Erstellt am 28.01.2011 um 20:45 Uhr von wölfchen
. . . worüber wollt Ihr da mitbestimmen?
Erstellt am 31.01.2011 um 08:37 Uhr von rkoch
Hängt von der Situation ab. Wenn die Konferenzräume regelmäßig von den eigenen AN genutzt werden wüßte ich da schon einiges.
Die Frage ist doch aber gar nicht WAS mitbestimmt werden soll sondern OB der BR darf.
Das hängt von zwei Faktoren ab:
1. ist es tatsächlich eine Betriebsstätte des Unternehmens? Vgl. Betriebsbegriff in den Kommentaren
2. Wie viele AN werden dort regelmäßig beschäftigt?
<5: Kleinstbetrieb, der dem Hauptbetrieb zugeordnet wird
>=5: Betriebsteil, welcher selbst einen BR wählen kann oder sich dem Hauptbetrieb anschließen kann.
=0: Sonderfall. Rein faktisch macht dieser Fall im Sinne des BetrVG wenig Sinn (wenn auch MBR notwendig werden können wenn dort regelmäßig AN des Betriebes eingesetzt werden). Nach h.M. soll das aber kein Negativ-Faktum gegen die Existenz eines Betriebes sein, also wie <5 zu behandeln.