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Abmahnung wegen Eingruppierung

F
Feuer
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

ein über 5 Jahre Beschäftigter wurde über 4 Wochen nach Verstoss abgemahnt. Dies steht zweifelsohne mit einem gewerkschaftlichen Aufforderungsschreiben an den AG nach korrekter Eingruppierung in Zusammenhang. Was kann man tun ?

Danke für jeden Beitrag Karl

1.75709

Community-Antworten (9)

U
Ulrik

21.09.2011 um 11:34 Uhr

Wie sieht es denn mit den Gründen für die Abmahnung aus?? Berechtigt??

L
Lernender

21.09.2011 um 11:34 Uhr

Hallo Feuer,

hat der Arbeitgeber erst nach vier Wochen von dem Verstoß erfahren?

Grüße, Lernender

K
Kölner

21.09.2011 um 11:36 Uhr

@Lernender Du weiss aber schon, dass es keine Fristen gibt in denen abgemahnt werden darf, gelle?

F
Feuer

21.09.2011 um 11:45 Uhr

Hallo zusammen,

bzgl. Frist - nein der AG hat schon vor 4 Wochen davon Kenntnis bekommen. Es ist bekannt dass es keine wirkliche Frist gibt und es bleibt zu prüfen ob eine Gegendarstellung sinnvoll ist.

Wenn mit dem gleichen Maßstab gemessen würde müssten 15% der Beschäftigten eine Abmahnugn erhalten.

Der direkte Zusammenhang mit der Forderung zur richtigen Eingruppierung ist das für den AG beschämende Verhalten. Wo der AN doch nur die seiner Tätigkeit entsprechende Entlohnung einfordert.

grüße Karl

U
Ulrik

21.09.2011 um 11:47 Uhr

Gegenfrage: Bei der Eingruppierung ist doch der BR in der Mitbestimmung?! Was habt ihr denn da für den kollegen getan, bzw. wie kam es zu der falschen Eingruppierung?

L
Lernender

21.09.2011 um 11:49 Uhr

Hallo Köllner,

wenn du die Frage von Feuer beantworten kannst dann tu es.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat dazu in einem konkreten Fall entschieden. Ein Arbeitgeber, der eine Abmahnung erst knapp sechs Monate nach dem konkreten Vorfall ausgesprochen hatte, hat sein Recht auf Ausspruch einer Abmahnung gegenüber dem Mitarbeiter verwirkt (Az. 6 Sa 367/05).

Grüße, Lernender

K
Kölner

21.09.2011 um 11:50 Uhr

@Karl Das KANN so sein wie Du das schreibst, doch MUSS es nicht sein. In der Abmahnung steht sicher nicht: "Hiermit mahne ich sie ab, weil Sie eine richtige Eingruppierung gefordert haben".

Wenn Du nicht mit den Gründen der Abmahnung rausrücken magst, dann ist das so. Aber man MUSS nicht alles so sehen wie Du es sehen MÖCHTEST.

Achja: Nur weil 15% der AN nicht wegen des selben Fehlverhaltens abgemahnt werden, ist die Abmahnung eines AN unwirksam.

@Lernender Aber 6 Monate - wie konkret in diesem Fall beschrieben - sind keine 4 Wochen!

P
Petrus

21.09.2011 um 12:03 Uhr

@kölner: Du solltest ein nicht ergänzen: Die Abmahnung ist nicht unwirksam.

@feuer: Wie sagte ein Seminaranwalt so schön: Es gibt kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht. Nachzulesen inkl. Links zu einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen z.B. hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Gleichbehandlung_im_Unrecht

Wenn die Abmahnung "an sich" berechtigt ist, sollte der MA das Fehlverhalten künftig unterlassen und gut. Ansonsten darf er gern seine Sicht der Dinge schriftlich festhalten und gut abheften bzw. mit seinem Rechtssekretär besprechen.

P
paula

21.09.2011 um 19:48 Uhr

@petrus

danke das Du diesen wirklich wichtigen Rechtsgrundsatz hier einmal für uns ausgegraben hast. Viele AN und BRM glauben leider immer noch, dass es anders ist

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