Erstellt am 26.06.2018 um 15:31 Uhr von celestro
§ 77 Abs. 3 BetrVG
"(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt."
Ich würde sowieso sagen, daß die AN sich nicht darauf einlassen sollten, etwas zu ändern.
Erstellt am 26.06.2018 um 15:49 Uhr von rsddbr
Ich würde eher bei §87 Abs. 1 Punkt 10 und 11 BetrVG ansetzen und dann eben doch ein Mitbestimmungsrecht sehen. Die Frage ist aber, was genau geändert werden soll, denn das MBR hat Grenzen.
Erstellt am 26.06.2018 um 16:30 Uhr von outofmemory
ich bin bei rsddbr
§87 hebt den §77 Abs. 3 auf, wenn keine Tarifbindung oder keine Regelung im TV steht. Sehr vereinfacht, aber für diesen Fall wohl passend.
So entnehme ich es den Randnotizen des Fittings.
Erstellt am 26.06.2018 um 16:48 Uhr von Pjöööng
Sofern der Arbeitgeber hier etwas zu Ungunsten der betroffenen Arbeitnehmer ändern will, handelt es sich zuallererst einmal um Individualrecht. Kollektivrechtlich kann der Arbeitgeber hier nur etwas drauflegen (und dabei z.B. auch eine Anrechnung der individualrechtlichen Ansprüche vereinbaren).