Erstellt am 06.07.2011 um 10:24 Uhr von Kurzarbeiter
Du liegst richtig. Ich würde den AG auffordern hier auf die zu fleißigen Abteilungsleiter oder Gruppenleiter Einfluss zu nehmen und auf das BetrVG verweisen.
Erstellt am 06.07.2011 um 12:24 Uhr von rkoch
Ne, Kurzarbeiter, nicht ganz korrekt....
"Der AG" ist definiert als die juristische (z.B. GmbH) oder natürliche Person die das Unternehmen darstellt. Im Falle der juristischen Person ist der Ansprechpartner zunächst die Personen die zur Vertretung dieser jur. Person berufen sind. Diese Personen (Vertreter der jur. Person oder nat. Person) sind aber natürlich berechtigt ihr Vertretungsrecht auf beliebige andere Personen auszuweiten. Im geschäftsrechtlichen Sinne ist dies klar geregelt (Prokura o.ä.), im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne nicht eindeutig. In jedem Fall muß der Ansprechpartner des BR die Macht haben im Namen des AG zu sprechen und durch das ihm übertragene Weisungsrecht die anstehenden Vorgänge auch umzusetzen. In diesem Sinne KANN ein Vorgesetzter (auch ein Gruppenleiter) sehr wohl die Befugnis haben für die ihm unterstellten Mitarbeiter und Arbeitsplätze als Ansprechpartner des Betriebsrates zu fungieren. Relevant ist i.d.R. die Frage ob die Macht dieser Person ausreicht um auch dei gewünschte kollektivrechtliche Wirkung zu entfalten. Das ist z.B. bei Mehrarbeit für die unterstellten MA i.d.R. auch für kleinere Vorgesetzte der Fall, bei einem Rauchverbot dagegen definitiv nicht da dieses dann ja ALLE AN des Betriebes und ggf. sogar betriebsfremde Personen betrifft. Hier MUSS die Macht von höherer Stelle ausgehen. Eine Ausnahme wäre höchstens gegeben wenn zu den fraglichen Räumen ohnehin eine Zugangsbeschränkung besteht so das ohnehin nur die dem Vorgesetzten unterstellten Personen diese Räume betreten dürfen. Dann würde u.U. auch die Macht dieses Vorgesetzten ausreichen.
Im Zweifelsfalle muß der Betriebsrat mit der höchsten Stelle abklären wie weit die übertragene Macht der Vorgesetzten reicht und ob diese auch die Befugnis haben mit dem BR zu verhandeln. Betriebsvereinbarungen die ja (nomen es omen) grundsätzlich eine betriebsweite Wirkung entfalten kann nur ein unmittelbarer Vertreter des AGs abschließen (also zumindest betriebsweite alleinige Weisungsbefugnis).
Erstellt am 06.07.2011 um 12:29 Uhr von Kölner
@rkoch
Anders gefragt: Würdest Du Dich mit jedem Einwurf eines Abteilungsleiters als BR rumärgern wollen? Würdest Du dann auch akzeptieren, dass diese die vertrauensvolle Zusammenarbeit einfordern, turnusmäßige Sitzungen mit dem BR vornehmen? Über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse mit diesen Nachdenken? Über Verbote/Gebote, die eigentlich nur auf Betriebsebene verhandelt werden können, diskutieren?
Spassig...
Erstellt am 06.07.2011 um 15:14 Uhr von rkoch
@Kölner
Aber ja, bei uns IST das so. Unsere Geschäftsführung selbst ist so überlastet und selten da das wir schon froh sind das sie regelmäßig zur Betriebsversammlung und auch beim Wirtschaftsausschuss erscheinen.. Ansonsten regeln wir alles was personelles angeht mit dem Personalchef der i.d.R. auch für alles andere was den ganzen Betrieb angeht die GF vertritt (z.B. BVs), alles was die "Bereiche" angeht (Arbeitsplätze, Arbeitszeit, Personalbedarf, etc.) mit unseren Bereichsleitern, was Einzelabteilungen angeht (Mehrarbeit, Schichtpläne, etc.) mit den zuständigen Abteilungsleitern... BVs unterschreibt am Ende natürlich die GF selbst.
Alles andere würde bei uns nicht funktionieren... Relevant für uns ist wirklich nur, ob unser Partner tatsächlich dazu befugt ist unser Partner zu sein. Wobei wir da manchmal auch die Notbremse ziehen müssen da ab und an auch Sachen auftauchen bei denen es nach obiger Definition auch mal danebengeht....
Erstellt am 07.07.2011 um 10:01 Uhr von keiner
rkoch
wenn du nicht gerade hier deine arbeitszeit verplemperst, verhandelst du also mit leuten, die keine entscheidungsgewalt haben!
du hast zu viel zeit. anstatt anderen kleinkariert zu erklären wie eine tagesordnung auszusehen hat, solltest du deine freistellung für deine kollegen nutzen und dir gedanken über deine verhandlungs-gepflogenheiten machen.