Umkleidezeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und – ohne besonders auffällig zu sein – auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann1.
Das – vom Arbeitsgeber angeordnete oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehene – Tragen einer einheitlichen Kleidung ist einerseits Ausdruck einer bestimmten Firmenkultur der Arbeitgeberin und einer darauf gerichteten Identifikation der Beschäftigten. Andererseits dient es vor allem dem Zweck, den Kunden ihrer Einrichtungshäuser das Auffinden und Ansprechen ihrer Mitarbeiter in den weitläufigen Verkaufsräumen und Selbstbedienungslagern zu erleichtern. Dazu ist in dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht zu beurteilenden Fall die von der Arbeitgeberin, einem Möbel- und Einrichtungshaus, zu stellende Oberbekleidung grundsätzlich in einem markanten und signalgebenden „blau/gelb“ gehalten. Dieser Farbenkombination bedient sich das Unternehmen deutschlandweit einheitlich in allen Niederlassungen. Die Farbgebung selbst ist Teil des Marketings des Unternehmens, das auf eine unverwechselbare Assoziation mit seinem skandinavischen Ursprungsland gerichtet ist. Darüber hinaus ist der Name des Unternehmens deutlich sichtbar auf der Vorderseite der Hemden, Shirts und Westen soweit auf den Gesäßtaschen der Hosen angebracht. Ein Beschäftigter, der diese Firmenkleidung auf dem Weg von und zur Arbeit trägt, ist im öffentlichen Raum ohne Weiteres als ein solcher der Arbeitgeberin identifizierbar und damit auffällig gekleidet.
Soweit die Arbeitgeberin meint, der besonderen Auffälligkeit stehe entgegen, dass das Tragen der Firmenkleidung nach Farbe, Form und Schnitt zumutbar sei, berücksichtigt sie nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht, dass nicht die subjektive Zumutbarkeit dieser Merkmale, sondern die Uniformität der Farbgebung sowie der angebrachte Name des Unternehmens für die Auffälligkeit der Kleidung im öffentlichen Raum maßgebend sind. An einer damit zwangsläufig verbundenen Offenlegung des Arbeitgebers gegenüber Dritten sowie einer Verbreitung des Bekanntheitsgrades des Unternehmens besteht kein objektiv feststellbares eigenes Interesse der Arbeitnehmer; vielmehr dient das Tragen der Firmenkleidung auf dem Weg von und zur Arbeit, zu dem auch die Betriebsparteien die Arbeitnehmer wegen des damit verbundenen Eingriffs in die private Lebensführung nicht verpflichten könnten, allein dem Interesse der Arbeitgeberin.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 ABR 54/08
BAG 11. Oktober 2000 – 5 AZR 122/99, BAGE 96, 45, 51↩
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Nun, da wird er wohl nicht nur Spinde zur Verfügung stellen müssen ...