Erstellt am 21.12.2007 um 20:04 Uhr von pirat
@preppi.xy,
....Können wir der "Eingruppierung" widersprechen....warum?
Nach der Einstellung,.... für die Kollegen die gleiche, gerechte Entlohnung fordern wäre sinnvoller!
Erstellt am 22.12.2007 um 13:42 Uhr von cvlol
Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis. Wenn man für den Hungerlohn keine vernünftigen Leute finden kann muss man eben mehr bieten.
Erstellt am 22.12.2007 um 15:08 Uhr von Robin H
preppi.xy
um Deine Frage ohne Polemik zu beantworten: Ja, ihr könnt der Einstellung zustimmen und der Eingruppierung widersprechen, da dies grundsätzlich zwei getrennte Vorgänge (bzw. Beteiligungen des BR) sind.
pirat,
vielleicht erreicht man ja das, was Du als Ziel angibst, am ehesten, wenn man zunächst mal der Eingruppierung widerspricht, um danach mit dem AG ins Gespräch zu kommen. Das wird aber kaum funktionieren, wenn man der Eingruppierung zunächst widerspruchslos zustimmt.
Erstellt am 23.12.2007 um 11:45 Uhr von Bussard16
schau doch einfach mal in das Betr.VG da steht im §99 was ihr dürft. nur soviel, Mitbestimmung - beschränktes Zustimmungsverweigerungrecht - entscheiden müßte als instanz das AG.
Erstellt am 23.12.2007 um 12:11 Uhr von Immie
@Bussard16
Ich habe noch nie gehört ,das ein AN zum AG rennt, weil er zu viel verdient;-)
Erstellt am 23.12.2007 um 12:52 Uhr von Bussard16
wie schon geschrieben, sollte der br seine zustimmung zur eingrupierung verweigern muss das ag enscheiden. lies bitte im gesetz hier betriebsverfassungsgesetz.
Erstellt am 23.12.2007 um 13:13 Uhr von Immie
@Bussard16
Warum sollte der BR das machen?
Wenn du mir schon nahe legst im BetrVG zu lesen...
...dann solltest du mir auch den § verraten:-(
Ich gehe davon aus das du §99 BetrVG meinst,
im Fitting 22. Aufl §99 RN 230.
Ein BR ,der wegen einer Eingruppierung,die zu hoch ausfällt, widerspricht...
Was ist DER?
Gruss Harrishawk
Erstellt am 23.12.2007 um 14:24 Uhr von waschbär
preppi.xy,
als ich würde zustimmen so wohl der einstellung als auch der eingrupierung :-)
ABER ich würde jeder weiter Einstellung auch zustimmen da ABER nicht mehr der eingrupierung ausser diese entspricht dann dem hohen satz !
Erstellt am 23.12.2007 um 14:32 Uhr von pirat
Ahoi, Waschbär
sieben Antworten später....
@1 entsprechend, auch schon angelangt? .-))
Erstellt am 23.12.2007 um 14:51 Uhr von waschbär
pirat,
stimmt ich vergass.... das fleisch mit zu bringen .-) ... Ich Rudere es hiermit nach .-)
Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) können Sie als waschbär BR die Zustimmung zu einer Eingruppierung dann verweigern, wenn die vom Arbeitgeber beabsichtigte Eingruppierung gegen eine Bestimmung eines auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags verstößt. .-)))
Willste Bocken bei der Eingruppierung, muss du das schriftlich innerhalb einer Woche unter Angabe eines der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten gründe machen.-)), also z.B. mit der Begründung, dass die Eingruppierung einer Vorschrift im Tarifvertrag!!!!
widerspricht
Besser???? .... oder muss ich noch den Plankengang machen?
Ach ja... wer fehler macht muss damit rechnen das es vor gericht als nichtig dagestellt wird und dem AG recht zugesprochen wird .-(
jedenfalls gibt es mindestends ein urteil welches AGs gerne raus hhlen sollen wenn der BR der E-gruppe wieder spricht,ABEr ich finde jeder sollte selber entscheiden,an welcher stelle,sich reibung lohnt.
Erstellt am 23.12.2007 um 16:28 Uhr von pirat
Waschbär,
dieses mal wirst du vom *KIEL HOLEN* verschont. Dieses mal......:-p
Beim Klabauter!
Erstellt am 23.12.2007 um 16:46 Uhr von waschbär
pirat,
Ach Pirat, was aus Kiel hohlen stört mich nicht .-)
weil dort habe ich ja noch mein U-Boot stehen .-))
Erstellt am 23.12.2007 um 16:54 Uhr von pirat
Kommandant Waschbär....
ein strategisches U-Boot der Typhoon-Klasse? Mit einem lautlosen magnethydrodynamischem Antrieb ausgestattet! *Hammer*
Kein Wunder dass dich keiner hört.... gib mir ein Ping...