Erstellt am 27.08.2019 um 09:01 Uhr von rtjum
kannst Du deine Fahrzeit als Arbeitszeit anrechnen lassen und bekommst dafür Reisekosten? Wieso sollte das im Home Office bezahlt werden. Aber fordern kann man das natürlich, macht ja durchaus Sinn Forderungen zu stellen, bei denen einem klar ist, dass man die nicht durchbekommt und der Verhandlungspartner sich dafür auf was anderes einläßt.
Erstellt am 27.08.2019 um 09:17 Uhr von seehas
Genau so sehe ich das auch. Wobei es natürlich sein kann, dass der AG so eine Forderung als völlig lächerlich und überzogen ansieht und damit ein ungutes Verhandlungsklima entsteht.
Erstellt am 27.08.2019 um 09:17 Uhr von Kjarrigan
Das ist Verhandlungssache.
Entweder zwischen AG und AN - (Einer von beiden möchte ja gerne das Home Office gilt)
oder wenn es einen Betriebsrat gibt, kann (und imho sollte das auch) in einer BV festgelegt warden.
Noch ist es ja normal, dass ein Arbeitsplatz am Standort des Betriebes zur Verfügung steht - Home Office oder Mobiles Arbeiten ist stark im Kommen und sollte dann aber auch geregelt sein / warden.
Erstellt am 27.08.2019 um 09:28 Uhr von Stehipp
In eure BV könnt ihr natürlich alles aufnehmen, solange der AG mitspielt. Auch das die Fahrtkosten ersetzt werden bzw. Fahrtzeit = Arbeitszeit gesetzt wird.
Einen Anspruch sehe ich aber nicht. Ihr habt die Vereinbarung, dass der MA einmal im Monat in der Betriebsstelle seinen Arbeitstag hat. Damit ist die Fahrt dorthin eine normale Fahrt zur Arbeit und die ist "Privatvergnügen" und kann bestenfalls über die Steuer verrechnet werden.
Erstellt am 27.08.2019 um 10:17 Uhr von Kratzbürste
Der AN spart ja eher. Früher musste er jeden Arbeitstag zur Arbeit fahren und jetzt nur noch 1 mal im Monat.
Erstellt am 27.08.2019 um 11:58 Uhr von Pjöööng
Sorry, aber bei all den vorherigen Antworten habe ich den Eindruck dass sich die Antwortgeber noch nie näher mit den rechtlichen Problematiken eines Homeoffice beschäftigt haben.
Gehen wir zuerst mal von der steuerrechtlichen Situation aus:
Im beschriebenen Falle kann der Arbeitgeber eine sogenannte "erste Tätigkeitsstätte" einrichten, er muss dies aber nicht. Tut er es nicht, dann führt die steuerrechtliche Prüfung des Finanzamtes dazu dass der Arbeitnehmer keine "erste Tätigkeitsstätte" hat. Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist immer auswärts tätig (also auch im Homeoffice).
Der Arbeitgeber könnte hier auch das Büro welches einmal im Monat aufgesucht wird als "erste Tätigkeitsstätte" definieren, womit der Arbeitnehmer an Tagen an denen er in diesem Büro ist nicht auswärts tätig wäre.
Eine wahre Fundgrube für die steuerrechtliche Beurteilung ist das "Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014".
Da sich Arbeitgeber häufig die steuerfrei gewährbaren Sätze anerkennen wird man nicht umhin kommen sich mit dem Zhema "erste Tätigkeitsstätet" näher zu befassen. Ist diese definiert sollte sich an Hand der innerbetrieblichen reisekostenregelung ermitteln lassen, welche Ansprüche bestehen.
Eine Gerechtigkeitsdebatte sollte man daraus besser nicht machen.
Erstellt am 27.08.2019 um 15:07 Uhr von UdoWoe
Hey Pjöööng.
Danke für den Tipp mit der "ersten Tätigkeitsstätte" und dem Schreiben. Das hilft zumindest mir sehr weiter. 8-))
Ich hatte nicht vor eie Gerechtigkeitsdebatte anzufachen. Nur wenn ich die Möglichkeit sehe Kolleginnen und Kollegen etwas gutes zu tun, dann möchte ich dies zumindest versucht haben.
Erstellt am 27.08.2019 um 15:15 Uhr von Pjöööng
Das mit der Gerechtigkeitsdebatte bezog sich auf einige Antworten...
Die Erfahrung zeigt dass diejenigen die kein HO haben vorrangig die Ersparnisse des HO-Inhabers sehen, diejenigen die eines haben hingegen ihre Kosten und die Ersparnisse des Arbeitgebers. Da ist es besser neutral zu sein....
Erstellt am 27.08.2019 um 15:26 Uhr von UdoWoe
Nochmals Danke. Das sind alles Punkte die weise abgewogen und auch berücksichtigt werden müssen.
Auf jeden Fall müssen wir als BR bei allen Arbeiten die wir machen neutral sein. Manchmal klappt das halt nicht immer so einfach.
Ein HO kann auch ein Fluch sein. Wenn dann der AG mich auch noch laufend einberuft kann das ganze auch nervig sein. Habe ich meinen HO-Platz in direkter Umgebung ist das O.K. Muss ich aber durch halb Deutschland fahren, kann das ganz schön anstrengend werden.
Nochmals Danke Pjöööng. Nehme auch gerne noch weitere Punkte auf.
Erstellt am 27.08.2019 um 16:24 Uhr von Kjarrigan
Hallo Udo
wir haben Anfang 2019 unsere GBV dazu abgeschlossen (home office mit Anlage mobiles arbeiten - insbesondere den Unterschied herausgestellt)
geregelt sind ua.a:
- welche Arbeitsmittel (Notebook, Bildschirm, Drucker, Schriebtisch, Stuhl, Lampe,Telefonanschlußß etc der AG bereitstellen muss)
- pauchale Aufwandserstattung für Heizung, Reinigung, miet Betriebskosten
- Prüfungskosten ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (DGVU Vorschrift 3)
- Zutritt zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte z.B. durch Datenschutzbeauftragten, Betriebsrat
- Arbeitszeit
- Unfallversicherung
- Daten und informationsschutz
Erstellt am 29.08.2019 um 09:52 Uhr von Pjöööng
"- Zutritt zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte z.B. durch Datenschutzbeauftragten, Betriebsrat"
Wie habt Ihr das geregelt?
Erstellt am 29.08.2019 um 09:58 Uhr von UdoWoe
Noch gar nicht Pjöööng. Das soll ja alles in unsere BV rein.
Bin über jeden Tipp daher dankbar. Nehme auch gerne vorhanden BVs (auch entsprechend geschwärzte) als Arbeitgrundlage entgegen.
Ich wollte bei uns vorschlagen, dass wir nach den gesetzlichen Vorgaben vorgehen. D.h. ein einmaliger angemeldeter Besuch. Anschließend scheint das wohl nicht mehr nötig zu sein. So habe ich dies zumindest gelesen.
Wie ist es bei euch?