Erstellt am 13.09.2011 um 08:44 Uhr von gironimo
ich glaube nicht, dass eine K-schutzklage erfolgreich wäre. Der Wechsel von LG1 nach LG2 dürfte (ohne das ich den Tarif kenne) nicht wesentlich sein. Vielleicht sieht der Tarifvertrag sogar die Höhergruppierung nach derZeit der ersten Befristung vor.
Erstellt am 13.09.2011 um 09:04 Uhr von kainil
Hallo gironimo,
Tarifvertrag: Lohngruppe 1 = Lagerarbeiter, Lohngruppe 2 = Staplerfahrer,
TV sieht höhergruppierung nach Zeit nicht vor.
Erstellt am 13.09.2011 um 09:41 Uhr von rkoch
@kainil
I.d.R. wird davon ausgegangen das eine Veränderung (vor allem eine zum positiven, da eine zum negativen i.d.R. einer Änderungskündigung bedarf) WÄHREND der Laufzeit zulässig ist. Nur eine Veränderung aus ANLASS der "Verlängerung" ist unzulässig, da dann eben keine Verlängerung, sondern ein Neuabschluß eines Vertrages vorliegt.
Ist irgendwie unlogisch, ist aber so.
Ob hier ein unzulässiger Neuvertrag oder eine zulässige Verlängerung vorliegt ergibt sich daraus WANN die Änderung eingetreten ist. Ist sie, genau wie Du schreibst, aus Anlass der "Verlängerung" erfolgt, dann ist die Befristungsabrede dieses Neuvertrages unwirksam. Allerdings gilt wie immer: Die Unzulässigkeit muß von einem ArbG festgestellt werden, insofern diesen Schritt erst dann erwägen wenn eine weitere Verlängerung oder Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis nicht zu erwarten ist.
BTW: Das ist KEINE Kündigungsschutzklage, sonder eine Klage auf "Feststellung das die Befristungsabrede des befristeten Arbeitsvertrages unwirksam ist", die sogenannte "Entfristungsklage".
Zitat Wedde Rn. 54/55 zu §14 TzBfG (mit Urteilen zum Nachlesen):
Werden während der Laufzeit eines sachgrundlosen befristeten Arbeitsverhältnisses die Arbeitsbedingungen geändert (zum Beispiel die Vergütung erhöht), ohne dass die Laufzeit des Vertrags geändert wird, unterliegt diese Vereinbarung allerdings nicht der Befristungskontrolle, weil die Vereinbarung keine neue Befristungsabrede enthält und sie hat auch sonst keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung (BAG 18. 1. 2006 – 7 AZR 178/05; BAG 19. 10. 2005 – 7 AZR 31/05).
Eine Änderung des Vertragsinhalts ist also im Zusammenhang mit der Verlängerung der Befristung befristungsrechtlich unzulässig, vor oder nach der Verlängerungsvereinbarung während der Laufzeit des Fristvertrages befristungsrechtlich ohne Bedeutung (BAG 23. 8. 2006 – 7 AZR 12/06; BAG 18. 1. 2006 – 7 AZR 178/05).
Erstellt am 13.09.2011 um 15:17 Uhr von gironimo
das klingt ja so, als wäre die Veränderung nicht nur in der LG sondern auch noch in der Art der Tätigkeit (Lagerarbeiter - Staplerfahrer). Da lohnt es sich vielleicht doch genau hinzusehen, wann die Änderung erfolgte - also während oder zum Anlaß der neuen Befristung.
Allerdings würde ich rkoch recht geben: Mit irgendwelchen rechtlichen Schritten warten bis klar ist, ob der AG eine Weiterbeschäftigung über die Befristung hinaus anbieten will.
Da das Ende ja bereits am 30.09.2011 sein soll, sollte der BR schon mal jetzt das Thema Weiterbeschäftigung diplomatisch beim AG hinterfragen.