Zuviel genommener Urlaub
Mir stehen im Jahr 36 Tage Urlaub zu, nun habe ich zum 1. September gekündigt und habe aber auch schon 30 Tage Urlaub genommen - muss ich den zuviel genommen Urlaub sowie das zuviel gezahlte Urlaubsgeld zurück erstatten? Ich muss dazu sagen, das unser Tarifvertrag eingefroren ict und die Firma aus dem Tarfifvertrag ausgetreten ist.
Community-Antworten (6)
06.08.2012 um 23:17 Uhr
-muss ich den zuviel genommen Urlaub sowie das zuviel gezahlte Urlaubsgeld zurück erstatten? NEIN!!!!!!!!!!
§ 5 Bundesurlaubsgesetz
§ 5 Teilurlaub (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Dieses könnte auch nicht durch TV/BV eingeschränkt werden. Denn es ist ein gesetzlicher MINDESTANSPRUCH.
Weiter hat man im 2 Halbjahr den vollen Urlaubsanspruch Auch § 5 Teilurlaub Abs. 1 Satz c)wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Bedeutet, scheidet man im 2 HJ aus, wird NICHT gezwölftet!!!!
06.08.2012 um 23:22 Uhr
Überlegung : hast du wirklich zuviel Urlaub genommen oder steht dir sogar noch etwas zu? bei Ausscheiden im 2.Kalenderhalbjahr darf nicht mehr gezwölftelt werden, bzw. je nachdem, was der Tarif/Arbeitsvertrag aussagt, höchstens der Anteil des Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht (Umkehrschluß aus BUrlG § 5 Absatz 1 c)
somit stünde dir der gesamte Jahresurlaub zu, falls in den geltenden Vereinbarungen nicht unterschieden würde zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und zusätzlich gewährten Urlaubsansprüchen
selbst wenn du zuviel Urlaub erhalten haben solltest, darf nach BUrlG § 5 Absatz3 das dafür gezahlte Urlaubsgeld nicht zurückgefordert werden
06.08.2012 um 23:25 Uhr
komisch, ich glaub es war der tvöd wo generell gezwölftelt wird.
06.08.2012 um 23:32 Uhr
es gibt auch noch andere Tarifverträge/Arbeitsverträge, wo generell gezwölftelt werden soll wobei die Tarifparteien/Vertragsparteien soetwas nur für den Urlaubsanteil festlegen können, den sie zusätzlich zum gesetzlichen Mindesturlaub gewähren
der gesetzliche Mindesturlaub steht nicht zur Disposition
gem § 13 BUrlG : "Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden."
und eine generelle Zwölftelung auch für das zweite Kalenderhalbjahr trotz erfüllter Wartezeit wäre eine solche Abweichung.........
06.08.2012 um 23:36 Uhr
tja brutus, kann man da denn unter den gesetzlichen mindesturlaub kommen?
07.08.2012 um 10:59 Uhr
36 Tage/Jahr ist ja nun mehr als der gesetzliche Urlaub.
Die Frage ist, wo der höhere Anspruch herkommt (Tarif ?) Dann müsste man da neben dem BUrlG auch nachlesen.
Ganz allgemein gehe ich aber auch davon aus, dass nichts zurück fließt. Auch ein eingefrorener Tarif ist ein Tarif.
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