Erstellt am 21.09.2011 um 09:34 Uhr von Ulrik
Wie sieht es denn mit den Gründen für die Abmahnung aus?? Berechtigt??
Erstellt am 21.09.2011 um 09:34 Uhr von Lernender
Hallo Feuer,
hat der Arbeitgeber erst nach vier Wochen von dem Verstoß erfahren?
Grüße, Lernender
Erstellt am 21.09.2011 um 09:36 Uhr von Kölner
@Lernender
Du weiss aber schon, dass es keine Fristen gibt in denen abgemahnt werden darf, gelle?
Erstellt am 21.09.2011 um 09:45 Uhr von Feuer
Hallo zusammen,
bzgl. Frist - nein der AG hat schon vor 4 Wochen davon Kenntnis bekommen.
Es ist bekannt dass es keine wirkliche Frist gibt und es bleibt zu prüfen ob eine
Gegendarstellung sinnvoll ist.
Wenn mit dem gleichen Maßstab gemessen würde müssten 15% der Beschäftigten
eine Abmahnugn erhalten.
Der direkte Zusammenhang mit der Forderung zur richtigen Eingruppierung ist
das für den AG beschämende Verhalten. Wo der AN doch nur die seiner Tätigkeit
entsprechende Entlohnung einfordert.
grüße Karl
Erstellt am 21.09.2011 um 09:47 Uhr von Ulrik
Gegenfrage:
Bei der Eingruppierung ist doch der BR in der Mitbestimmung?!
Was habt ihr denn da für den kollegen getan, bzw. wie kam es zu der falschen Eingruppierung?
Erstellt am 21.09.2011 um 09:49 Uhr von Lernender
Hallo Köllner,
wenn du die Frage von Feuer beantworten kannst dann tu es.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat dazu in einem konkreten Fall entschieden. Ein Arbeitgeber, der eine Abmahnung erst knapp sechs Monate nach dem konkreten Vorfall ausgesprochen hatte, hat sein Recht auf Ausspruch einer Abmahnung gegenüber dem Mitarbeiter verwirkt (Az. 6 Sa 367/05).
Grüße, Lernender
Erstellt am 21.09.2011 um 09:50 Uhr von Kölner
@Karl
Das KANN so sein wie Du das schreibst, doch MUSS es nicht sein. In der Abmahnung steht sicher nicht: "Hiermit mahne ich sie ab, weil Sie eine richtige Eingruppierung gefordert haben".
Wenn Du nicht mit den Gründen der Abmahnung rausrücken magst, dann ist das so. Aber man MUSS nicht alles so sehen wie Du es sehen MÖCHTEST.
Achja:
Nur weil 15% der AN nicht wegen des selben Fehlverhaltens abgemahnt werden, ist die Abmahnung eines AN unwirksam.
@Lernender
Aber 6 Monate - wie konkret in diesem Fall beschrieben - sind keine 4 Wochen!
Erstellt am 21.09.2011 um 10:03 Uhr von petrus
@kölner: Du solltest ein nicht ergänzen: Die Abmahnung ist _nicht_ unwirksam.
@feuer: Wie sagte ein Seminaranwalt so schön: Es gibt kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht. Nachzulesen inkl. Links zu einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen z.B. hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Gleichbehandlung_im_Unrecht
Wenn die Abmahnung "an sich" berechtigt ist, sollte der MA das Fehlverhalten künftig unterlassen und gut. Ansonsten darf er gern seine Sicht der Dinge schriftlich festhalten und gut abheften bzw. mit seinem Rechtssekretär besprechen.
Erstellt am 21.09.2011 um 17:48 Uhr von paula
@petrus
danke das Du diesen wirklich wichtigen Rechtsgrundsatz hier einmal für uns ausgegraben hast. Viele AN und BRM glauben leider immer noch, dass es anders ist