Hat der Betriebsratsvorsitzende das Recht auf Einblick in einen Arbeitsvertrag.
Hallo Forum,
uns geht es um die Überprüfung und im Bedarfsfall Optimierung der Arbeitsverträge an einigen Stellen, so dass u.a. auch der Betriebsrat selbst durch Pflichtverletzung nicht angreifbar ist. Die Arbeitsverträge sind im Unternehmen nicht Tarifgebunden. Arbeitgebervereinigungen / Gewerkschaften sind nicht im Unternehmen vertreten.
Eine der Fragen ist z.B. so eine Vertragsklausel in Verträgen:
"Mit der Vergütung sind Mehr- und Überarbeit in angemessenen Umfang, Nacht-Sonn- und Feiertagsarbeit sowie alle sonstigen betrieblichen Leistungen abgegolten. Im Übrigen ist Mehr- und Überarbeit durch Freizeit auszugleichen.
Die Zentrale Frage ist, hat der Betriebsratsvorsitzende und wenn ja mit welcher Begründung Einsicht in den Arbeitsvertrag oder beschränkt sich dieser eben nur auf Einblick in Lohn- & Gehaltslisten.
Nur habe ich diese § nachgeblättert, jedoch erschließt sich mir nicht ein eindeutiges Recht dazu.
Zu den Aufgaben und Pflichten eines Betriebsrates gehört es eine vertrauensvolles Zusammenwirken von Betriebsrat und Arbeitgeber unter Beachtung geltenden Rechts sowie der Belegschaft zu pflegen.
Laut BetrVG § 27 Abs. 3 hat der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied ein Einsichtsrecht. Das Recht beschränkt sich auf Vorlage zur Einsichtnahme, nicht Aushändigung. Dabei können auch Notizen angefertigt werden.
Die Aufschlüsselungstiefe bestimmt sich nach Zweck des Einsichtsrecht hierbei ist u.a. § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sowie ggf. auch § 75 Abs. 1 anzuwenden.
Die Überwachungspflicht mach den BR nicht zum Kontrollorgan gegenüber dem Arbeitgeber. Die Überwachungspflicht dient nur der Rechtskontrolle und nicht der Zweckmäßigkeitskontrolle.
Kann mir hier also jemand zum Thema
- Einblick in Arbeitsverträge
- Mehrarbeit ist inklusive
eine genaue Auskunft geben ?
Besten Dank !
Community-Antworten (1)
01.07.2011 um 15:18 Uhr
Der Inhalt der ArbV geht den BR nichts an. AN können freiwillig jedem ihren ArbV zeigen, also auch BR oder Gemüsehändler.
Zum Thema "Mehrarbeit inklusive" gibt es ganz klare BAG Rechtsprechung findet man im Web. Es ist i.d.R. beim "normalen" AN nicht rechtmäßig. Da sind dann die ArbV i.d.R. in diesem Punkt nichtig. Es liegt aber dann ausschließlich und allein am AN dagegen anzugehen. Der BR kann vrsuchen mit dem AG zu reden, doch der AG kann den BR dann wegschicken weil nicht zuständig.
Aber bei Mehrarbeit besteht ja immer auch Mitbestimmung und hier könnte der Br dann bei ungeschickten ArbV Probleme bei der Zustimmung zur Mehrarbeit bekommen.
Aber bei diesem Wissensbedarf ist Schulung angesagt.
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