Erstellt am 07.09.2007 um 11:20 Uhr von pirat
@"Ipa",
.....einfach nicht gekommen ..... sagt zu Kollegen das ...
reden die BRM nicht miteinander?
......nun von Ihr Trennen......hört sich wie Scheidung an!
.. Verdi ....eine solche Abmahnung schreiben ...die hatten auch schon mal bessere Vorschläge!
Es soll ab und zu schon mal vorgekommen sein, daß Menschen und Betriebsräte im Besonderen durch Kommunikation zu Lösungen kamen.
Vorschlag: Thema auf die TOP!
Problem diskutieren !
Gegebenenfalls Rücktritt nahelegen!
Erstellt am 07.09.2007 um 11:27 Uhr von waschbär
Ipa,
schliesse mich Pirat an, sollte abgewählt werden,wie das geht ... einfach im Forum im Suchfeld Thema abwahl und schon bekommst du den passenden Tipp
p.s schreibst du gerne pflegeplanungen ?
Erstellt am 07.09.2007 um 12:22 Uhr von Bergmann
Seit wann könne Betriebsräte abmahnen ? Das ist alleinige Sache des Arbeitgebers !
Redet mit ihr und wenn das nicht fruchtet-- Abwahl und Neuwahl des Stellvertreters !
Erstellt am 07.09.2007 um 14:54 Uhr von waschbär
Bergamnn,
genau .... das mit den Abmahungen lernen einige so gar auf den BR Seminaren von Ver
Leider geht im allg. Jubel (!!) der BRMs unter das diese Abmahung keinerleich wirklichen zugzwang zur folge hat.
Aber es ist schon Erschreckend wie viele BRMs grade auf Seminaren danach grade zu hecheln "Abmahung der AG" geil... oh ja Prima ... *würg* es gibt andere und bessere wege ,schade das dieses wege auch im "allg gebrüll gebt mir nen Zettel und a Stift, ich schreibe schon mal eine Abmahung für den Ag" unter ... aber na ja gut das es hier noch welche gibt die den "Ordendlichen" weg kennen
Erstellt am 08.09.2007 um 15:28 Uhr von Der alte Heini
Schreibt der BR dem Betriebsratsmitglied eine Abmahnung, so hat diese im rechtlichen Sinne keinerlei Bedeutung. Mann könnte so ein Schreiben, mit dem das BR Mitglied aufgefordert wird seine Pflichten wahrzunehmen, auch anders nennen oder gar nicht benennen.
Aber so ein Schreiben, in dem die Pflichten der BR Kollegin angemahnt werden, hat, wenn der BR ein Verfahren gem. § 23 Abs.1 BetrVG vorbereitet, schon einen Sinn.
Hier zeigt nämlich der BR, dass er versucht das BR Mitglied sein Fehler aufzuzeigen und somit Gelegenheit gibt sein Verhalten entsprechend zu ändern. Wird nun in einem Ausschlussverfahren das ständige Fehlverhalten anhand mehrerer "Abmahnungen" nachgewiesen und eine Änderung des Verhaltens ist nicht zu erkennen, könnte so ein Ausschlussverfahren durchaus erfolgreich sein.
Die Voraussetzung für ein erfolgreiches Verfahrens dürfte aber sein, das die Betriebsratsarbeit durch das angemahnte Verhalten erheblich gestört/behindert wird, was der BR dann auch darlegen müsste.
Somit sollte immer in den Schreiben darauf hingewiesen werden, dass durch das abgemahnte Fehlverhalten die BR Arbeit erheblich gestört/behindert wird.