Erstellt am 14.07.2011 um 13:56 Uhr von Kurzarbeiter
Nun erfolgt der Wechsel der Küchen-Mitarbeiter in bestehende Koch-Gmbh mit Sitz bei der Mutter in H-Stadt mit neuem Arbeitsvertrag.
Wieso neuer ArbV?? In der Regel geht man mit dem bestehenden ArbV, wird also ggf. Versetzt. Ein neuer ArbV bringt i.d.R. Nachteile.
Erstellt am 14.07.2011 um 14:26 Uhr von bauchgrimmen
Warum sollte der AG keinen neuen Arbeitsvertrag anbieten? Warum kauft ein Unternehmen ein anderes? Um Kosten zu sparen. Um Synergien zu erzielen.
Solch filosofisches Gedankengut ist dem BR ja abhold, der BR (also wir) sollen die Folgen derlei Abenteuer für alle möglichst mildern. Unheil und Unbill von den Mitarbeitern fernhalten.
Hier ists so: neuer AV wegen Synergie und Zusammenführung der Kochkünste...
Erstellt am 14.07.2011 um 14:32 Uhr von Kurzarbeiter
Warum sollte der AG keinen neuen Arbeitsvertrag anbieten?
Weil er per Gesetz in die alten bestehenden Rechte und ArbV einsteigt, also diese mit übernimmt. Der BR sollt sofern es keine Gewerkschaft macht hier schon AN aufklären, dass sie eben KEINE neuen ArbV unterschreiben müssen, sondern die alten/Altrecht weiter Bestand haben. Auf alle Fälle sollten BR den Hinweis geben, lasst die ggf. vom AG neu vorgelegten ArbV genau von Fachleuten/Fachanwalt prüfen dass keine Verschlechterungen entstehen.
Der Neue AG gibt die neuen ArbV ja nicht heraus, weil der den AN etwa gutes antun möchte.
BR welche hier der Meinung sind AN nicht aufklären zu müssen verstehe ich nicht!!!!
Erstellt am 14.07.2011 um 14:56 Uhr von bauchgrimmen
Gut. War wohl falscher Ansatz....
Also: Meine Frage zielte eher auf die Zuständigkeit hin.
Was kurzarbeiter zu Recht meint, ist die grundsätzliche Frage nach neuem AV oder nicht.
Für die verbleibenden Mitarbeiter, die aus Nicht-Köchen besteht, muß auch noch eine Lösung gefunden werden, da das Mutterunternehmen tarifgebunden ist.
Das Ursprungsunternehmen ist eine gute alte Startup ohne geregelten Betrieb...ohne BR, ohne Musterverträge etc..pp, schön gegen die Wand gefahren.....
In diesem unserem Falle ist der neue AV eine Notwendigkeit, um eine Steuerung, äh Fütterung, für das gesamte Unternehmen von zentraler Stelle aus zu betreiben.
Gründe dafür liegen in der alten Führungsriege und -art des gekauften 'Betriebs'.
Die Rechte der Mitarbeiter werden sogar gestärkt mit Arbeitsplatzgarantie bis Ende 2014.
Es war kein Unheil, dass hier eine neue Mutter eintrat.
Damit soll auch eine Unsicherheit der auch für die Zusammenarbeit der Unternehmen wichtigen Mitarbeiter (Rezeptaustausch) vermieden werden, damit diese nicht das Unternehmen aus Perspektivlosigkeit verlassen.
Also, meine eigentliche Frage geht nach der Zuständigkeit der Einstellung....
Erstellt am 14.07.2011 um 15:59 Uhr von rkoch
Hallo Kollegen, so sehr ihr mit dem BÜ Recht habt, ich glaube ihr verkennt ein paar Details:
In D-Stadt existierte ein Unternehmen mit Betrieb, welcher aufgekauft wurde und der (namen- und personallosen) GmbH eingegliedert wurde -> Betriebsübergang. Dort wurde ein BR gebildet.
