Spind öffnen ohne Einverständnis der MA?
Hallo ihr,eine Frage. Bei uns in der Umkleide sollen Trennwände in die Spinnte eingehangen werden..soweit in Ordnung.Jetz war aber die Pflegedienstleitung mit einer MA aus der Verwaltung nachsehen, ob jeder eine hat . Die Spinnte waren tw verschlossen und der Zweitschlüssel in der Verwaltung hinterlegt. Es wurde kein MA gefragt oder darüber informiert diese fühlen sich nun natürlich in ihrer Privatsphäre verletzt.Der BR wurde nun gefragt ob wir da nichts sagen können, ich denke aber es ist Individualrecht. Falsch ?? Danke Cassy
Community-Antworten (13)
08.12.2009 um 11:01 Uhr
Guten Morgen!
Das mit dem Individualrecht ist wohl Ansichtssache. M.E. seid ihr hier nach §87Abs.1 Satz 1 voll in der Mitbestimmung. Man könnte auch auf andere §§ Bezug nehmen. Da es sich offensichtlich um eine Umbaumaßnahme handelt, hättet ihr im Vorfeld schon informiert und mit einbezogen werden müssen. Nehmt euer Recht war und hinterfragt einfach diese Maßnahmen. Ob es am Ende Individualrechtlich oder nicht ist spielt da erstmal keine Rolle.
Gruß, der Solarkrieger
08.12.2009 um 11:07 Uhr
Unter das Individualrecht fällt der Kauf eines anderen Schlosses. Ansonsten solltet ihr den AG kollektiv in den Allerwertesten treten.
Und dann bleibt noch die Frage nach den X€, die sich im Spind befanden:-)
08.12.2009 um 11:39 Uhr
@häschen, Wieso ... der Zweitschlüssel in der Verwaltung hinterlegt. ??? Wer sagt das der AG den Zweitschlüssel behalten darf ? Und nein die DPL darf es NICHT ! erst recht nicht wenn es auch NOCH einen BR gibt.
Cassy, es ist wohl nicht ratsam den ANs zu raten eine Anzeige zu erstatten. Ihr solltet das Gespräch mit der PDL suchen, leider ist es oft so das die PDL in ihrer Fortbildung zur PDL NUR eine sehr Kurze UND sehr wage einsicht in die Rechtskunde GRADe der ANs hat. :-(
Ein klärendes Gespräch, auf Augenhöhe und ohne Zeigefinger ist oft hilfreicher... als zu Klagen schon wegen der weitern zusammenarbeit.
ggf solltet ihr bei euern Heimen reglmässige Termine mit den PDL machen und in einer kleinen Runde die lücken in der Rechtskunde füllen.
Hilft mehr und macht Freunde welche dann auch auf euch hören wenn ihr mal " nicht wirklich was handfestes für den AN habt" (PDL)Sprich... wenn du es sagst liebe Cassy dann stimmt es auch und das Thma ist vom Tisch :-)
08.12.2009 um 12:47 Uhr
@Cassy, mal bitte so ein Kasten auf ich möchte dir gerne ein paar tipss zum thema verhandeln senden .-)))
08.12.2009 um 12:56 Uhr
unzulässige maßnahme des AG, aber nicht strafbewehrt
also stellt sich die frage der anzeige nicht
auch schadensersatz wird man wohl schwerlich fordern können, obwohl manche gerichte einen schadensersatz wegen verstoß gegen das persönlichkeitsrecht bejaht haben (dabei ging es jedoch um unzulässige überwachung per kamera)
vielleicht kann man den AG dazu bewegen, ein entschuldigungsschreiben auszuhängen, dies würde ihm selbst auch gut zu gesichte stehen
desweiteren würde ich fordern, die zweitschlüssel zurückzugeben weshalb sollte der AG einen zweitschlüssel zu den persönlichen spinden besitzen ? sollte es trotzdem gründe dafür geben, wäre das doch ein regelungsbedarf für eine BV (wo werden zweitschlüssel aufbewahrt, wie werden sie aufbewahrt(versiegelt?), aus welchen gründen darf im beisein welcher personen in ausnahmefällen ein spind geöffnet werden)
08.12.2009 um 13:04 Uhr
@kriegsrat, ich weis nicht wegen Starbar ? Ich finde schon das es ein eingriff und damit eine Verletzung ist. Ist es kein Einbruch? OK, der Ag hat einen zweitschlüssel... aber ist das eine legatimation ? Zumal der Ag den Schlüssel bestimmt so bekommen hat das der An genötigt wurde ihn zu überreichen ? na ja vielleicht auch nicht :-(
Aber ich finde es schon sehr frag würdig.... Aber gut das ist dein Spezialfach .-) ] Ich bin da zu Emotional schon wegen dem wunderschönen Nick und so :-)))
08.12.2009 um 13:26 Uhr
@ waschbär
es gibt keinen tatbestand "einbruch" im strafgesetz
es gibt hausfriedensbruch, wenn jemand unberechtigt eindringt etc. und es gibt die verschiedensten formen des diebstahls, wenn er etwas mitnimmt und es gibt die sachbeschädigung, wenn er etwas kaputt macht
und wenn der AG den mitarbeiter auffordert, ihm den zweitschlüssel zu geben, ist das nur dann eine nötigung, wenn dies mit einer rechtwidrigen drohung mit einem empfindlichen übel (...sonst kürz ich dir dein gehalt "o.ä.) oder gewalt(..sonst hau ich dir auf die mütze"o.ä.) einhergeht
natürlich ist es ein unzulässiger eingriff in die persönlichkeitsrechte, es besteht ein unterlassungsanspruch aber strafrechtlich ist da wenig bis gar kein fleisch am knochen......
