Erstellt am 04.08.2011 um 09:15 Uhr von Schnupsi
Wer zum 1. Juli oder zu einem späteren Termin wechselt, kann bei einer Fünf-Tage-Woche den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Werktagen verlangen - nach Paragraf 4 BUrlG allerdings nur, wenn er mindestens sechs Monate in dem Betrieb gearbeitet hat. War der Arbeitnehmer kürzere Zeit im Unternehmen, erhält er nur anteilig Urlaub.
Das heißt, wenn Du mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub genommen hast, dann musst Du einen Ausgleich leisten, z.B. über Verrechnung mit deinen Überstunden oder durch Abzug beim Gehalt (Achtung Pfändungsfreigrenze muss beachtet werden).
Erstellt am 04.08.2011 um 09:44 Uhr von eveline
Schnupsi
Nein hier liegst Du etwas faslch!
Nein, zuviel gewährter Urlaub kann nicht verrechnet werden, so sagt es der § 5 Abs. 3 BurlG
"(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden."
Anders nur: In Tarifverträgen kann vereinbart werden, dass zuviel gewährter Urlaub zurückzuzahlen oder im nächsten Urlaubsjahr zu verrechnen ist.
lese auch mal hier:
http://www.rechtsrat.ws/lexikon/urlaub.htm#zuviel
Erstellt am 04.08.2011 um 10:34 Uhr von Viktor
Ich bin auch der Meinung, dass hier nichts verrechnet werden kann. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr und irgenwann im Jahr nimmt man diesen Urlaub - und nicht erst Weihnachten.
Rein mathematisch nimmt man also immer "zu viel" Urlaub, wenn man nicht gerade Weihnachten seinen Jahresurlaub nimmt.
Kündigt man im Laufe des Jahres, kann höchstens der Fall eintreten, dass der neue Arbeitgeber keinen Urlaub mehr gewähren muss. Der alte Arbeitgeber muss eine Bescheinigung über den gewährten Urlaub ausstellen (siehe § 6 BUrlG).
Aber - ein Blick in den geltenden Tarif lohnt. Der kann nämlich andere Regelungen enthalten, die zur Verrechnung führen.
Erstellt am 04.08.2011 um 21:37 Uhr von Brentan
Also wir haben keinen Tarif vertrag nur einen Haustarif.
Und wie ich schon erwähnte habe ich keine Urlaubsvergütung parallel zu den gewährten Urlaubstagen sondern eine einmal Zahlung!!
deswegen bin ich da noch etwas unschlüssig!