt am 21.09.2011 um 10:51 Uhr von MonaLisa
@Lernender,
das betrifft Kündigung! Zur Anhörung gehört auch, dass Abmahnungen mit vorgelegt werden mssen. Das ist ja wohl klar!
Wo steht das bloss, was du da reinkopiert hast....... :-)
Erstellt am 21.09.2011 um 11:08 Uhr von BRVAAT
Hallo,
vielen Dank für eure Meinungen und Kommentare!
Grüße
BRVAAT
Erstellt am 21.09.2011 um 11:20 Uhr von Lernender
Hallo Mona-Lisa,
darum ging es mir.
11. Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte der Abmahnung
Anders als im Falle einer Kündigung besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht, den Betriebsrat vor Ausspruch einer Abmahnung anzuhören. § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), der die Betriebsratsanhörung im Falle der Kündigung regelt, ist auf die Abmahnung nicht anzuwenden auch nicht entsprechend
Erstellt am 21.09.2011 um 12:01 Uhr von seesee
@Lernender
Wäre schön, wenn du uns auch die Quelle deiner Weisheit benennen könntest... :-)
Siehe MonaLisa oben
Erstellt am 21.09.2011 um 12:04 Uhr von Kölner
@seesee
Das war ein Plagiat von Lernender!
http://www.rae-perathoner-pfefferl.de/arbeitsrecht/abmahnung/3.html
Erstellt am 21.09.2011 um 13:22 Uhr von Kurzarbeiter
Der vielzietierte Hinweis auf Info des BR gem. § 80 bezieht sich auf einige allte Rechtsprechungen. Es wird aber übersehen, dass in den Urteilen es heißt "kollektiven Abmahnungen". Also nicht Abmahnung einer Person/ eines AN.
Sieh u.a. DKK § 80 Rn 75
...das den AG auf Verlangen des BR für verpflichtet hält, den BR anhand von Unterlagen über kollektive Abmahnungen zu informieren; vgl. auch LAG Baden-Württemberg
Und das dann auch nur zeitgleich!
Erstellt am 21.09.2011 um 15:22 Uhr von gironimo
Hallo BRVAAT ,
ich finde es schon beachtlich, dass der AG Eure Stellungnahme einholt. Ihr solltet ihn deshalb loben (aber nicht so auffällig, sonst denkt er, er hat was falsch gemacht). Einen Anspruch des BR sehe ich dazu auch nicht.
Allerdings hat Eure Stellungnahme auch keinen allzugroßen Stellenwert. Der AG kann sie lesen und ablegen - fertig.
Ich kenne natürlich nicht den Inhalt der Abmahnung. Vielleicht offenbart sie aber ein Problem, das der BR ohnehin einmal mit dem AG besprechen sollte - losgelöst von der Person und deren Abmahnung.