Sozialplan - Entfernung von Betriebsstätten
Hallo,
wir haben 2 Betriebe, ca. 20km voneinander entfernt. Beide im selben Betätigungsfeld aber unterschiedliche Kunden und damit Unterschiede in der Abwicklung. Nun ist bei einem Betrieb ein großer Kunde weg und bisher noch kein neuer (ca. 2/3 des Aufkommens) in Sicht. Wir müssen leider über Sozialplan, Interessenausgleich für ca. 150 Mitarbeiter verhandeln. Vergleichbarkeit der MA ist meiner Meinung nach größtenteils gegeben, Namensliste wird es diesmal nicht geben. Wie ist das mit der Entfernung, kann das evtl. dazuführen dass die Betriebe nicht miteinander verglichen werden? Was ist der Vorteil oder auch Nachteil wenn der Betrieb einzeln betrachtet wird?
Gruß rtjum
Community-Antworten (7)
05.10.2012 um 10:18 Uhr
Wenn Ihr ansonsten als ein Betrieb an zu sehen seid - mit einer Leitung und mit einem Betriebsrat - sind auch beide Betriebsteile gemeinsam zu betrachten.
05.10.2012 um 12:13 Uhr
Es kann dann vorkomnen, dass ggf ein Arbeitsplatz am 20 km entfernten Betriebsort A wegfaellt. Aber ein AN des anderen Betriebsteil B von der betriebsbedingten Kuendigung betroffen waere wegen der schlechteren Sozialazswahlpunkte. Dann ein Koll vom einen Betriebsteil A in den Betriebsteil B muesste. Will er es dann nicht, wuerde er gekuendigt. Wir hatten solche Faelle und der Abstand der Betriebsteile war > 150 km.
06.10.2012 um 16:42 Uhr
@rtjum Ist der BR denn für beide Betriebsteile zuständig? Wenn nicht, dann wird es hinsichtlich der Sozialauswahl enger.
07.10.2012 um 13:44 Uhr
Hallo,
ja BR ist für beide Betriebsteile zuständig.Auch von der Leitung her gemeinsam, es gibt zwar Standortverantwortliche aber die tatsächliche Leitung für beide Standorte ist an einem Standort zusammen.
07.10.2012 um 15:40 Uhr
@ rtjum
Ihr habt ggf. überhaupt keine Wahl. In die Sozialauswahl sind grundsätzlich beide Betriebsteile einzubeziehen. Das würde sogar dann gelten, wenn in diesem Betriebsteil ein eigenständiger BR gewählt worden wäre.
BAG, 3.6.2004 - 2 AZR 577/03
"Auch ein Hauptbetrieb und eine räumlich weit entfernte Betriebsstätte iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG können einen Betrieb iSd. § 23 KSchG bilden. § 23 KSchG differenziert nicht zwischen Betrieben und räumlich entfernten Betriebsteilen, die als selbstständige Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
Eine mögliche betriebsverfassungsrechtliche Eigenständigkeit einzelner Betriebsteile steht einer betriebsteilübergreifenden Sozialauswahl nicht im Wege.
§ 23 KSchG stellt nicht auf die räumliche, sondern vielmehr auf die organisatorische Einheit ab, mit der der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sachlichen oder immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Auch Arbeitnehmer eines räumlich weit entfernten Betriebsteils müssen daher in die Sozialauswahl einbezogen werden."
ABER ... das greift nur dann, wenn die Arbeitsverträge eine Beschäftigung in beiden Betriebsteilen erlaubt!!!
"Ist der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag nur für Tätigkeiten in einem bestimmten Betriebsteil eingestellt worden, beschränkt sich sein Beschäftigungsanspruch nur auf diesen Betriebsteil.
Der Arbeitnehmer ist nur mit den Arbeitnehmern dieses Betriebsteils, nicht aber mit den Arbeitnehmern anderer Betriebsteile vergleichbar.
Die Sozialauswahl bleibt auf den betroffenen Betriebsteil beschränkt bzw. entfällt ganz, wenn der Betrieb stillgelegt worden ist.
Lässt hingegen der Arbeitsvertrag eine Tätigkeit in mehreren bzw. allen Betriebsteilen zu oder enthält er keine örtlichen Einsatzbeschränkungen, sind in die Sozialauswahl alle Arbeitnehmer oder Betriebsteile einzubeziehen."
Ihr müsst also abklären, wie die Arbeitsverträge gestrickt sind.
07.10.2012 um 19:56 Uhr
Die Arbeitsverträge geben beide her
07.10.2012 um 20:00 Uhr
Na dann ist die Sache doch klar wie Kloßbrühe. Sozialauswahl über beide Betriebsteile!
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