Erstellt am 14.08.2017 um 06:04 Uhr von UliPK
Es gibt keinen Zeitlichen Rahmen der vom Gesetzgeber festgelegt wurde.
Es ergeben sich ja auch schon aus dem § 17 UWG die Verschwiegenheitspflichten.
Der AG hätte auch einfach schreiben können "während des Beschäftigungsverhältnisses und darüber hinaus" auch das ist rechtens so fern es den AN nicht in seiner Berufsausübung unzumutbar beschränkt.
Nach einem Urteil vom Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.03.2009, 1 ABR 87/07 ist auch die Mitbestimmung leider nicht so wirklich geklärt. Es wird dort auf das Direktions- bzw. Weisungsrecht verwiesen.
Weblinks:
Urteil BAG: ==> http://lexetius.com/2009,1987 <==
§ 17 UWG: ==> https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__17.html <==
==> https://digitaler-mittelstand.de/business/ratgeber/nda-geheimhaltungsvereinbarung-fuer-mitarbeiter-25310 <==
==> https://www.brennecke.pro/135190/Warum-Geheimhaltungsvereinbarungen-wichtig-sind-Teil-4 <==
==> https://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Mitbestimmung_bei_Geheimhaltungsvereinbarungen_BAG_1ABR87-07.html <==
==> http://www.arbeitsvertrag.org/geheimhaltungsvereinbarung/ <==
==> https://www.ulm.ihk24.de/recht_und_fair_play/arbeitsrecht/Abschluss_von_Arbeitsvertraegen_/Verschwiegenheitspflicht_des_Arbeitnehmers/1618264 <==
Erstellt am 14.08.2017 um 08:10 Uhr von gironimo
Fragt einen Fachanwalt. Aus meiner Sicht eher eine unzulässige Klausel. Wahrscheinlich ist ja auch relativ unklar, was eigentlich alles unter die Verschwiegenheit fallen soll.
Erstellt am 14.08.2017 um 09:18 Uhr von Pickel
" das widerspricht sich ja"
Nein, das widerspricht sich in keiner Weise. Der AG möchte (nachvollziehbar) die Hoheit darüber haben zu Entscheiden, welche Informationen wie und zu welchem Zeitpunkt kommuniziert werden.
Selbstverständlich kann er von seinen Mitarbeitern Verschwiegenheit verlangen, auch wenn er in dem von ihm ausgewählten Rahmen weiterhin kommuniziert.
Exakt die Infos, die auf der Internetseite stehen dürften dann aber als bekannt vorausgesetzt werden und dürften keiner Verschwiegenheitsregelung mehr unterliegen.