08.12.2009 um 14:17 Uhr
@kriegsrat, sehr ich auch so.
allerdings ist für mich fraglich wie der BR für den AN einenunterlassungsanspruch durch setzen möchte.... kann er wohl auch nicht weil muss der AN machen .-)
"Hausfriedendsbruch.... mhh, passt auch nicht" :-((
das mit was ist eine nötigunmg und was ist eintatbestand war leider auch klar, hatte wenig lust den strafbär raus zu kehren.
Wo ist bloss meine Kindheit geblieben, welche ich im Grossenblauenhaus verbrachte mit dem Lilalaunebär ?
08.12.2009 um 14:17 Uhr
ach waschbär,nur wegen dem Nick :-))). Nein Quatsch !! Der Zweitschlüssel für den Spind wurde hinterlegt wegen Verlust und so.Du willst mir ein paar Tips geben,da freu ich mich richtig drauf. Danke Ja Immie, das mit den X € ist gut , aber wir sind doch liebe MA Es ist schön ,hier immer Hilfe zu bekommen Cassy
08.12.2009 um 14:47 Uhr
@hässchen, nee nicht nur wegen dem Nick... Waschbären sind nicht so oberlächlich :-( Die Tipss sind schon mit Berittenen Boten to dir .-))
08.12.2009 um 14:56 Uhr
Zur Fürsorgepflicht des AG gehört der Schutz des Eigentums des Arbeitnehmers.
Er hat für die sichere Aufbewahrung der Gegenstände, die der Arbeitnehmer notwendiger- oder üblicherweise zur Arbeit mitbringt (Uhren, Kleidung, Fahrräder,...) zu sorgen. Er muss zumutbare Sicherungsmaßnahmen ermöglichen (abschließbare Spinde, Abstellmöglichkeit für Fahrräder und Krafträder).
Diese Verpflichtung des Arbeitgebers besteht gegenüber den
- persönlich unentbehrlichen oder
- unmittelbar arbeitsdienlichen oder
- mittelbar arbeitsdienlichen
Gegenständen des Arbeitnehmers.
Zu den persönlich unentbehrlichen Sachen gehören alle Gegenstände, die der Arbeitnehmer benötigt um die Arbeitsstelle zu erreichen und zur Arbeitsleistung fähig zu sein.
Wenn der AG hingeht und mit einem Ersatzschlüssel die Spinde öffnet drängt mir hier der Vergleich mit Taschen/Türkontrollen auf.
Bei der Regelung der Aufbewahrung der Spinde sehe ich den BR mitbestimmungspflichtig nach §87 (1) 1.
08.12.2009 um 15:05 Uhr
@neskia, du hast natürlich Komplett recht.....
aber was soll ich machen ? Ich habe mich nun mal in sie verliebt und sehe alles nur noch durch die Rosabrille und will nur noch in ihrer nähe sein .-)
08.12.2009 um 16:07 Uhr
ach mensch waschbär, das ist ja schlimm ! gib mir deine mail und wir reden weiter :-))) Das mit den Taschenkontrollen hab ich mir auch schon überlegt,heute muß man ja aufpassen wenn man noch einen Kuli im Kittel hat. Danke Euch !! Cassy
Verwandte Themen
Spind Aufgebrochen
ÄlterHallo Kolleginnen und Kollegen, Bei uns hat der AG ein Spind unberechtigt aufgebrochen (da Abgeschlossen). Der AN hatte gekündigt und während der Kündigungsfrist urlaub genommen. In dieser Zeit hat
Kontrolle des Arbeitsplatzes - muss ein AN seinen privaten Spind öffnen?
ÄlterHallo Forum, ich habe eine Frage zur Kontrolle am Arbeitsplatz: muss ein AN seinen privaten Spind öffnen (Rechtsgrundlage???). Habe schon gesucht, aber noch nichts passendes gefunden. Bis auf "Pap
Spind räumen lassen
ÄlterHallo! Der Chef forderte seine Mitarbeiter auf anzugeben, wem welcher Spind gehört. Der Mitarbeiter meldete sich nicht. Nach Ablauf der angegebenen Meldefrist ließ der Chef den Spind wie angekündigt
Bei ausscheiden aus der Firma....Umkleideschrank öffnen
ÄlterHallo, aus folgendem Sachverhalt stellen sich mir allgemeine rechtliche Fragen: Eine Leih-Mitarbeiterin wurde vom zuständigen Vorgesetzten abgemeldet. Bis heute ist nach mehrmaliger Aufforderung die
Einverständniserklärung im Zuge der EU-DSGVO
ÄlterHallo Forum, bei uns im Haus werden gerade alle Mitarbeiter um Abgabe einer Einverständniserklärung gebeten. Folgender Wortlaut: