Erstellt am 15.08.2011 um 23:57 Uhr von poiuz
Was geheimgehalten werden muß steht hier: http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__79.html
und hier: http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__120.html.
Alles andere kann dein Kollege auf meterhohe Banner schreiben, wenn er möchte.
Erstellt am 16.08.2011 um 08:44 Uhr von wölfchen
. . . auch wenn es keine gesetzliche Schweigepflicht gibt, sollte in manchen Dingen der BR schon aus taktischen Gründen eine gewisse Verschwiegenheit wahren - man spaltet sich sonst. Außerdem ist es der Aufgabe des BRV vorgegriffen, den BR nach außen (also auch gegenüber den MA) zu vertreten. Wie doof sieht das denn aus, wenn der BRV kommt und was regeln will und der andere sagt: "Ätsch, das weiß ich schon lange . . . "
Im Übrigen erinnert mich das stark an Kindergarten (mittlere Gruppe) und man sollte mit solchen Knetschern ruhig mal in der nächsten Sitzung ein offenes Wort reden und ihm/ihr sagen, was man von derartiger Marktweib-Tratscherei hält . . .
Erstellt am 16.08.2011 um 08:54 Uhr von Kölner
@wölfchen
Naja. Du hast sicher recht, wenn das wie ein Kindergartengehabe wirkt, was Berghexe da schreibt.
Aber...
...es war ein E-BRM, welches zur Chefin gerannt ist
...es war nur ne Mitteilung, dass der BR mit Kollegen spricht
...man weiss noch nicht einmal genau, was (genau) berichtet wurde
Erstellt am 16.08.2011 um 08:56 Uhr von viktor
Betriebsratssitzungen sind nicht umsonst nicht öffentlich. Betriebsratsmitglieder haben ein Anspruch darauf, dass das was sie gesagt haben oder wie sie abgestimmt haben nicht bekannt wird.
Aber auch hier gilt das, was ich schon an dieser Stelle gesagt habe. Nur wer seine Rechte und Pflichten kennt, kann diese richtig einsetzen. Darum wird es bei neugegründeten Gremien immer Pannen geben. Sie dürfen nur nicht zum Dauerzustand werden. Darum kann die Lösung nur heißen: Weiterbildung für Betriebsräte nutzen!!!
Erstellt am 16.08.2011 um 10:26 Uhr von paula
@viktor
halte es doch besser so wie Kölner und rufe nicht gleich nach Schulung.... die wird hier wohl auch nichts helfen
Erstellt am 16.08.2011 um 11:06 Uhr von rkoch
@viktor
> Betriebsratssitzungen sind nicht umsonst nicht öffentlich.
Richtig, aber Du verkennst hier den ZWECK der Nichtöffentlichkeit. Es geht hier im Wesentlichen um zwei Sachen:
a) da zu keinem Zeitpunkt der Sitzung vorher bekannt ist ob möglicherweise im Sinne des BetrVG geheim zu haltenden Informationen ausgetauscht werden würde ein anwesendes Nicht-BRM möglicherweise Zugang zu derartigen Informationen erlangen
b) die Meinungsbildung des BR darf nur ohne jegliche äußere Einwirkung erfolgen
Aus allein diesen beiden Gründen ist die Sitzung nicht öffentlich. Der BR hat aber über den Inhalt der Sitzung über die betriebsverfassungsrechtliche Schweigepflicht hinaus KEINERLEI weiter reichende Schweigepflicht, vielmehr sogar eine Öffentlichkeitspflicht. Diese gilt allerdings nur gegenüber den Wählern, nicht gegenüber dem AG. Insofern kann die Weitergabe von Informationen die der BR intern als vertraulich eingestuft hat (der BR, nicht einzelne BRM!) vor allem an den AG (aber auch ggf. an die AN die das dann an den AG petzen könnten) eine Pflichtverletzung darstellen. Auch die Meinung und das Abstimmverhalten anderer (namentlich benannter!) BRM hat in der Öffentlichkeit nichts verloren (Vertrauensschutz innerhalb des BR). Die EIGENE Meinung der einzelnen BRM, inkl. ggf. einer allgemeinen Darstellung anderer Meinungen innerhalb des BR gehört aber zur allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit.
