Erstellt am 13.12.2019 um 15:56 Uhr von seehas
Eine Abmahnung darf es geben, wenn gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen wurde. Wenn ein Mitarbeiter einen Urlaub bucht, obwohl dieser noch nicht beantragt und genehmigt ist, dann ist der Mitarbeiter selber Schuld wenn er den gewünschten Urlaub nicht bekommt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet den Urlaub zu gewähren, nur weil er bereits gebucht ist. Es können wichtige Gründe (Wünsche anderer Kollegen die in der Sozialauswahl Vorrang genießen z.B.) entgegenstehen. Dann kann der gebuchte Urlaub nicht angetreten werden. Aber das ist ein Problem des Arbeitnehmers und mitnichten Grund für eine Abmahnung.
Wenn bei der Mitteilung an den neuen Abteilungsleiter Druck aufgebaut wurde ("ich muss den Urlaub haben, schließlich habe ich ihn schon gebucht"), dann kann das ein Grund für ein ernstes Gespräch sein. Abmahnfähig ist es eher nicht.
Nachdem der Urlaub dann ja auch ohne großes Federlesens genehmigt wurde, verstehe ich die ganze Aufregung sowieso nicht.
Erstellt am 13.12.2019 um 15:58 Uhr von seehas
Kurze Nachfrage: gab es eine schriftliche Abmahnung oder war es ein mündlicher Hinweis in Zukunft die regeln zu beachten?
Erstellt am 13.12.2019 um 16:10 Uhr von celestro
"war es ein mündlicher Hinweis in Zukunft die regeln zu beachten?"
Eine solche Regel kann der AG aber überhaupt nicht aufstellen. Er kann nicht bestimmen, dass der AN den Urlaubsantrag VOR der Buchung einzureichen hat.
"Ist hier eine Abmahnung überhaupt gerechtfertigt?"
Nein! Denn hier fehlt ganz offensichtlich kein Urlaubsantrag (der Urlaub ist ja erst nächstes Jahr).
Erstellt am 13.12.2019 um 19:05 Uhr von Moreno
Also bei uns wäre das ein Gang zum Betriebsrat und die Abmahnung wäre vom Tisch! Da reicht ein Anruf um so einen Quatsch zu löschen!
Erstellt am 16.12.2019 um 09:12 Uhr von enigmathika
Du hast gegen keine Pflicht verstoßen und es gibt daher keinen Grund, dich abzumahnen. Fordere den AG auf, die Abmahnung aus deiner Personalakte zu entfernen. Wenn Du schüchtern bist, nimm den Betriebsrat mit ins Boot.
Gruß, Enigmathika
Erstellt am 16.12.2019 um 09:15 Uhr von enigmathika
@Celestro Vielleicht gibt es eine Betriebsvereinbarung, in der geregelt ist, bis wann der Urlaub eingereicht sein muss. (bei uns ist das der 30 November des Vorjahres.)
Erstellt am 16.12.2019 um 10:29 Uhr von celestro
"Vielleicht gibt es eine Betriebsvereinbarung, in der geregelt ist, bis wann der Urlaub eingereicht sein muss. (bei uns ist das der 30 November des Vorjahres.)"
Ich halte mich an Fakten und beteilige mich nicht an Spekulationen:
"habe dort eine Abmahnung bekommen, weil ich den Urlaub bereits gebucht habe, allerdings keinen Antrag gestellt habe."
das klingt eher nicht so ....