Dieser Vorgang (Betriebsübergang) ist nicht Gegenstand der Frage von bauchgrimmen, denn es geht weiter:
> Nun erfolgt der Wechsel der Küchen-Mitarbeiter in bestehende Koch-Gmbh mit Sitz bei
> der Mutter in H-Stadt mit neuem Arbeitsvertrag.
In D-Stadt wird also die Küchen-Abteilung ausgegliedert (Spaltung), bleibt aber in D-Stadt UND offenbar sogar im selben Betrieb:
> Arbeitsplatz der neuen Köche ist laut AV dann bei der neuen Tochter in D-Stadt. Der BR
> in D-Stadt wäre für die weitere Betreuung,z.B. örtliche BV Arbeitszeit, soziale
> Ausstattung, Kochgeschirr etc. pp zuständig, nicht aber für die Einstellung der Köche in
> die Koch-GmbH.
und wird einer "Koch-GmbH" in H-Stadt unterstellt. Das ist ein erneuter Betriebsübergang. Auch hier wäre eine Vertragsänderung unzulässig. Der in diesem Betrieb gebildete Betriebsrat BLEIBT offenbar für die MA zuständig, also wird anerkannt, das die Spaltung nach der Vermutungsklausel des §1 (2) 2. BetrVG zu einem "gemeinsamen Betrieb mehrere Unternehmen" nach §1 BetrVG geführt hat. Allerdings wird dem BR (rechswidrig!) eingeredet er wäre für personelle Maßnahmen nicht mehr zuständig!
> Zuständig für die Einstellung / den Wechsel ist meiner Meinung nach der BR am
> Mutterstandort, zuständig ja für alle dort ansitzigen GmBH"s und demnach aufnehmender BR.
Klingt mal wieder wie ein konstruierter Fall mit eingebautem Fallstrick für den Probanden.....
Nach dem was Du schreibst ist dieser BR nämlich wahrscheinlich für gar nichts derartiges zuständig! Betriebsräte werden in den einzelnen Betrieben eines Unternehmens oder MEHRERER Unternehmen (einer oder mehrerer GmbH, KG, AG, o.ä) gebildet und sind für diese Betriebe bei allen personellen Maßnahmen zuständig (auch kein zu bildender GBR/KBR, auch nicht für einen BR-losen Betrieb!). Einen BR der für "alle dort ansitzigen GmbH´s" zuständig wäre gibt es nicht! Wenn, dann gibt es in jeder dieser GmbH´s einen einzelnen oder mehrere (wenn es auch mehrere Betriebe gibt) Betriebsräte (vorbehaltlich §3 BetrVG und gemeinsamer Betrieb).
In diesem Fall wurde offenbar in D-Stadt ein Betrieb mehrerer Unternehmen gebildet und der in diesem Betrieb ansässige BR ist gegenüber BEIDEN Unternehmen der Partner für alle Belange des BetrVG.
Ein in dem Betrieb (oder den Betrieben) der Koch-GmbH in H-Stadt gebildeter BR (gebildete BR Mz.) wäre(n) nur für die dort ansässigen Betriebe zuständig.
Da sich in D-Stadt für die Mitarbeiter offenbar weder die Tätigkeit noch der Arbeitsplatz ändert ist das ganze noch nicht einmal eine Versetzung. Auch der neue Arbeitsvertrag wäre für sich alleine genommen keine Versetzung und erst recht keine Einstellung! Also wäre gar kein BR zu beteiligen, vorbehaltlich das die neuen Verträge nicht eine Änderung der Aufgaben/Eingruppierungen zum Ziel hätten. Interessant wäre evtl. zu prüfen ob der Betriebsübergang mit einer Betreibsänderung einhergeht, was wegen der neuen Verträge zu vermuten wäre...
Vielleicht drückst Du Dich auch nur falsch aus (vor allem was die Gmbhs angeht) aber das ist was ich aus diesem Kuddelmuddel herauslese....