Zu einem Arbeitgeber-Antrag auf Versetzung gemäß BetrVG § 99 wurden folgende BR-Anträge gestellt:
1. BR Antrag auf qualifizierte Zustimmungsverweigerung gemäß § 99.2.1 (Verstoß gg. KBV Stellenbesetzung) und 99.2.3 (Benachteiligung anderer Arbeitnehmer) .
Dieser Antrag wurde mit 4 Ja, 3 Nein, 3 Enthaltungen nicht angenommen
2. Zustimmung zum Antrag des Arbeitgebers.
Dieser Antrag wurde mit 5 Ja, 2 Nein, 3 Enthaltungen nicht angenommen

Zur Frage, was der Vorsitzende nun dem Arbeitgeber als BR-Beschluß mitzuteilen hat, wurden folgende verschiedene Meinungen vertreten:
1. Der BR hat die Zustimmung zum Arbeitgeber-Antrag verweigert, weil die fehlende Zustimmung zum 2. BR Antrag automatisch Ablehnung des Arbeitgeber-Antrags bedeutet (Nicht-Zustimmung=Ablehnung)
2. Der BR hat die Zustimmung zum Arbeitgeber-Antrag erteilt, weil die Nicht-Zustimmung zum ablehnenden 1. BR Antrag automatisch Zustimmung bedeutet (). Dem widerspricht aber, daß der BR auch einen weiteren Antrag, z.B. qualifizierten Informationsbedarf hätte stellen und diesem Antrag zustimmen können. Dann wäre keine Zustimmung erteilt, denn Informationsbedarf ist nicht gleich Zustimmung.
3. Der BR hat keinen Beschluß gefaßt. Dies ist dem Arbeitgeber mitzuteilen als z.B. "Der BR gibt keine Stellungnahme ab." und gemäß BetrVG § 99.3 gilt die Zustimmung zum Arbeitgeber-Antrag nach Ablauf der Frist als erteilt ()

Welche der Meinungen 1.-3. ist zutreffend?