Erstellt am 21.08.2011 um 11:48 Uhr von Kurzarbeiter
Der AG kann abmahnen so viel er möchte! Es wäre nur die Frage, ob ein ArbG diese anerkent. Es kommt hier auch darauf an, hatten die Abmahnung unterschidliche Gründe und waren inhaltlich korrekt. Also enthielten Sie den Grund und die Folgen bei Wiederholung.
Was ist eigentlich - allgemein gesprochen - eine Abmahnung?
http://www.palm-bonn.de/abmahnung.htm
Doch ich muss mich schon wundern, dass es AN gibt welche nach einer Abmahnung sich nicht sofort so verhalten, dass sich eben keinen Grund für eine Abmahnung mehr bieten. Wenn doch sehe ich hier das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr lange als gegeben an. Also die Kündigung dürfte schon fast geschrieben sein.
Erstellt am 22.08.2011 um 12:45 Uhr von neskia
Der AG hat klug gehandelt für jede Verfehlung eine eigene Abmahnung zu erteilen und diese nicht zusammen in einer Abmahnung zu erteilen. Sollte in einer zusammengefassten Abmahnung nur ein Punkt falsch sein, so ist die komplette Abmahnung hinfällig. Ich gehe mal davon aus, dass dir der AG für einen Vorfall drei unterschiedliche Fehlverhalten ankreiden will. Dadurch hat er seine Position gestärkt.