Insofern sollte man die Sache an sich nicht überbewerten. Allerdings ist das Verhalten des EBRM grundsätzlich nicht schön, eine Pflichtverletzung wäre es aber nur, wenn der BR beschlossen hätte das die Sache bis zur Klärung vertraulich zu behandeln wäre.
Erstellt am 16.08.2011 um 13:43 Uhr von Kurzarbeiter
Allerdings kann der Br auch über bestimmte Inhalte der Sitzung eine Verschwiegenheit zu vereinbaren, was dann zu beachten ist. Ganz besonders, wenn ein BRM etwas besonders unter dem Punkt verschwiegenheit mitteilt.
Weiter, ein BRM welches sich nicht an die Regeln hält ist sehr schnell alleine, es erhält dann keine Unterstützung im Gremium und hat auch keine Chancen etwas errichen zu können, da es da ja alleine nie die nowendigen Mehrheiten bekommt.
Erstellt am 16.08.2011 um 17:41 Uhr von paula
@kurzarbeiter
Aber nur weil der BR eine Verschwiegenheit vereinbart muss diese nicht in jedem Fall beachtet werden. Somit könnte nämlich z.B. eine Liste, die die Mehrheit im Gremium besitzt, die anderen Kollegen mundtot machen... Das geht nicht!
Jedes BRM hat das Recht auf eigene BR-Arbeit und dazu gehört auch dass er selber über die Arbeit des BR berichten darf.... ob das immer klug ist, sei mal eine andere Sache
Erstellt am 16.08.2011 um 20:18 Uhr von Kurzarbeiter
paula
..darum habe ich extra geschrieben .. über bestimmte Inhalte der Sitzung eine Verschwiegenheit zu vereinbaren.
Dieses hier könnte ein solcher Fall sein, da man den Bericht des BRM unter dem Thema, Arbeitnehmerbeschwerden (§§ 82 Abs. 2 und 83 Abs. 1 BetrVG), sehen könnte. Hier besteht dann die Verschwiegenheitsplicht.
Es gibt zu diesem Thema nämlich nicht nur den § 79 sondern auch:
•Personalangelegenheiten (§§ 99 Abs. 1 Satz 3 und 102 Abs. 2 Satz 5 BetrVG)
•Beziehung eines Betriebsratsmitglieds bei Arbeitnehmerbeschwerden
(§§ 82 Abs. 2 und 83 Abs. 1 BetrVG)
•Wirtschaftsausschuss (§ 107 Abs. 3 Satz 4 BetrVG)
und ggf. noch Inhalte/Ausagen in einer GO des BR.
Erstellt am 17.08.2011 um 08:12 Uhr von rkoch
> Dieses hier könnte ein solcher Fall sein, da man den Bericht des BRM unter dem Thema,
> Arbeitnehmerbeschwerden (§§ 82 Abs. 2 und 83 Abs. 1 BetrVG), sehen könnte. Hier
> besteht dann die Verschwiegenheitsplicht.
Oh Kurzarbeiter, jetzt wirfst Du aber wieder Äpfel mit Birnen in einen Pott (wobei ich nicht sage, das dieser Obstsalat nicht durchaus lecker sein kann :-) )
§82 und §83 sind Rechte des AN gegenüber dem AG (!!!!!), bei denen ein BRM seines Vertrauens hinzugezogen werden kann. Dieses EINE BRM unterliegt in genau diesen Fällen der Verschwiegenheitspflicht, die in diesem speziellen Falle auch gegenüber den anderen BRM gilt!
So weit Du von einer Beschwerde gegenüber dem BR sprichst musst Du schon §85 BetrVG zitieren, und hier gibt es überhaupt keine Verschwiegenheitspflicht. Wäre auch sinnlos, da der BR ja die Beschwerde mit dem AG behandeln soll!
Das ist aber beides in diesem Fall vollkommen abwegig......
Erstellt am 17.08.2011 um 15:11 Uhr von paula
jetzt weiss ich wenigstens mal zu was für Zwecken manche Gremien ihre schöne GO nutzen... auch so wirst du einem BR nicht seine BR-Arbeit und Kommunikation verbieten können